Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Die österreichische Zivilprozeßordnung unterscheidet deutlich zwischen Rechtskraft und Wirksamkeit eines Urteiles. Die (formelle) Rechtskraft eines Urteiles tritt ein, wenn es durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist (§ 411 Abs 1 ZPO). Wirksam wird den Parteien gegenüber ein Urteil hingegen, sieht man von den Ausnahmen des § 416 Abs 3 ZPO ab, erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Das kann zur Folge haben, daß ein Urteil zwar bereits rechtskräftig, den Parteien gegenüber aber noch nicht wirksam ist, was etwa zur Folge haben kann, daß ein Ehescheidungsurteil zwar rechtskräftig, die Ehe aber noch nicht geschieden ist, was im Falle des Todes eines Ehegatten zwischen Rechtskraft und Wirksamkeit des Scheidungsurteiles von Bedeutung sein kann (SZ 27/186 und 210). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits klargestellt, daß die Bestimmung des § 416 Abs 1 ZPO über die Wirksamkeit eines Urteiles den Parteien gegenüber auf den Eintritt der formellen Rechtskraft keinen Einfluß hat (SZ 32/136). Soweit es sich um von der Rechtskraft einer Entscheidung abhängige Fristen handelt, kann das Gesetz überhaupt nur die formelle Rechtskraft im Auge haben, weil man unter der sogenannten materiellen Rechtskraft nur die Folgen der formellen Rechtskraft, die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausschließt und die Gerichte und die Parteien an die Entscheidung bindet (Fasching, ZPR Rz 1497), versteht.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Die österreichische Zivilprozeßordnung unterscheidet deutlich zwischen Rechtskraft und Wirksamkeit eines Urteiles. Die (formelle) Rechtskraft eines Urteiles tritt ein, wenn es durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist (Paragraph 411, Absatz eins, ZPO). Wirksam wird den Parteien gegenüber ein Urteil hingegen, sieht man von den Ausnahmen des Paragraph 416, Absatz 3, ZPO ab, erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Das kann zur Folge haben, daß ein Urteil zwar bereits rechtskräftig, den Parteien gegenüber aber noch nicht wirksam ist, was etwa zur Folge haben kann, daß ein Ehescheidungsurteil zwar rechtskräftig, die Ehe aber noch nicht geschieden ist, was im Falle des Todes eines Ehegatten zwischen Rechtskraft und Wirksamkeit des Scheidungsurteiles von Bedeutung sein kann (SZ 27/186 und 210). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits klargestellt, daß die Bestimmung des Paragraph 416, Absatz eins, ZPO über die Wirksamkeit eines Urteiles den Parteien gegenüber auf den Eintritt der formellen Rechtskraft keinen Einfluß hat (SZ 32/136). Soweit es sich um von der Rechtskraft einer Entscheidung abhängige Fristen handelt, kann das Gesetz überhaupt nur die formelle Rechtskraft im Auge haben, weil man unter der sogenannten materiellen Rechtskraft nur die Folgen der formellen Rechtskraft, die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausschließt und die Gerichte und die Parteien an die Entscheidung bindet (Fasching, ZPR Rz 1497), versteht.
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ....... gerichtlich geltend gemacht wird. Wenn das Gesetz ausdrücklich von Rechtskraft und nicht von Wirksamkeit des Scheidungsurteiles spricht und der Gesetzgeber deutlich zwischen beiden Begriffen unterscheidet, kann entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses kein Zweifel bestehen, daß § 95 EheG die Frist für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruches nicht erst mit der Wirksamkeit der Scheidung beginnen lassen wollte, so unbefriedigend es für die Betroffenen sein mag, mangels Zustellung des Scheidungsurteiles noch immer als Ehegatten zu gelten. Der Gesetzgeber nahm aber, als er den § 95 EheG formulierte, offensichtlich an, daß für die Parteien des Ehescheidungsverfahrens mit dem gemeinsam abgegebenen Rechtsmittelverzicht die endgültige Ehescheidungsabsicht so geklärt ist, daß die einjährige Frist zur Überlegung, ob Ansprüche gestellt werden und welcher Art sie sein sollen, zu laufen beginnen kann. Der Umstand, daß die Ehegatten das Urteil noch nicht in Händen haben, ist auch auf ihre Absichten, sich scheiden zu lassen und allenfalls Aufteilungsansprüche zu stellen, wirklich ohne Einfluß. Der Gesetzgeber hat daher, da er Wert darauf legte, daß allfällige Aufteilungsansprüche möglichst rasch gestellt werden, wohl bewußt auf die Rechtskraft und nicht auf die für Entschlüsse der Ehegatten bedeutungslose Wirksamkeit der Ehescheidung abgestellt. Es ist demnach auch ständige Rechtsprechung, daß die Frist des § 95 EheG mit der formellen Rechtskraft im Sinne des § 411 Abs 1 ZPO zu laufen beginnt (SZ 60/116; SZ 55/34; EvBl 1981/211; MietSlg 39.687, 35.697, 34.612; EFSlg 49.035, 46.417, 41.444 ua; in diesem Sinne auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 95 EheG; vgl Schwind, EheR2 339; EhrenzweigSchwind, Familienrecht3 116; Gschnitzer-Faistenberger, Österr. Familienrecht2 55). Für die Antragstellerin ist nichts dadurch gewonnen, daß es sich bei der Frist des § 95 ABGB um eine materiellrechtliche Fallfrist handelt, weil auch eine solche mit der formellen Rechtskraft einer Entscheidung zu laufen beginnen kann. Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ....... gerichtlich geltend gemacht wird. Wenn das Gesetz ausdrücklich von Rechtskraft und nicht von Wirksamkeit des Scheidungsurteiles spricht und der Gesetzgeber deutlich zwischen beiden Begriffen unterscheidet, kann entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses kein Zweifel bestehen, daß Paragraph 95, EheG die Frist für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruches nicht erst mit der Wirksamkeit der Scheidung beginnen lassen wollte, so unbefriedigend es für die Betroffenen sein mag, mangels Zustellung des Scheidungsurteiles noch immer als Ehegatten zu gelten. Der Gesetzgeber nahm aber, als er den Paragraph 95, EheG formulierte, offensichtlich an, daß für die Parteien des Ehescheidungsverfahrens mit dem gemeinsam abgegebenen Rechtsmittelverzicht die endgültige Ehescheidungsabsicht so geklärt ist, daß die einjährige Frist zur Überlegung, ob Ansprüche gestellt werden und welcher Art sie sein sollen, zu laufen beginnen kann. Der Umstand, daß die Ehegatten das Urteil noch nicht in Händen haben, ist auch auf ihre Absichten, sich scheiden zu lassen und allenfalls Aufteilungsansprüche zu stellen, wirklich ohne Einfluß. Der Gesetzgeber hat daher, da er Wert darauf legte, daß allfällige Aufteilungsansprüche möglichst rasch gestellt werden, wohl bewußt auf die Rechtskraft und nicht auf die für Entschlüsse der Ehegatten bedeutungslose Wirksamkeit der Ehescheidung abgestellt. Es ist demnach auch ständige Rechtsprechung, daß die Frist des Paragraph 95, EheG mit der formellen Rechtskraft im Sinne des Paragraph 411, Absatz eins, ZPO zu laufen beginnt (SZ 60/116; SZ 55/34; EvBl 1981/211; MietSlg 39.687, 35.697, 34.612; EFSlg 49.035, 46.417, 41.444 ua; in diesem Sinne auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 95, EheG; vergleiche Schwind, EheR2 339; EhrenzweigSchwind, Familienrecht3 116; Gschnitzer-Faistenberger, Österr. Familienrecht2 55). Für die Antragstellerin ist nichts dadurch gewonnen, daß es sich bei der Frist des Paragraph 95, ABGB um eine materiellrechtliche Fallfrist handelt, weil auch eine solche mit der formellen Rechtskraft einer Entscheidung zu laufen beginnen kann. Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners ist zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gemäß §§ 231 Abs 2, 232 AußStrG erstattet wurde.Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners ist zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gemäß Paragraphen 231, Absatz 2, 232, AußStrG erstattet wurde.