Aus der Begründung:
Die Meinungen darüber, was als Rückversetzung in den vorigen Stand nach § 1323 ABGB. anzusehen ist, sind sehr verschieden. So hält die Entscheidung ZBl. 1923, Nr. 149, die Leistung von Wertpapieren der gleichen Gattung nicht für eine Rückversetzung in denselben Stand, weil es doch andere Stücke als die in Verlust geratenen sind, die der Beschädigte erhält. Dagegen halten andere Entscheidungen die Leistung von gleichartigen Hufeisen (ZBl. 1923, Nr. 162), von gleichartigen Sensen (ZBl. 1923, Nr. 64) und sogar die Anschaffung eines gleichartigen gebrauchten Mantels (SZ. IV/91) für eine Zurückversetzung in den vorigen Stand. Immerhin wird auch in den letzteren Fällen eine vertretbare Sache durch eine gleichartige vertretbare Sache ersetzt. Der Beklagte hat aber dem Kläger als Ersatz für die Beschädigung einer Wiese Heu angeboten, also doch etwas wesentlich Verschiedenes, wenn auch ein Produkt, das durch Verarbeitung der Halme und Pflanzen auf der Wiese entsteht. Ebensowenig als man dem Kläger das Recht zusprechen konnte, als Ersatz für die Beschädigung der Wiese Heu zu verlangen, weil das Heu ja erst nach Ernte und sachgemäßer Behandlung gewonnen wird, ebensowenig braucht der Kläger sich gegen seinen Willen Heu aufdrängen lassen. Der Umstand, daß der Kläger in einem anderen Falle bereit war, sich mit einer bestimmten Menge Heu abfinden zu lassen, ist ebensowenig von Bedeutung als der Umstand, daß dem Beklagten die Abfindung in Heu leichter wäre als die in Geld. Der Oberste Gerichtshof hat also keinen Anlaß, von den Entscheidungen ZBl. 1923, Nr. 63, und ZBl. 1924, Nr. 259, abzugehen, auf die das Berufungsgericht sich gestützt hat.Die Meinungen darüber, was als Rückversetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 1323, ABGB. anzusehen ist, sind sehr verschieden. So hält die Entscheidung ZBl. 1923, Nr. 149, die Leistung von Wertpapieren der gleichen Gattung nicht für eine Rückversetzung in denselben Stand, weil es doch andere Stücke als die in Verlust geratenen sind, die der Beschädigte erhält. Dagegen halten andere Entscheidungen die Leistung von gleichartigen Hufeisen (ZBl. 1923, Nr. 162), von gleichartigen Sensen (ZBl. 1923, Nr. 64) und sogar die Anschaffung eines gleichartigen gebrauchten Mantels (SZ. IV/91) für eine Zurückversetzung in den vorigen Stand. Immerhin wird auch in den letzteren Fällen eine vertretbare Sache durch eine gleichartige vertretbare Sache ersetzt. Der Beklagte hat aber dem Kläger als Ersatz für die Beschädigung einer Wiese Heu angeboten, also doch etwas wesentlich Verschiedenes, wenn auch ein Produkt, das durch Verarbeitung der Halme und Pflanzen auf der Wiese entsteht. Ebensowenig als man dem Kläger das Recht zusprechen konnte, als Ersatz für die Beschädigung der Wiese Heu zu verlangen, weil das Heu ja erst nach Ernte und sachgemäßer Behandlung gewonnen wird, ebensowenig braucht der Kläger sich gegen seinen Willen Heu aufdrängen lassen. Der Umstand, daß der Kläger in einem anderen Falle bereit war, sich mit einer bestimmten Menge Heu abfinden zu lassen, ist ebensowenig von Bedeutung als der Umstand, daß dem Beklagten die Abfindung in Heu leichter wäre als die in Geld. Der Oberste Gerichtshof hat also keinen Anlaß, von den Entscheidungen ZBl. 1923, Nr. 63, und ZBl. 1924, Nr. 259, abzugehen, auf die das Berufungsgericht sich gestützt hat.