Der dagegen vom erbl. Sohn erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 121 AußStrG hat jeder Erbe zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der §§ 799 und 800 ABGB versehene Erbserklärung beizubringen. Dies trifft im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil sich der Revisionsrekurswerber auf ein unter Einhaltung der äußeren Form verfaßtes Testament stützt und seine Erbserklärung unbedingt und mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben hat. Beide Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der erbl. Sohn seine bisher auf Grund des Gesetzes zum halben Nachlaß abgegebene Erbserklärung durch eine solche auf Grund des vorliegenden Testamentes zum gesamten Nachlaß wirksam abändern konnte. Im derzeitigen Stadium des Verlassenschaftsverfahrens - nach rechtskräftiger Stattgebung der Erbrechtsklage des erbl. Sohnes gegen die erbl. Tochter - liegt bisher keine weitere auf einen tauglichen Ebrechtstitel gestützte Erbserklärung der erbl. Tochter vor, so daß schon deshalb zur Zeit nicht von widerstreitenden Erbserklärungen ausgegangen werden kann. Die vom erbl. Sohn auf das genannte Testament vom 20.10.1963 gestützte Erbserklärung erliegt derzeit als einzige Erbserklärung beim Abhandlungsgericht, weil die von der erbl. Tochter auf Grund des Testamentes vom 12.9.1977 abgegebene Erbserklärung nach dem Ergebnis des Erbrechtsstreites fortgefallen ist. Es muß der Erbserklärung des erbl. Sohnes auch unterstellt werden, daß er alle gegen das Testament sprechenden erbl. Anordnungen (Widerrufe und weitere Testamente) nicht für rechtswirksam und gültig erachtet, alles Umstände, die erst im Zuge eines allfälligen neuerlichen Erbrechtsstreites zu klären wären. Jedenfalls ist dem Revisionsrekurs insoweit beizupflichten, als keine Rede davon sein kann, daß der erbl. Sohn auf Grund des von ihm der Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes nie Erbe werden könnte. Nur wenn dies feststünde, könnte seine Erbserklärung zurückgewiesen werden (EvBl 1986/12; 7 Ob 685/86; 1 Ob 539/85 uva). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung EvBl 1960/385, wonach keine gehörige Form eines Testamentes vorliege, wenn es der äußeren Form nach widerrufen sei, bezieht sich auf die Frage der Klägerrollenzuweisung und nicht auf jene der Annahme einer auf ein derartiges (formell widerrufenes) Testament gestützten Erbserklärung. Ob die letztwillige Verfügung vom 20.10.1963 widerrufen wurde, betrifft die materielle Berechtigung des Erbsanspruches, die bei Annahme der Erbserklärung nicht zu prüfen ist (Welser in Rummel, ABGB, Rz 14 zu §§ 799, 800). Nach dem Gesagten muß davon ausgegangen werden, daß der derzeit allein erbserklärte erbl. Sohn sein Erbrecht aus dem von ihm bezogenen Testament nachgewiesen hat.Gemäß Paragraph 121, AußStrG hat jeder Erbe zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der Paragraphen 799 und 800 ABGB versehene Erbserklärung beizubringen. Dies trifft im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil sich der Revisionsrekurswerber auf ein unter Einhaltung der äußeren Form verfaßtes Testament stützt und seine Erbserklärung unbedingt und mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben hat. Beide Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der erbl. Sohn seine bisher auf Grund des Gesetzes zum halben Nachlaß abgegebene Erbserklärung durch eine solche auf Grund des vorliegenden Testamentes zum gesamten Nachlaß wirksam abändern konnte. Im derzeitigen Stadium des Verlassenschaftsverfahrens - nach rechtskräftiger Stattgebung der Erbrechtsklage des erbl. Sohnes gegen die erbl. Tochter - liegt bisher keine weitere auf einen tauglichen Ebrechtstitel gestützte Erbserklärung der erbl. Tochter vor, so daß schon deshalb zur Zeit nicht von widerstreitenden Erbserklärungen ausgegangen werden kann. Die vom erbl. Sohn auf das genannte Testament vom 20.10.1963 gestützte Erbserklärung erliegt derzeit als einzige Erbserklärung beim Abhandlungsgericht, weil die von der erbl. Tochter auf Grund des Testamentes vom 12.9.1977 abgegebene Erbserklärung nach dem Ergebnis des Erbrechtsstreites fortgefallen ist. Es muß der Erbserklärung des erbl. Sohnes auch unterstellt werden, daß er alle gegen das Testament sprechenden erbl. Anordnungen (Widerrufe und weitere Testamente) nicht für rechtswirksam und gültig erachtet, alles Umstände, die erst im Zuge eines allfälligen neuerlichen Erbrechtsstreites zu klären wären. Jedenfalls ist dem Revisionsrekurs insoweit beizupflichten, als keine Rede davon sein kann, daß der erbl. Sohn auf Grund des von ihm der Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes nie Erbe werden könnte. Nur wenn dies feststünde, könnte seine Erbserklärung zurückgewiesen werden (EvBl 1986/12; 7 Ob 685/86; 1 Ob 539/85 uva). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung EvBl 1960/385, wonach keine gehörige Form eines Testamentes vorliege, wenn es der äußeren Form nach widerrufen sei, bezieht sich auf die Frage der Klägerrollenzuweisung und nicht auf jene der Annahme einer auf ein derartiges (formell widerrufenes) Testament gestützten Erbserklärung. Ob die letztwillige Verfügung vom 20.10.1963 widerrufen wurde, betrifft die materielle Berechtigung des Erbsanspruches, die bei Annahme der Erbserklärung nicht zu prüfen ist (Welser in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraphen 799, 800,). Nach dem Gesagten muß davon ausgegangen werden, daß der derzeit allein erbserklärte erbl. Sohn sein Erbrecht aus dem von ihm bezogenen Testament nachgewiesen hat.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist daher in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.