Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Rechtsmittel wird nicht in Zweifel gezogen, daß mehrere Mitmieter für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch haften, soweit nichts anderes vereinbart ist (SZ 57/120 = JBl 1985, 170; MietSlg 19.063; SZ 30/17; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 285; Klang in Klang2 V 8; Gamerith in Rummel2, § 891 Rz 7). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu bezahlen. Diese Verpflichtung als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers (§ 1109 ABGB) beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er unabhängig davon besteht, ob die Bestandsache über die vereinbarte Bestandzeit hinaus weiter verwendet wird, und weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraussetzt (ImmZ 1989, 450; SZ 58/104 mwN = MietSlg 37.029 undIm Rechtsmittel wird nicht in Zweifel gezogen, daß mehrere Mitmieter für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch haften, soweit nichts anderes vereinbart ist (SZ 57/120 = JBl 1985, 170; MietSlg 19.063; SZ 30/17; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 285; Klang in Klang2 römisch fünf 8; Gamerith in Rummel2, Paragraph 891, Rz 7). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu bezahlen. Diese Verpflichtung als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht des Bestandnehmers (Paragraph 1109, ABGB) beruht auf Paragraph 1041, ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er unabhängig davon besteht, ob die Bestandsache über die vereinbarte Bestandzeit hinaus weiter verwendet wird, und weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraussetzt (ImmZ 1989, 450; SZ 58/104 mwN = MietSlg 37.029 und
37.746 ua).
Die Verpflichtung des Mieters oder Mitmieters zur Leistung von Benützungsentgelt besteht bis zur Rückstellung der Bestandsache an den Vermieter, unabhängig davon, ob alle oder einer der Mitmieter, wie hier, den Mietgegenstand über die Bestandzeit hinaus auch tatsächlich weiterbenützen oder nicht (so der OGH bereits in MietSlg 23.096, 7.834). Da die in der Gewährung der Benützung bestehende Leistung unteilbar ist, haften die mehreren Benützer gemäß §§ 889 ff ABGB zur ungeteilten Hand für das Benützungsentgelt (Rummel in Rummel2, § 1042 Rz 16; Apathy in Schwimann, § 1041 ABGB Rz 8). Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse und das dazu in der Revision wiederholte Vorbringen des Beklagten, daß die Verzögerung der Rückstellung des Mietobjektes allein durch Ingeborg F*** verursacht worden sei, kommt es daher nicht an. Inwieweit der in Anspruch genommene Mitmieter berechtigt ist, vom anderen Mitmieter Ersatz zu verlangen, richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (§ 896 ABGB) und ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls ist es nicht angängig, Differenzen von mehreren Mitmietern über die Räumung der gemeinsamen Bestandsache in die Risikosphäre des Vermieters, der bei unbeweglichen Sachen ein Recht auf Übergabe des geräumten Bestandobjektes hat (§ 1109 ABGB), zu verlagern.Die Verpflichtung des Mieters oder Mitmieters zur Leistung von Benützungsentgelt besteht bis zur Rückstellung der Bestandsache an den Vermieter, unabhängig davon, ob alle oder einer der Mitmieter, wie hier, den Mietgegenstand über die Bestandzeit hinaus auch tatsächlich weiterbenützen oder nicht (so der OGH bereits in MietSlg 23.096, 7.834). Da die in der Gewährung der Benützung bestehende Leistung unteilbar ist, haften die mehreren Benützer gemäß Paragraphen 889, ff ABGB zur ungeteilten Hand für das Benützungsentgelt (Rummel in Rummel2, Paragraph 1042, Rz 16; Apathy in Schwimann, Paragraph 1041, ABGB Rz 8). Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse und das dazu in der Revision wiederholte Vorbringen des Beklagten, daß die Verzögerung der Rückstellung des Mietobjektes allein durch Ingeborg F*** verursacht worden sei, kommt es daher nicht an. Inwieweit der in Anspruch genommene Mitmieter berechtigt ist, vom anderen Mitmieter Ersatz zu verlangen, richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (Paragraph 896, ABGB) und ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls ist es nicht angängig, Differenzen von mehreren Mitmietern über die Räumung der gemeinsamen Bestandsache in die Risikosphäre des Vermieters, der bei unbeweglichen Sachen ein Recht auf Übergabe des geräumten Bestandobjektes hat (Paragraph 1109, ABGB), zu verlagern.
Die Höhe der Klagsforderung steht außer Streit. Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.