Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.2.1985, 30 Cg 305/84, 38 Cg 48/85-3, einvernehmlich geschieden. Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem Vergleich verblieb der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter. Ihr stehen die elterlichen Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen der §§ 144, 177 ABGB zu.Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.2.1985, 30 Cg 305/84, 38 Cg 48/85-3, einvernehmlich geschieden. Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem Vergleich verblieb der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter. Ihr stehen die elterlichen Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen der Paragraphen 144, 177, ABGB zu.
Der Vater wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.Juli 1985, ON 39, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 29.8.1985, 44 R 3441/85-43, ab 28.2.1985 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2140,-- verhalten.
Am 20.11.1985 beantragte der Vater wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Unterhaltsbetrag auf monatlich S 1000,- herabzusetzen.
Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbetrag auf monatlich S 1400,- herab. Es ging u.a. davon aus, daß der Vater für seine geschiedene Gattin einen Unterhaltsbetrag von S 1000,- monatlich zu leisten habe.
Der Minderjährige brachte in seinem dagegen gerichteten Rekurs vor, daß zwar im Scheidungsvergleich aus Gründen der Versorgung ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 1000,- für seine Mutter festgesetzt worden sei, der Vater aber vereinbarungsgemäß diesen Betrag nicht leiste.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag auf monatlich S 1800,- herabgesetzt werde. Daß der Vater zu Unterhaltszahlungen an die Mutter des Kindes in der Höhe von S 1000,- verpflichtet sei, ergebe sich aus dem Scheidungsvergleich. Diese Verpflichtung sei bisher unbestritten gewesen. Das Vorbringen, es handle sich um eine Scheinverpflichtung, sei eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung, da dieser Umstand schon seit Vergleichsabschluß bekannt gewesen sei. Da sich aber aus der Gehaltsauskunft des Vaters ergebe, daß sich dessen Einkommen wesentlich erhöht habe, sei unter Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen der Unterhalt nur auf S 1800,- monatlich herabzusetzen.