Das Erstgericht forderte im Zuge der Erhebungen über das Einkommen des unterhaltspflichtigen ehelichen Vaters Helmut J. diesen mit Beschluß vom 31. August 1957 auf, binnen acht Tagen eine nach Monaten in Brutto- und Nettohöhe aufgeschlüsselte Gehaltsauskunft seines Dienstgebers für die Zeit vom 23. August 1955 bis 31. August 1957 inklusive aller Zulagen und Überstundenentlohnungen sowie der in diesem Zeitraum ausgezahlten 13. und 14. Monatsgehälter vorzulegen. Bei Nichtbefolgung dieses Auftrages innerhalb der gesetzten Frist werde gemäß § 19 AußStrG. eine Geldstrafe von 1000 S verhängt werden.Das Erstgericht forderte im Zuge der Erhebungen über das Einkommen des unterhaltspflichtigen ehelichen Vaters Helmut J. diesen mit Beschluß vom 31. August 1957 auf, binnen acht Tagen eine nach Monaten in Brutto- und Nettohöhe aufgeschlüsselte Gehaltsauskunft seines Dienstgebers für die Zeit vom 23. August 1955 bis 31. August 1957 inklusive aller Zulagen und Überstundenentlohnungen sowie der in diesem Zeitraum ausgezahlten 13. und 14. Monatsgehälter vorzulegen. Bei Nichtbefolgung dieses Auftrages innerhalb der gesetzten Frist werde gemäß Paragraph 19, AußStrG. eine Geldstrafe von 1000 S verhängt werden.
Gegen diesen Beschluß richteten sich die Vorstellung und der Rekurs des Helmut J., in welchem ausgeführt wurde, daß die Aufforderung zur Vorlage einer Gehaltsauskunft dem Gesetz nicht entspreche und im übrigen der Beschluß keine Begründung enthalte. In der Androhung einer Geldstrafe werde eine Animosität des Erstrichters erblickt.
Das Erstgericht gab der erhobenen Vorstellung mit Beschluß vom 13. September 1957 keine Folge; es stellte sich auf den Standpunkt, daß über den am 9. August 1957 überreichten Antrag des ehelichen Vaters, ihm die Tochter in Pflege und Erziehung zu übergeben, keine Entscheidung getroffen werden könne, bevor nicht festgestellt worden sei, ob der Kindesvater über ein genügendes Einkommen verfüge und überhaupt fähig sei, das Kind ordnungsgemäß zu erhalten.
Der Kindesvater habe daher der verfahrensleitenden Verfügung auf Vorlage von Urkunden über sein Gehalt Folge zu leisten, ohne daß es hiezu einer weiteren Begründung bedürfe.
Den Rekurs gegen dieselbe Verfügung wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.
Nach § 9 AußStrG. seien Rechtsmittel nur gegen gerichtliche Verfügungen zulässig, wenn es sich um Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen handle. Bloße verfahrensleitende Verfügungen könnten grundsätzlich nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Wenn das Erstgericht den Vater auffordere, eine Lohnbestätigung für die Zeit vom 23. August 1955 bis 31. August 1957 beizubringen, so komme damit zum Ausdruck, daß das Erstgericht dies für notwendig gehalten habe, und unterlägen solche Verfügungen keiner weiteren Überprüfung. Gemäß § 13 AußStrG. gelte auch die Bestimmung des § 428 ZPO., wonach nur Beschlüsse über widerstreitende Parteienanträge und Beschlüsse, in welchen Anträge abgewiesen würden, eine Begründung zu enthalten hätten.Nach Paragraph 9, AußStrG. seien Rechtsmittel nur gegen gerichtliche Verfügungen zulässig, wenn es sich um Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen handle. Bloße verfahrensleitende Verfügungen könnten grundsätzlich nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Wenn das Erstgericht den Vater auffordere, eine Lohnbestätigung für die Zeit vom 23. August 1955 bis 31. August 1957 beizubringen, so komme damit zum Ausdruck, daß das Erstgericht dies für notwendig gehalten habe, und unterlägen solche Verfügungen keiner weiteren Überprüfung. Gemäß Paragraph 13, AußStrG. gelte auch die Bestimmung des Paragraph 428, ZPO., wonach nur Beschlüsse über widerstreitende Parteienanträge und Beschlüsse, in welchen Anträge abgewiesen würden, eine Begründung zu enthalten hätten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des ehelichen Vaters Folge, hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem eine meritorische Entscheidung auf.