Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 28.März 1959 vor dem Standesamt Gmunden zu Nr. 17/1959 die beiderseits erste Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen vier Kinder, der am 19.Juni 1960 geborene Andreas, die am 25. August 1962 geborene Barbara, der am 17.Juli 1968 geborene Peter und der am 28.Februar 1970 geborene Werner. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und konfessionslos. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt befand sich in Timelkam, Tannenweg 29.Die Streitteile haben am 28.März 1959 vor dem Standesamt Gmunden zu Nr. 17 aus 1959, die beiderseits erste Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen vier Kinder, der am 19.Juni 1960 geborene Andreas, die am 25. August 1962 geborene Barbara, der am 17.Juli 1968 geborene Peter und der am 28.Februar 1970 geborene Werner. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und konfessionslos. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt befand sich in Timelkam, Tannenweg 29.
Das Erstgericht gab dem auf § 49 EheG gegründeten Scheidungsbegehren der Klägerin, welchem der Beklagte u.a. einen Mitschuldantrag entgegensetzte, dahin statt, daß es die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten schied und der Klägerin die Hälfte ihrer Prozeßkosten zusprach. Es stellte im wesentlichen fest:Das Erstgericht gab dem auf Paragraph 49, EheG gegründeten Scheidungsbegehren der Klägerin, welchem der Beklagte u.a. einen Mitschuldantrag entgegensetzte, dahin statt, daß es die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten schied und der Klägerin die Hälfte ihrer Prozeßkosten zusprach. Es stellte im wesentlichen fest:
Der Beklagte habe schon bald wenig Interesse für ein Beisammensein bzw. eine Beschäftigung mit der Klägerin und überhaupt mit der Familie gezeigt. Die Kontakte und Gespräche zwischen den Streitteilen hätten sich deshalb zumindest zeitweise auf das Nötigste beschränkt, geschlechtliche Beziehungen hätten nur sporadisch stattgefunden. In allen Fragen des gemeinsamen Lebens habe die Klägerin die Initiative ergreifen müssen. Auch gegenüber dem von der Klägerin ausgehenden Erwerb eines Hauses habe sich der Beklagte gleichgültig gezeigt. Überhaupt habe er sich über seine Vorstellungen kaum ausgesprochen und den Dingen im allgemeinen ihren Lauf gelassen. Mit den Kindern habe er nur über Aufforderung der Klägerin etwas unternommen; die schulischen Belange der Kinder habe er ihr gänzlich überlassen. Als die Klägerin wegen ihrer Unzufriedenheit mit der Ehesituation erstmals die Ehescheidung in Betracht gezogen und darüber mit dem Beklagten gesprochen habe, habe er sich nur darauf beschränkt, diesem Ansinnen nicht zuzustimmen. Zu einem echten Gespräch über die ehelichen Probleme und die mangelnde Gemeinsamkeit sei es nicht gekommen. Der Klägerin habe die Gleichgültigkeit des Beklagten seelisch schwer zu schaffen gemacht, so daß bei ihr Depressionen entstanden seien. Zufolge des getrübten bzw. gespannten Verhältnisses zwischen den Streitteilen sei es zwischen ihnen auch zu Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gekommen. Ab Anfang 1983 habe die Klägerin mit dem Beklagten nicht mehr sexuell verkehren wollen. Nach einer vor dem Erstgericht in der Streitverhandlung vom 1.Juli 1983 - zugleich mit dem Ruhen des Verfahrens vereinbarten vorübergehenden Trennung sei die Klägerin auf den vom Beklagten geäußerten Wunsch, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, nicht mehr eingegangen, weil dieser nicht bereit gewesen sei, über die Ursachen der Eheprobleme zu sprechen; sie habe deshalb ein neuerliches Aufflammen der unbewältigten Konflikte im Falle der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft befürchtet. Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, daß die Ehe der Streitteile zerrüttet sei und die Zerrüttung auf das einleitende und überwiegende Verschulden des Beklagten zurückgehe. Das (Mit-)Verschulden der Klägerin erblickte es darin, daß sie ab Anfang 1983 nicht mehr ernstlich an einer Aufrechterhaltung der Ehe interessiert gewesen sei. Dies habe zur Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen geführt und seinen Ausdruck darin gefunden, daß die Klägerin den Beklagten nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren lassen wollte, weil ihrer Meinung nach keine Änderung gegenüber dem früheren Zustand zu erwarten gewesen sei. Die Verfehlungen der Klägerin seien aber überwiegend als Überreaktionen auf das Desinteresse des Beklagten, auf dessen Verhalten die Zerrüttung der ehelichen Beziehung in erster Linie zurückzuführen sei, anzusehen.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht über das Mitverschulden der Klägerin an der Ehezerrüttung. Die Klägerin habe nach Ablauf der vereinbarten Trennungsfrist in dem Zeitpunkt, als der Beklagte die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen habe wollen, noch nicht jede eheliche Gesinnung verloren gehabt, weil sie nicht grundsätzlich einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft widersprochen, sondern diese von einer Aussprache über die Eheprobleme abhängig gemacht habe. Auch der Beklagte habe durch den Wunsch, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, seinen Ehewillen bekundet. Da sohin damals (im Herbst 1983) noch keine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorgelegen sei, sei zu prüfen, ob die Klägerin ausreichende Gründe für die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gehabt habe. Die Weigerung des Beklagten, vor der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Klägerin über die Ursachen der Eheprobleme zu sprechen, sei kein solcher ausreichender Grund gewesen.