Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist eine staatlich geprüfte und behördlich genehmigte Versicherungsgesellschaft mbH, die unter anderem Versicherungsvermittlungsgeschäfte mit Repräsentanz in Ungarn betreibt. Der Beklagte wurde mit der Tätigkeit eines (selbständigen) Organisationsleiters für die Vermittlung von Versicherungsverträgen in Ungarn betraut.
Die klagende Partei brachte vor, daß der Beklagte auf Provisionsbasis gearbeitet habe. Er habe Provisionszahlungen erhalten, die von der klagenden Partei im Vertrauen darauf erbracht worden seien, daß die Verträge zustandekommen und auch aufrecht bleiben. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden, sei vereinbart gewesen, daß der Beklagte verpflichtet sei, die zuviel bezahlten Provisionen zurückzuerstatten. Die klagende Partei habe für die A***** Versicherungs-AG zahlreiche Versicherungsvermittlungsverträge vermittelt. Hiedurch sei ein Anspruch auf Provision für die klagende Partei entstanden. Von der A***** Versicherungs-AG sei ein Verfahren gegen Bernd R***** eingeleitet worden, in dem vorgebracht worden sei, die von ihm vermittelten Versicherungsgeschäfte seien nicht rechtmäßig zustandegekommen, weshalb die A***** Versicherungs-AG diese Verträge habe stornieren müssen. Demnach seien die an Bernd R***** ausbezahlten Provisionen für die von ihm vermittelten Versicherungsgeschäfte zurückzuzahlen. Dieser Anspruch der genannten Versicherung sei in keinem Falle berechtigt. Es sei vereinbart gewesen, daß Bernd R***** die Provisionen für verdienstliche Vermittlungstätigkeit erhalten solle, wenn vom Versicherungsnehmer die erste Jahresprämie einbezahlt werde. Der Tätigkeitsbereich des Beklagten habe sich auch auf die für die A***** Versicherungs-AG zu vermittelnden Versicherungsgeschäfte erstreckt. In bezug auf diese Versicherungsgeschäfte hätten sinngemäß die zwischen der Versicherungsgesellschaft und Bernd R***** getroffenen Vereinbarungen gegolten. Sollte der Klage der A***** Versicherungs-AG stattgegeben und Bernd R***** verpflichtet werden, Provisionen für stornierte Verträge zurückzuzahlen, sei die klagende Partei berechtigt, vom Beklagten die zu Unrecht ausgezahlten Provisionen zurückzuverlangen. Sie habe daher, um einer allfälligen Verjährung ihrer Ansprüche vorzubeugen, ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Beklagte schuldig sei, die an ihn von der klagenden Partei für die seit 1.7.1990 für die A***** Versicherung in Ungarn vermittelten Versicherungsverträge, welche in der Folge von der A***** Versicherung wieder storniert worden sind, ausbezahlten Provisionen zurückzuzahlen.
Der Beklagte wendete ein, daß ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen ausschließlich dann bestehen sollte, wenn der ungarische Versicherungsnehmer seinerseits aus irgendeinem Grunde die Auflösung des Vertrages begehre.
Mit Schriftsatz vom 14.10.1994 brachte die klagende Partei ergänzend vor, es sei zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß dem Beklagten ein Provisionsanspruch nur dann zustehe, wenn die vom Beklagten vermittelten Verträge zustandekommen und aufrecht bleiben. Sollten jedoch Verträge, aus welchen Gründen auch immer, nach dem Zustandekommen nicht aufrecht bleiben, sei vereinbart gewesen, daß der Beklagte zur Rückzahlung der an ihn zuviel ausbezahlten Provision verpflichtet sei. Aufgrund dieser Provisionsrückzahlungsvereinbarung sei der Beklagte jedenfalls verpflichtet, die an ihn ausbezahlten Provisionen für die seit 1.7.1990 für die A***** Versicherung in Ungarn vermittelten Versicherungsverträge an die klagende Partei zurückzuzahlen.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Es sei nicht einmal sicher, ob der klagenden Partei ein Schaden entstehen werde, weil dies erst in zwei zwischen der A*****-Versicherung und der klagenden Partei anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten zu klären sei. Die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts reiche für ein Feststellungsinteresse nicht aus. Darüber hinaus sei die Erhebung einer Feststellungsklage ausgeschlossen, weil die klagende Partei bereits eine Leistungsklage einbringen könnte.
Das Berufungsgericht hob das Urteil der ersten Instanz auf; es sprach - nach Ergänzung des Beschlusses - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die klagende Partei stütze sich auf eine Vereinbarung, nach der der Beklagte verpflichtet sei, die zuviel bezahlten Provisionen zurückzuerstatten, wenn die klagende Partei ihrerseits wieder verpflichtet wäre, gegenüber der A*****-Versicherung die Provisionen zurückzuzahlen. Es handle sich daher um die Feststellung eines vertraglichen Rückforderungsanspruches, der nicht aufgrund eines deliktischen Verhaltens entstanden sei. An einem solchen Feststellungsbegehren habe die klagende Partei ein rechtliches Interesse. Wenngleich das Klagebegehren nicht eindeutig als Feststellungsbegehren formuliert sei, ergebe sich aus dem Klagsvorbringen, daß die klagende Partei die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Stornierung der Verträge festzustellen begehre. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die Formulierung des Klagebegehrens zu erörtern und Feststellungen über den Vertragsinhalt, insbesondere über eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Stornierung von Verträgen, zu treffen haben. Erst nach Feststellung der Vertragsinhalte könne beurteilt werden, ob sich daraus eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ergebe, die Gegenstand eines Feststellungsurteils sein könnte.
Der Rekurs des Beklagten ist berechtigt.