Entscheidungsgründe:
Die Streitteile, die österreichische Staatsbürger sind, schlossen am 5. Dezember 1970 die Ehe. Es handelt sich beiderseits um die zweite Ehe. Die ersten Ehen waren durch Scheidung aufgelöst worden.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte sei ablehnend gegen ihn eingestellt und erhebe gegen ihn aus unbegründetem, auf unseriösen Motiven beruhendem Mißtrauen ungerechtfertigte Vorwürfe. Sie kümmere sich nicht um ihn und vernachlässige ihn in gröblichster Weise. Er müsse sich das Essen selbst bereiten, seine Wäsche versorgen und die Wohnung instandhalten. Die Beklagte habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen; sie beschimpfe und beleidige ihn, sie sei ungerecht und feindselig. Sie betrachte die Ehe nur mehr als finanzielle Absicherung. Sie lasse den Kläger nur jenen Teil des Schlafzimmers benützen, der kein Fenster habe. Der Kläger sei herz- und zuckerkrank, er benötige daher einen eigenen Wohnraum. Die Beklagte wendete ein, sie habe keine Eheverfehlungen gesetzt. Der Kläger lehne es ab, daß sie ihm das Essen bereite und die Wohnung instandhalte. Nur die Persönlichkeit des Klägers habe sich geändert. Sein Verhalten kränke sie, oft rede er tagelang nichts mit ihr. Dem Kläger stünde es frei, die ganze Wohnung zu benützen. Einen Mitschuldantrag stellte die Beklagte nicht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt die Aussage der Beklagten, sie habe keine schwere Eheverfehlungen begangen, für glaubwürdig.
Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung der Berufung des Klägers Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Beklagten schied. Es stellte fest: Die Beziehung der Streitteile sei nur zu Beginn der Ehe harmonisch verlaufen. Spätestens nach der Pensionierung des Klägers vor über zehn Jahren seien Spannungen aufgetreten, die vornehmlich auf das weitgehende Fehlen gemeinsamer Interessen und auf die mangelnde Bereitschaft der Beklagten zur gemeinsamen Freizeitgestaltung mit dem naturverbundenen Kläger zurückzuführen seien. Diese Spannungen hätten zu einer allmählichen Entfremdung geführt. Der Kläger sei dem nicht wirksam entgegengetreten, sondern habe sich darauf beschränkt, offene Konflikte hintanzuhalten. Das sei nicht immer gelungen. Meinungsverschiedenheiten in alltäglichen Angelegenheiten führten zu Auseinandersetzungen, im Zug derer Aggressionen der Beklagten wider den Kläger zutage getreten seien, die sich in sachlich nicht gerechtfertigten Vorwürfen und Kränkungen dokumentiert hätten. Der ungünstige Verlauf der Ehe habe den Kläger veranlaßt, seine Sterbeversicherung bei der Ingenieurkammer umzuwidmen. Die Versicherungssumme sollte nicht, wie zunächst angeordnet, der Beklagten, sondern der in den USA lebenden Tochter des Klägers aus erster Ehe zufließen. Ohne die Beklagte hievon verständigt zu haben, habe der Kläger Anfang 1982 ein Schreiben an die Ingenieurkammer gerichtet, in dem er die entsprechende Verfügung getroffen habe. Im November 1982 habe die Beklagte unter den Papieren des Klägers eine Durchschrift dieses Schreibens gefunden. Sie habe den Kläger zur Rede gestellt, der jedoch den Standpunkt vertreten habe, er lasse sich in seiner Entscheidungsfreiheit nicht einengen. Jeder könne disponieren, wie er wolle. Schwer gekränkt habe die Beklagte darauf die ehelichen Beziehungen zum Kläger vollständig abgebrochen. Sie habe nicht mehr für ihn gekocht, seine Wäsche nicht mehr versorgt und begonnen, ihre eigenen Wege zu gehen. Hierunter habe der damals nahezu 80jährige Kläger zwar gelitten, aber nichts unternommen, weil er hoffte, es werde sich schließlich ein modus vivendi finden lassen. Er habe ein ruhiges Zusammenleben mit der Beklagten angestrebt, das ihm, anders als bisher, auch eine ungestörte Wahrnehmung seiner Interessen (Literatur, ernste Musik) ermöglichen sollte. Während es die Beklagte nach Auffinden der Durchschrift des Schreibens an die Ingenieurkammer und der hiedurch ausgelösten Auseinandersetzung zunächst zeitweise abgelehnt habe, mit dem Kläger auch nur zu sprechen, habe sie in weiterer Folge ihr Verhalten grundlegend geändert. Sie habe immer wieder Zwistigkeiten vom Zaum gebrochen, im Zuge derer sie den Kläger der Unehrenhaftigkeit bezichtigt und ihn u.a. mit dem Ausdruck "charakterloses Schwein" beschimpft habe. Vor allem habe sie bewußt sein Bedürfnis nach einer friedlichen einvernehmlichen Gestaltung der Ehe negiert. Seinem Wunsch, sich einen eingeschränkten Freiraum innerhalb der Wohnung zu verschaffen, habe sie sich konsequent widersetzt. Obwohl das Wohnzimmer nicht regelmäßig benutzt worden sei, habe sie dem Kläger nicht gestattet, sich in dieses zurückzuziehen, sondern habe darauf bestanden, daß er im Schlafzimmer verbleibe. Dieses Zimmer sei mittlerweile durch eine Schrankwand zweigeteilt worden; dem Kläger sei nur der dem Fenster abgekehrte deutlich kleinere Teil des Raumes zur Verfügung gestanden, der überdies der Beklagten als Durchgang zur Küche gedient habe. Obgleich sich auch im Wohnzimmer ein Fernsehgerät befunden habe, habe die Beklagte ohne Rücksicht auf den Kläger bis spät abends im Schlafzimmer ferngesehen und Radio gehört und auf diese Art gewollt dem ausgeprägten, wohl auch altersbedingten Ruhebedürfnis des Klägers entgegengewirkt. Sie habe geflissentlich verhindert, daß sich der Kläger auch nur vorübergehend im Wohnzimmer aufhalte. So habe sie dem Kläger die Benützung des ganzen Wohnzimmertisches unter Berufung auf ihr Hälfteeigentum an diesem untersagt. Diese häuslichen Verhältnisse hätten zu einer allmählichen psychischen und nervlichen Zermürbung des Klägers geführt. Er habe seinerseits gereizt reagiert und begonnen, seinen wirtschaftlichen Interessen größere Bedeutung zuzumessen, womit ein Verhalten einhergegangen sei, das die ungünstige Entwicklung der Beziehung noch beschleunigt habe. Als die Beklagte schließlich Scheidungsabsichten geäußert habe, habe der Kläger dennoch betroffen und überdies verängstigt reagiert. Er sei der Beklagten in einer gewissen Weise noch immer emotionell verbunden und habe sich gescheut, ein endgültiges Scheitern seiner Ehe einzugestehen; er habe gefürchtet, eine Scheidung werde für ihn schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Eine einvernehmliche Auflösung der Ehe habe er daher abgelehnt. Die Spannungen hätten weiter zugenommen, die Beklagte habe ihr feindseliges Verhalten fortgesetzt. Sie habe dem Kläger auch weiterhin das auf gemeinsames Wohnen beschränkte Eheleben auf die bereits beschriebene Weise verleidet und auch kein Hehl daraus gemacht, daß sie an der Ehe nur mehr aus Versorgungsgründen festhalte. 80jährig habe sich der Kläger schließlich entschlossen, die Scheidungsklage einzubringen. Nachdem er von der Abweisung seines Scheidungsbegehrens durch das Erstgericht erfahren habe, habe er nochmals den Versuch unternommen, doch noch eine Wende zum Besseren herbeizuführen. So habe er der damals erkrankten Beklagten seines Beistandes versichert und habe sich intensiv um ihre Genesung gekümmert. Wieder gesundet habe die Beklagte jedoch ihr feindseliges Verhalten fortgesetzt. Nach wie vor stehe der Kläger der Beklagten nicht etwa gehässig gegenüber, sondern suche in der Scheidung seiner Ehe erkennbar nur einen Ausweg aus einer Situation, der er seelisch und nervlich nicht mehr gewachsen sei. In rechtlicher Würdigung sei davon auszugehen, daß es der Beklagten bereits vor 1982 an der ehelichen Gesinnung gemangelt habe und sie durch ihr interesseloses Verhalten dem Kläger gegenüber die Ehekrise eingeleitet habe. Ihre weitere Vorgangsweise ab 1982, die nicht bloß als adäquate Reaktion auf die Enttäuschung im Zusammenhang mit der Sterbeversicherung gesehen werden könne, stellten fortgesetzte schwere Eheverfehlungen dar, die eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nach sich gezogen hätten. Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG lägen demnach vor. Ob allenfalls auch dem Kläger ein Beitrag zum Scheitern der Ehe zuzurechnen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagte einen Mitschuldeinwand nicht erhoben habe.Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung der Berufung des Klägers Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Beklagten schied. Es stellte fest: Die Beziehung der Streitteile sei nur zu Beginn der Ehe harmonisch verlaufen. Spätestens nach der Pensionierung des Klägers vor über zehn Jahren seien Spannungen aufgetreten, die vornehmlich auf das weitgehende Fehlen gemeinsamer Interessen und auf die mangelnde Bereitschaft der Beklagten zur gemeinsamen Freizeitgestaltung mit dem naturverbundenen Kläger zurückzuführen seien. Diese Spannungen hätten zu einer allmählichen Entfremdung geführt. Der Kläger sei dem nicht wirksam entgegengetreten, sondern habe sich darauf beschränkt, offene Konflikte hintanzuhalten. Das sei nicht immer gelungen. Meinungsverschiedenheiten in alltäglichen Angelegenheiten führten zu Auseinandersetzungen, im Zug derer Aggressionen der Beklagten wider den Kläger zutage getreten seien, die sich in sachlich nicht gerechtfertigten Vorwürfen und Kränkungen dokumentiert hätten. Der ungünstige Verlauf der Ehe habe den Kläger veranlaßt, seine Sterbeversicherung bei der Ingenieurkammer umzuwidmen. Die Versicherungssumme sollte nicht, wie zunächst angeordnet, der Beklagten, sondern der in den USA lebenden Tochter des Klägers aus erster Ehe zufließen. Ohne die Beklagte hievon verständigt zu haben, habe der Kläger Anfang 1982 ein Schreiben an die Ingenieurkammer gerichtet, in dem er die entsprechende Verfügung getroffen habe. Im November 1982 habe die Beklagte unter den Papieren des Klägers eine Durchschrift dieses Schreibens gefunden. Sie habe den Kläger zur Rede gestellt, der jedoch den Standpunkt vertreten habe, er lasse sich in seiner Entscheidungsfreiheit nicht einengen. Jeder könne disponieren, wie er wolle. Schwer gekränkt habe die Beklagte darauf die ehelichen Beziehungen zum Kläger vollständig abgebrochen. Sie habe nicht mehr für ihn gekocht, seine Wäsche nicht mehr versorgt und begonnen, ihre eigenen Wege zu gehen. Hierunter habe der damals nahezu 80jährige Kläger zwar gelitten, aber nichts unternommen, weil er hoffte, es werde sich schließlich ein modus vivendi finden lassen. Er habe ein ruhiges Zusammenleben mit der Beklagten angestrebt, das ihm, anders als bisher, auch eine ungestörte Wahrnehmung seiner Interessen (Literatur, ernste Musik) ermöglichen sollte. Während es die Beklagte nach Auffinden der Durchschrift des Schreibens an die Ingenieurkammer und der hiedurch ausgelösten Auseinandersetzung zunächst zeitweise abgelehnt habe, mit dem Kläger auch nur zu sprechen, habe sie in weiterer Folge ihr Verhalten grundlegend geändert. Sie habe immer wieder Zwistigkeiten vom Zaum gebrochen, im Zuge derer sie den Kläger der Unehrenhaftigkeit bezichtigt und ihn u.a. mit dem Ausdruck "charakterloses Schwein" beschimpft habe. Vor allem habe sie bewußt sein Bedürfnis nach einer friedlichen einvernehmlichen Gestaltung der Ehe negiert. Seinem Wunsch, sich einen eingeschränkten Freiraum innerhalb der Wohnung zu verschaffen, habe sie sich konsequent widersetzt. Obwohl das Wohnzimmer nicht regelmäßig benutzt worden sei, habe sie dem Kläger nicht gestattet, sich in dieses zurückzuziehen, sondern habe darauf bestanden, daß er im Schlafzimmer verbleibe. Dieses Zimmer sei mittlerweile durch eine Schrankwand zweigeteilt worden; dem Kläger sei nur der dem Fenster abgekehrte deutlich kleinere Teil des Raumes zur Verfügung gestanden, der überdies der Beklagten als Durchgang zur Küche gedient habe. Obgleich sich auch im Wohnzimmer ein Fernsehgerät befunden habe, habe die Beklagte ohne Rücksicht auf den Kläger bis spät abends im Schlafzimmer ferngesehen und Radio gehört und auf diese Art gewollt dem ausgeprägten, wohl auch altersbedingten Ruhebedürfnis des Klägers entgegengewirkt. Sie habe geflissentlich verhindert, daß sich der Kläger auch nur vorübergehend im Wohnzimmer aufhalte. So habe sie dem Kläger die Benützung des ganzen Wohnzimmertisches unter Berufung auf ihr Hälfteeigentum an diesem untersagt. Diese häuslichen Verhältnisse hätten zu einer allmählichen psychischen und nervlichen Zermürbung des Klägers geführt. Er habe seinerseits gereizt reagiert und begonnen, seinen wirtschaftlichen Interessen größere Bedeutung zuzumessen, womit ein Verhalten einhergegangen sei, das die ungünstige Entwicklung der Beziehung noch beschleunigt habe. Als die Beklagte schließlich Scheidungsabsichten geäußert habe, habe der Kläger dennoch betroffen und überdies verängstigt reagiert. Er sei der Beklagten in einer gewissen Weise noch immer emotionell verbunden und habe sich gescheut, ein endgültiges Scheitern seiner Ehe einzugestehen; er habe gefürchtet, eine Scheidung werde für ihn schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Eine einvernehmliche Auflösung der Ehe habe er daher abgelehnt. Die Spannungen hätten weiter zugenommen, die Beklagte habe ihr feindseliges Verhalten fortgesetzt. Sie habe dem Kläger auch weiterhin das auf gemeinsames Wohnen beschränkte Eheleben auf die bereits beschriebene Weise verleidet und auch kein Hehl daraus gemacht, daß sie an der Ehe nur mehr aus Versorgungsgründen festhalte. 80jährig habe sich der Kläger schließlich entschlossen, die Scheidungsklage einzubringen. Nachdem er von der Abweisung seines Scheidungsbegehrens durch das Erstgericht erfahren habe, habe er nochmals den Versuch unternommen, doch noch eine Wende zum Besseren herbeizuführen. So habe er der damals erkrankten Beklagten seines Beistandes versichert und habe sich intensiv um ihre Genesung gekümmert. Wieder gesundet habe die Beklagte jedoch ihr feindseliges Verhalten fortgesetzt. Nach wie vor stehe der Kläger der Beklagten nicht etwa gehässig gegenüber, sondern suche in der Scheidung seiner Ehe erkennbar nur einen Ausweg aus einer Situation, der er seelisch und nervlich nicht mehr gewachsen sei. In rechtlicher Würdigung sei davon auszugehen, daß es der Beklagten bereits vor 1982 an der ehelichen Gesinnung gemangelt habe und sie durch ihr interesseloses Verhalten dem Kläger gegenüber die Ehekrise eingeleitet habe. Ihre weitere Vorgangsweise ab 1982, die nicht bloß als adäquate Reaktion auf die Enttäuschung im Zusammenhang mit der Sterbeversicherung gesehen werden könne, stellten fortgesetzte schwere Eheverfehlungen dar, die eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nach sich gezogen hätten. Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG lägen demnach vor. Ob allenfalls auch dem Kläger ein Beitrag zum Scheitern der Ehe zuzurechnen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagte einen Mitschuldeinwand nicht erhoben habe.