Die Kläger begehrten die Aufhebung eines am 16.11.1989 vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu AZ 16 Cg 142/88 geschlossenen Vergleiches in dessen Punkt 2 hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung im Betrage von S 31.694,62. In Entsprechung dieses Klagebegehrens hob das Erstgericht den genannten Vergleich in seinem Punkt 2 bezüglich einer Zahlungsverpflichtung (der Kläger) im Betrage von S 31.694,62 auf.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene (außerordentliche) Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs.3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der im § 502 Abs.3 ZPO bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.
Der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs.2 ZPO übersteigt im vorliegenden Fall nicht S 50.000,--, er beträgt - im übrigen stets von beiden Parteien in dieser Höhe angegeben - S 31.694,62. Bei einem solchen Entscheidungsgegenstand ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).Der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO übersteigt im vorliegenden Fall nicht S 50.000,--, er beträgt - im übrigen stets von beiden Parteien in dieser Höhe angegeben - S 31.694,62. Bei einem solchen Entscheidungsgegenstand ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).
Die Revision des Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils verhindert. Damit ist aber auch der "Nachtrag zur außerordentlichen Revision" vom 9.9.1993 (ON 15) zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob dieser der Revision nachfolgende Schriftsatz infolge des Prinzips der Einheitlichkeit eines Rechtsmittels überhaupt zulässig wäre.Die Revision des Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils verhindert. Damit ist aber auch der "Nachtrag zur außerordentlichen Revision" vom 9.9.1993 (ON 15) zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob dieser der Revision nachfolgende Schriftsatz infolge des Prinzips der Einheitlichkeit eines Rechtsmittels überhaupt zulässig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.