Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 4. März 1953, 3 Ob 103/53, ausgesprochen, daß bei nicht rechtzeitig erfüllten Ausgedingsleistungen § 919 zweiter Satz ABGB. anzuwenden sei, weil Ausgedingsleistungen nicht thesauriert werden können. Der Ausgedingsberechtigte müsse, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalgiebigkeiten beschaffen und sie in einer Geldwirtschaft dann eben bezahlen. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage müsse, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung GlUNF. 7148 unter Heranziehung des § 1444 ABGB. ausgesprochen habe, dem Ausgedingsberechtigten die Befugnis zugestanden werden, sich mit dem Ersatz des Vertragsinteresses zu begnügen. Erforderlich sei nur, daß die fälligen Ausgedingsleistungen nicht rechtzeitig erfüllt worden seien.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 4. März 1953, 3 Ob 103/53, ausgesprochen, daß bei nicht rechtzeitig erfüllten Ausgedingsleistungen Paragraph 919, zweiter Satz ABGB. anzuwenden sei, weil Ausgedingsleistungen nicht thesauriert werden können. Der Ausgedingsberechtigte müsse, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalgiebigkeiten beschaffen und sie in einer Geldwirtschaft dann eben bezahlen. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage müsse, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung GlUNF. 7148 unter Heranziehung des Paragraph 1444, ABGB. ausgesprochen habe, dem Ausgedingsberechtigten die Befugnis zugestanden werden, sich mit dem Ersatz des Vertragsinteresses zu begnügen. Erforderlich sei nur, daß die fälligen Ausgedingsleistungen nicht rechtzeitig erfüllt worden seien.
Im vorliegenden Fall sind, wie der schriftlich vorliegende Pachtvertrag ergibt, die Leistungen der Pächter ganz nach der Art der Leistungen der Übernehmer bei einem Ausgedingsvertrag gestaltet. Als Pachtzins sind die Gewährung der Wohnung, in Krankheitsfällen die sofortige Herbeiholung des Arztes und die Verabfolgung der oben bereits aufgezählten Naturalien zu den dort angegebenen Zeitpunkten, insbesondere Milch und Eier täglich, vereinbart. Auch bei diesen Leistungen der Pächter besteht nach der Art des Vertrages kein Zweifel, daß sie dem Unterhalt der Verpächter dienen sollen, so daß alle Erwägungen des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Ausgedingsleistungen hier sinngemäß zu gelten haben. Der Unterhaltszweck der Leistungen wird im übrigen auch von den Untergerichten angenommen und von der Beklagten, insbesondere auch in der Revision, überhaupt nicht in Zweifel gezogen.
Die Kläger begehren daher mit Recht, u. zw. im Gründe des § 919 zweiter Satz ABGB., statt Naturalleistung Geldleistung. Wenn die Revision dann noch meint, daß diese Vorschrift auf den Bestandvertrag nicht anzuwenden sei, weil für diesen eine Sonderregelung bestehe, so vermag sie in keiner Weise darzulegen, worin diese Sonderregelung bestehen soll. Für die Leistung des Bestandzinses gilt denn auch in einem Falle wie dem vorliegenden nichts von der allgemeinen Regel der §§ 919 f. ABGB. Abweichendes.Die Kläger begehren daher mit Recht, u. zw. im Gründe des Paragraph 919, zweiter Satz ABGB., statt Naturalleistung Geldleistung. Wenn die Revision dann noch meint, daß diese Vorschrift auf den Bestandvertrag nicht anzuwenden sei, weil für diesen eine Sonderregelung bestehe, so vermag sie in keiner Weise darzulegen, worin diese Sonderregelung bestehen soll. Für die Leistung des Bestandzinses gilt denn auch in einem Falle wie dem vorliegenden nichts von der allgemeinen Regel der Paragraphen 919, f. ABGB. Abweichendes.
Der unbegrundeten Revision war daher nicht Folge zu geben.