Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist davon auszugehen, daß beide Teile und nicht nur einer von ihnen den Friedrich D. damit beauftragt haben, die vom Kläger für den Fall des Zustandekommens der Wohnungsübertragung zu bezahlenden 18.000 S in treuhändige Verwahrung zu übernehmen. Friedrich D. sollte nach den zu Dritt getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sein, das Geld dem Beklagten auszufolgen, sobald das Wohnungsamt der Übertragung zugestimmt habe. Wenn diese Genehmigung aber nicht zu erreichen sein sollte, war Friedrich D. gehalten, den Betrag dem Kläger zurückzustellen. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß in dieser Abmachung eine Verpflichtung des Klägers, vorzeitig dem Beklagten zu bezahlen und den bedingt geschlossenen Vertrag zu erfüllen, nicht liegt. Es sollte ja eben abgewartet werden, ob die Wohnungsüberlassung an den Kläger tatsächlich zustandekommen würde. Es ist aber unrichtig, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger sei weiterhin Inhaber des Geldes geblieben. Friedrich D., der das Geld für beide Teile verwahren sollte, wurde nämlich beauftragt, es dem Beklagten auszufolgen, sobald die Wohnungssache in Ordnung gebracht sein würde. Der Kläger hatte für diesen Fall das Recht verloren, ohne Zustimmung des Beklagten den an Friedrich D. erteilten Auftrag zu widerrufen. Der Beklagte hat durch die bei Friedrich D. getroffene Abmachung somit Ansprüche auf das Geld erlangt. Der Kläger wiederum behielt sich gewisse Rechte an dem Geld vor. Denn Friedrich D. wurde auch - gleichfalls im Einvernehmen aller Beteiligten - beauftragt, das Geld dem Kläger zurückzugeben, falls das Wohnungsamt die Zustimmung nicht gäbe. Der Kläger hat sich seiner Rechte an dem Geld teilweise begeben und sie sich teilweise - der ungeklärten Rechtslage entsprechend - vorbehalten. In demselben Ausmaß hat der Beklagte Rechte an dem Geld eingeräumt erhalten.
In rechtlicher Beziehung kann nicht zweifelhaft sein, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte auf Grund des Auftrages an Friedrich D. Ansprüche an diesen zu stellen berechtigt sein sollten, je nachdem, ob die Durchführung der Wohnungsvereinbarung möglich sein würde oder nicht. Darüber hinaus ist aus dem Inhalt der Parteiabmachungen auch zu folgern, daß die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Klägers ganz auf den Treuhänder Friedrich D. überwälzt wurde und daß der Kläger so, wie er die Auszahlung der 18.000 S an den Beklagten im Falle der Vollendung des Rechtsgeschäftes nicht verhindern konnte, vom Beklagten auch bei Ausfolgungshindernissen nicht auf Bezahlung belangt werden könnte. In derselben Weise sollte es alleinige Aufgabe des Treuhänders sein, das Geld dem Kläger zurückzuzahlen, wenn das Wohnungsamt seine Zustimmung nicht geben sollte, und der Beklagte könnte keinesfalls zur Rückgabe aus eigenen Mitteln verhalten werden.
Nach dem Sinn und Zweck der von den Streitteilen bei D. getroffenen Vereinbarung sollten an die Stelle der direkten Verpflichtungen zwischen den beiden Streitteilen die Verbindlichkeiten zwischen dem Kläger und Friedrich D. einerseits und dem Beklagten Friedrich D. anderseits treten. Von der Haftung einer der Parteien für die reelle Abwicklung der Treuhandverpflichtungen des Friedrich D. kann keine Rede sein, weil dieser nach dem Willen beider Teile bestellt wurde, und daher nicht als Bevollmächtigter eines Teiles, für dessen Handlungen dieser haften müßte, angesehen werden kann.
Aus den angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt sich, daß der Verlust des Geldes beim Treuhänder Friedrich D. nicht von vornherein das Vermögen eines der beiden Parteien, nämlich des Klägers, betraf, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern, daß die Frage, in wessen Vermögen sich der Verlust ereignete und welche der Parteien gemäß § 1311 ABGB. den Schaden zu tragen hat, davon abhängt, wer nach dem Ergebnis der Bemühungen beim Wohnungsamt und um die Vollendung der Wohnungstransaktion letzten Endes einen Anspruch auf Ausfolgung der 18.000 S gegen den Treuhänder Friedrich D. besitzt. Falls die Wohnungsübertragung zustandegekommen wäre, hätte der Beklagte das ausschließliche Recht auf das Geld gehabt und er müßte den bei Friedrich D. eingetretenen Verlust ohne ein Recht darauf, daß der Kläger neuerlich bezahle, tragen. In derselben Weise muß der Kläger, nachdem sich das Wohnungsgeschäft endgültig zerschlagen und er den vereinbarten Anspruch auf Rückstellung der 18.000 S erlangt hat, den Verlust beim pflichtwidrig handelnden Treuhänder als in seinem Vermögen geschehen anerkennen. Gegen den Beklagten, der ihm gegenüber keine Rückzahlungsverpflichtung hat, kann der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung der verlorengegangenen 18.000 S stellen.Aus den angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt sich, daß der Verlust des Geldes beim Treuhänder Friedrich D. nicht von vornherein das Vermögen eines der beiden Parteien, nämlich des Klägers, betraf, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern, daß die Frage, in wessen Vermögen sich der Verlust ereignete und welche der Parteien gemäß Paragraph 1311, ABGB. den Schaden zu tragen hat, davon abhängt, wer nach dem Ergebnis der Bemühungen beim Wohnungsamt und um die Vollendung der Wohnungstransaktion letzten Endes einen Anspruch auf Ausfolgung der 18.000 S gegen den Treuhänder Friedrich D. besitzt. Falls die Wohnungsübertragung zustandegekommen wäre, hätte der Beklagte das ausschließliche Recht auf das Geld gehabt und er müßte den bei Friedrich D. eingetretenen Verlust ohne ein Recht darauf, daß der Kläger neuerlich bezahle, tragen. In derselben Weise muß der Kläger, nachdem sich das Wohnungsgeschäft endgültig zerschlagen und er den vereinbarten Anspruch auf Rückstellung der 18.000 S erlangt hat, den Verlust beim pflichtwidrig handelnden Treuhänder als in seinem Vermögen geschehen anerkennen. Gegen den Beklagten, der ihm gegenüber keine Rückzahlungsverpflichtung hat, kann der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung der verlorengegangenen 18.000 S stellen.
Bei dieser Rechtslage ist es ohne Bedeutung, ob Friedrich D. Eigentum am Geld erlangt hat oder nicht. Maßgebend konnte nur sein, ob Friedrich D. nur für den Kläger oder für beide Parteien Treuhänder war und inwieweit diesem Verpflichtungen gegenüber den Streitteilen oblagen.