Der gegen § 15 Abs.3 UVG idF des Art.III RRAG nicht den Beschränkungen des § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG unterliegende Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters ist berechtigt. Nach der RV 276 BlgNR 15.GP 10 f zum Bundesgesetz vom 18.6.1980, BGBl.1980/278, mit dem die Bestimmung des § 4 Z 4 UVG neu geschaffen wurde, sei in der Vergangenheit wiederholt darüber geklagt worden, daß während der oft recht langen Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind keine Unterhaltsvorschüsse geleistet werden könnten. Väter verzögerten häufig durch aussichtslose Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles und damit auch ihre Heranziehung zu Unterhaltsleistungen. Die neue Z 4 des § 4 UVG sehe daher die Leistung von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles vor. Da es verhältnismäßig selten vorkomme, daß das Urteil erster Instanz, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, in der Folge geändert werde, könne die Vorschußgewährung mit der Beendigung des Verfahrens erster Instanz einsetzen. Das Landesgericht für ZRS Graz vertrat auf Grund der sich aus den Materialien ergebenden im Gesetzestext auch zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers in seiner Entscheidung ÖA 1984, 23 = EFSlg.43.841 die Ansicht, daß ein Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 4 UVG bereits ab dem Zeitpunkt zu gewähren ist, in dem das Gericht an seine die Vaterschaft feststellende und den Vater zum Unterhalt verpflichtende Entscheidung gebunden sei. Knoll, UVG in ÖA 39 gibt zwar zu, daß wegen der Schutzfunktion des Unterhaltsvorschußgesetzes diese Auslegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.12.1987 über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige, BGBl.1987/645, durchaus vertretbar gewesen sei. Die mit diesem Bundesgesetz mit Wirkung vom 1.1.1988 geschaffene Bestimmung des § 4 Z 5 UVG stelle aber für die Bevorschussung des vorläufigen Unterhaltes nach § 382 a EO ausdrücklich auf die Nichtleistung innerhalb eines Monates ab Zustellung der einstweiligen Verfügung ab. Es wäre eine durch nichts gerechtfertigte Differenzierung im Falle der Bevorschussung nach Z 4 anders vorzugehen. Dabei wird zweierlei übersehen: Mit Art.II des BG vom 15.12.1987 über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige BGBl. Nr.645 sollte die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erleichtert werden (RV 170 BlgNR 17.GP 7), keineswegs sollten damit schon bestehende Möglichkeiten, Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, eingeengt werden; während im Vaterschaftsfeststellungsverfahren das rechtliche Gehör gewahrt ist, sieht § 382 a EO ein Verbot vor, den Unterhaltsschuldner im Bewilligungsverfahren auch nur zu hören. Geht man von den sich aus den Materialien anläßlich der Einführung des § 4 Z 4 UVG ergebenden Gesetzeszweck aus, daß Verzögerungen im Gerichtsbetrieb nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten ausschlagen sollen, die Vorschußgewährung daher bereits mit der Beendigung des Verfahrens erster Instanz einsetzen zu lassen, weil erfahrungsgemäß der Rechtsmittelerfolg bei Klagen auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft gering sei und ein erhebliches Schutzbedürfnis des Kindes vor Verfahrensverzögerungen insbesondere bei der Ausfertigung von Urteilen, an die das Gericht bereits gebunden ist, besteht, so führt dies zum Ergebnis, daß unter dem Begriff der Feststellung nach § 4 Z 4 UVG nur jener Zeitpunkt zu verstehen ist, ab dem das Gericht erster Instanz an seine Entscheidung im Sinn des § 416 Abs.2 ZPO gebunden ist. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Unterhaltsvorschuß auch für die Monate Juni und Juli 1989 zu gewähren.Der gegen Paragraph 15, Absatz 3, UVG in der Fassung des Artikel römisch drei, RRAG nicht den Beschränkungen des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unterliegende Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters ist berechtigt. Nach der Regierungsvorlage 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 10 f zum Bundesgesetz vom 18.6.1980, BGBl.1980/278, mit dem die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG neu geschaffen wurde, sei in der Vergangenheit wiederholt darüber geklagt worden, daß während der oft recht langen Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind keine Unterhaltsvorschüsse geleistet werden könnten. Väter verzögerten häufig durch aussichtslose Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles und damit auch ihre Heranziehung zu Unterhaltsleistungen. Die neue Ziffer 4, des Paragraph 4, UVG sehe daher die Leistung von Unterhaltsvorschüssen auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsurteiles vor. Da es verhältnismäßig selten vorkomme, daß das Urteil erster Instanz, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, in der Folge geändert werde, könne die Vorschußgewährung mit der Beendigung des Verfahrens erster Instanz einsetzen. Das Landesgericht für ZRS Graz vertrat auf Grund der sich aus den Materialien ergebenden im Gesetzestext auch zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers in seiner Entscheidung ÖA 1984, 23 = EFSlg.43.841 die Ansicht, daß ein Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG bereits ab dem Zeitpunkt zu gewähren ist, in dem das Gericht an seine die Vaterschaft feststellende und den Vater zum Unterhalt verpflichtende Entscheidung gebunden sei. Knoll, UVG in ÖA 39 gibt zwar zu, daß wegen der Schutzfunktion des Unterhaltsvorschußgesetzes diese Auslegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.12.1987 über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige, BGBl.1987/645, durchaus vertretbar gewesen sei. Die mit diesem Bundesgesetz mit Wirkung vom 1.1.1988 geschaffene Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG stelle aber für die Bevorschussung des vorläufigen Unterhaltes nach Paragraph 382, a EO ausdrücklich auf die Nichtleistung innerhalb eines Monates ab Zustellung der einstweiligen Verfügung ab. Es wäre eine durch nichts gerechtfertigte Differenzierung im Falle der Bevorschussung nach Ziffer 4, anders vorzugehen. Dabei wird zweierlei übersehen: Mit Artikel römisch zwei, des BG vom 15.12.1987 über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige Bundesgesetzblatt Nr.645 sollte die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erleichtert werden Regierungsvorlage 170 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 7), keineswegs sollten damit schon bestehende Möglichkeiten, Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, eingeengt werden; während im Vaterschaftsfeststellungsverfahren das rechtliche Gehör gewahrt ist, sieht Paragraph 382, a EO ein Verbot vor, den Unterhaltsschuldner im Bewilligungsverfahren auch nur zu hören. Geht man von den sich aus den Materialien anläßlich der Einführung des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG ergebenden Gesetzeszweck aus, daß Verzögerungen im Gerichtsbetrieb nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten ausschlagen sollen, die Vorschußgewährung daher bereits mit der Beendigung des Verfahrens erster Instanz einsetzen zu lassen, weil erfahrungsgemäß der Rechtsmittelerfolg bei Klagen auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft gering sei und ein erhebliches Schutzbedürfnis des Kindes vor Verfahrensverzögerungen insbesondere bei der Ausfertigung von Urteilen, an die das Gericht bereits gebunden ist, besteht, so führt dies zum Ergebnis, daß unter dem Begriff der Feststellung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG nur jener Zeitpunkt zu verstehen ist, ab dem das Gericht erster Instanz an seine Entscheidung im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO gebunden ist. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Unterhaltsvorschuß auch für die Monate Juni und Juli 1989 zu gewähren.