Das Erstgericht hat den Antrag auf Einräumung eines Notwegs allein schon deshalb abgewiesen, weil der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin zurückzuführen sei; das Gericht zweiter Instanz hat dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung aufgetragen, daß im Verhalten der Antragstellerin keine solche auffallende Sorglosigkeit zu erblicken sei. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist deshalb lediglich die Frage, ob der Antragstellerin mit Rücksicht auf deren mangelnde Wegeverbindung grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gemäß § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Der Begriff der auffallenden Sorglosigkeit ist jenem im § 1324 ABGB gleichzuhalten, das Begehren ist aus diesem Grund also nur dann unzulässig, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (SZ 60/43 uva). Ob diese vorliegt, ist zwar stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (SZ 40/78 uva), sie darf aber nur bei ungewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung der im Anlaßfall gebotenen Sorgfalt angenommen werden, sofern der Eintritt des damit verbundenen Nachteils als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich anzusehen und leicht zu verhindern ist; grobe Fahrlässigkeit ist demnach ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (SZ 51/128 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1324 Rz 3). Das hat das Rekursgericht bei Beurteilung des Verhaltens der Antragstellerin zu Recht verneint:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Der Begriff der auffallenden Sorglosigkeit ist jenem im Paragraph 1324, ABGB gleichzuhalten, das Begehren ist aus diesem Grund also nur dann unzulässig, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (SZ 60/43 uva). Ob diese vorliegt, ist zwar stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (SZ 40/78 uva), sie darf aber nur bei ungewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung der im Anlaßfall gebotenen Sorgfalt angenommen werden, sofern der Eintritt des damit verbundenen Nachteils als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich anzusehen und leicht zu verhindern ist; grobe Fahrlässigkeit ist demnach ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (SZ 51/128 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1324, Rz 3). Das hat das Rekursgericht bei Beurteilung des Verhaltens der Antragstellerin zu Recht verneint:
Vorauszuschicken ist, daß deren Anwesen früher über zwei öffentliche Wege erreicht werden konnte. Mit keinem Wort erwähnen die Antragsgegner in ihrem Rechtsmittel, daß diese beiden Wege zumindest auch infolge der Bauführung im Zusammenhang mit der Anlegung ihrer Forststraße unbenützbar geworden sind. Mag auch die Bemühung der Antragstellerin, die Gemeinde zur Wiederherstellung wenigstens einer dieser Wege zu veranlassen, nicht besonders intensiv gewesen sein, hat sie doch dort all die Jahre nur zweimal entsprechend interveniert, so kann diese mangelnde Nachhaltigkeit - worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend hingewiesen hat - wohl auch darauf zurückzuführen sein, daß sie die Wiederherstellung der Wegeverbindung durch die Gemeinde angesichts der maßgeblichen Rechtslage doch nicht hätte erzwingen können, hat doch der Anrainer keinen Anspruch darauf, daß sein Gemeindeweg wiederhergestellt wird, der die Bedeutung eines öffentlichen Wegs verloren hat. Gemäß § 40 Stmk LStrVwG 1964 (idgF) ist nämlich bei der Erhaltung von Gemeindestraßen auf die ortsübliche Benützung und die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen; die Gemeinde kann auch die Eigenschaft als öffentlicher Interessentenweg aberkennen, sobald wegen der geänderten Verhältnisse an dessen Weitererhaltung kein Bedürfnis mehr besteht (§ 46 Stmk LStrVwG 1964). Die Antragstellerin mußte sich daher damit abfinden, daß sie die Gemeinde mit Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand und die ohnehin nur minimale Verkehrsbedeutung der beiden zerstörten Wege auch bei intensiveren Bemühungen zu deren Wiederherstellung nicht würde bewegen können.Vorauszuschicken ist, daß deren Anwesen früher über zwei öffentliche Wege erreicht werden konnte. Mit keinem Wort erwähnen die Antragsgegner in ihrem Rechtsmittel, daß diese beiden Wege zumindest auch infolge der Bauführung im Zusammenhang mit der Anlegung ihrer Forststraße unbenützbar geworden sind. Mag auch die Bemühung der Antragstellerin, die Gemeinde zur Wiederherstellung wenigstens einer dieser Wege zu veranlassen, nicht besonders intensiv gewesen sein, hat sie doch dort all die Jahre nur zweimal entsprechend interveniert, so kann diese mangelnde Nachhaltigkeit - worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend hingewiesen hat - wohl auch darauf zurückzuführen sein, daß sie die Wiederherstellung der Wegeverbindung durch die Gemeinde angesichts der maßgeblichen Rechtslage doch nicht hätte erzwingen können, hat doch der Anrainer keinen Anspruch darauf, daß sein Gemeindeweg wiederhergestellt wird, der die Bedeutung eines öffentlichen Wegs verloren hat. Gemäß Paragraph 40, Stmk LStrVwG 1964 (idgF) ist nämlich bei der Erhaltung von Gemeindestraßen auf die ortsübliche Benützung und die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen; die Gemeinde kann auch die Eigenschaft als öffentlicher Interessentenweg aberkennen, sobald wegen der geänderten Verhältnisse an dessen Weitererhaltung kein Bedürfnis mehr besteht (Paragraph 46, Stmk LStrVwG 1964). Die Antragstellerin mußte sich daher damit abfinden, daß sie die Gemeinde mit Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand und die ohnehin nur minimale Verkehrsbedeutung der beiden zerstörten Wege auch bei intensiveren Bemühungen zu deren Wiederherstellung nicht würde bewegen können.
Auch hat sie den Antragsgegnern angetragen, sich gegen die Ermöglichung einer Mitbenützung an den Kosten der Herstellung der Forststraße zu beteiligen; sie benützt diese auch seit jeher, wenngleich möglicherweise nur prekaristisch, so daß sie doch auch noch hoffen durfte, mit den Antragsgegnern zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, die auch ihren Interessen gerecht werden würde.
Da die Antragstellerin die Unbenützbarkeit der beiden Zufahrtswege nicht selbst herbeigeführt hat, könnten ihr, wenn überhaupt, lediglich Versäumnisse bei der Veranlassung der Gemeinde, die Wegeverbindung wieder herzustellen, zur Last gelegt werden; solche könnten ihr aber jedenfalls nicht als auffallende Sorglosigkeit zugerechnet werden. Zu Recht hat das Rekursgericht die Unzulässigkeit des Antrags aus diesem Grund verneint.
Die Antragsgegner führen im Revisionsrekurs vor allem ins Treffen, durch die Einräumung des Notwegs würden sie in ihren wirtschaftlichen, namentlich in ihren jagdlichen Interessen beeinträchtigt. Damit machen sie indessen Umstände geltend, die erst bei der Abwägung der Vorteile der Antragstellerin durch die Einräumung des Notwegs gegenüber ihren mit der Belastung ihrer Liegenschaft verbundenen Nachteile (§ 2 Abs 1 NWG) zu prüfen sein werden. Auch die Behauptung, die Gemeinde würde der Antragstellerin die beiden Wegegrundstücke gewiß verkaufen, so daß sie selbst für eine geeignete Zufahrt sorgen könne, kann mit Rücksicht auf die oben angestellten Überlegungen, abgesehen davon, daß dieses Vorbringen eine auch im Verfahren außer Streitsachen unzulässige Neuerung ist (SZ 47/141 uva) und dafür keine Beweise angeboten wurden, nicht erfolgreich als Argument für deren auffallende Sorglosigkeit geltend gemacht werden.Die Antragsgegner führen im Revisionsrekurs vor allem ins Treffen, durch die Einräumung des Notwegs würden sie in ihren wirtschaftlichen, namentlich in ihren jagdlichen Interessen beeinträchtigt. Damit machen sie indessen Umstände geltend, die erst bei der Abwägung der Vorteile der Antragstellerin durch die Einräumung des Notwegs gegenüber ihren mit der Belastung ihrer Liegenschaft verbundenen Nachteile (Paragraph 2, Absatz eins, NWG) zu prüfen sein werden. Auch die Behauptung, die Gemeinde würde der Antragstellerin die beiden Wegegrundstücke gewiß verkaufen, so daß sie selbst für eine geeignete Zufahrt sorgen könne, kann mit Rücksicht auf die oben angestellten Überlegungen, abgesehen davon, daß dieses Vorbringen eine auch im Verfahren außer Streitsachen unzulässige Neuerung ist (SZ 47/141 uva) und dafür keine Beweise angeboten wurden, nicht erfolgreich als Argument für deren auffallende Sorglosigkeit geltend gemacht werden.
Schließlich kommt auch - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - der Einwendung, die Forststraße verlaufe auch über Grundflächen Dritter, keine entscheidende Bedeutung zu, können doch gemäß § 12 Abs 3 NWG auch solche Liegenschaften, die der Antragsteller seinem Begehren zufolge nicht in Anspruch genommen hat, in das Verfahren einbezogen werden, sofern deren Benützung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist; das Erstgericht wird daher die Eigentümer dieser Liegenschaft dem Verfahren beizuziehen haben.Schließlich kommt auch - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - der Einwendung, die Forststraße verlaufe auch über Grundflächen Dritter, keine entscheidende Bedeutung zu, können doch gemäß Paragraph 12, Absatz 3, NWG auch solche Liegenschaften, die der Antragsteller seinem Begehren zufolge nicht in Anspruch genommen hat, in das Verfahren einbezogen werden, sofern deren Benützung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist; das Erstgericht wird daher die Eigentümer dieser Liegenschaft dem Verfahren beizuziehen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird deshalb das Erstgericht die Berechtigung des Antrags auf Einräumung eines Notwegs zu prüfen haben, ohne dessen Zulässigkeit wegen auffallender Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu verneinen.Im fortgesetzten Verfahren wird deshalb das Erstgericht die Berechtigung des Antrags auf Einräumung eines Notwegs zu prüfen haben, ohne dessen Zulässigkeit wegen auffallender Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG zu verneinen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 44 NWG iVm § 52 Abs 1 ZPO (EvBl 1985/127 ua).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 44, NWG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (EvBl 1985/127 ua).