Gemäß § 96 Abs 2 JN tritt der Gerichtsstand der Widerklage unter anderem nicht ein, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch ... auch durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet werden könnte. Eine Voraussetzung zur Begründung des Wahlgerichtsstandes der Widerklage ist somit, daß das Gericht der Vorklage für die Widerklage wenigstens durch Parteienvereinbarung (§ 104 Abs 2 JN) zuständig gemacht werden könnte (Prorogabilität). Gemäß § 104 Abs 2 JN können unter anderem Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht - hier nach § 49 Abs 1 Z 1 JN - gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz gebracht werden. Der Gerichtsstand nach § 96 JN ist daher unter anderem dann ausgeschlossen, wenn für die Widerklage wegen einer unprorogablen Wertzuständigkeit nicht das Erstgericht zuständig ist (EvBl 1979/105 mwN; Mayr in Rechberger, Rz 2 zu § 96 JN; Fasching I 470 und Lehrbuch2 Rz 1305). In einem Gerichtshofprozeß kann eine Widerklage mit einem Streitwert bis 100.000 S nicht erhoben werden (Ballon, Einführung in die österr. Zivilprozeßrecht4 169). Wenn das Gericht des Vorverfahrens für die Widerklage auch durch Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden kann, bleibt dem Widerkläger nur die Aufrechnungseinrede im Vorverfahren, weil insofern das Prozeßgericht nicht für die Gegenforderung zuständig sein muß.Gemäß Paragraph 96, Absatz 2, JN tritt der Gerichtsstand der Widerklage unter anderem nicht ein, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch ... auch durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet werden könnte. Eine Voraussetzung zur Begründung des Wahlgerichtsstandes der Widerklage ist somit, daß das Gericht der Vorklage für die Widerklage wenigstens durch Parteienvereinbarung (Paragraph 104, Absatz 2, JN) zuständig gemacht werden könnte (Prorogabilität). Gemäß Paragraph 104, Absatz 2, JN können unter anderem Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht - hier nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN - gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz gebracht werden. Der Gerichtsstand nach Paragraph 96, JN ist daher unter anderem dann ausgeschlossen, wenn für die Widerklage wegen einer unprorogablen Wertzuständigkeit nicht das Erstgericht zuständig ist (EvBl 1979/105 mwN; Mayr in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 96, JN; Fasching römisch eins 470 und Lehrbuch2 Rz 1305). In einem Gerichtshofprozeß kann eine Widerklage mit einem Streitwert bis 100.000 S nicht erhoben werden (Ballon, Einführung in die österr. Zivilprozeßrecht4 169). Wenn das Gericht des Vorverfahrens für die Widerklage auch durch Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden kann, bleibt dem Widerkläger nur die Aufrechnungseinrede im Vorverfahren, weil insofern das Prozeßgericht nicht für die Gegenforderung zuständig sein muß.
Die von Stohanzl (in JN und ZPO MGA14 Anm 3 zu § 96 JN) vertretene Auffassung, im Hinblick auf § 227 Abs 2 ZPO könne auch eine die bezirksgerichtliche Wertgrenze nicht übersteigende Widerklage beim Gerichtshof erhoben werden, findet sonst in der Lehre keine Bestätigung und wird vom erkennenden Senat nicht gebilligt. Nach der die Klagenhäufung betreffenden Vorschrift des § 227 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983 BGBl 1983/135 können unter anderem Ansprüche, die den im § 49 Abs 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem höheren Betrag. Kraft Wertzuständigkeit vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche können damit mit solchen, die kraft Wertzuständigkeit vor den Gerichtshof erster Instanz gehören, verbunden und so vor den Gerichtshof erster Instanz gebracht werden. Diese aus prozeßökonomischen Gründen getroffene Regelung des § 227 Abs 2 ZPO bezieht sich aber schon auf Grund ihrer Einordnung nur auf die Klagsansprüche und nicht auf die bei einer Widerklage relevante Beklagtenseite und eignet sich schon deshalb nicht für die Annahme einer durch Analogie zu füllenden Regelungslücke bei § 96 Abs 2 JN. Bei der Novellierung des § 227 Abs 2 ZPO durch die ZVN 1983, BGBl 1983/135, blieb nicht nur die Bestimmung des § 96 Abs 2 JN unverändert, sondern erhellt auch aus den Materialien (EB 669 BlgNR XV.GP) zwar das Bestreben des Gesetzgebers zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung durch Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und Leerläufen infolge Unzuständigkeit (EB aaO 25 f), aber keine Absicht des Gesetzgebers für eine derartige, dem Text des § 96 Abs 2 JN eindeutig widersprechende Auslegung (EB aaO 51).Die von Stohanzl (in JN und ZPO MGA14 Anmerkung 3, zu Paragraph 96, JN) vertretene Auffassung, im Hinblick auf Paragraph 227, Absatz 2, ZPO könne auch eine die bezirksgerichtliche Wertgrenze nicht übersteigende Widerklage beim Gerichtshof erhoben werden, findet sonst in der Lehre keine Bestätigung und wird vom erkennenden Senat nicht gebilligt. Nach der die Klagenhäufung betreffenden Vorschrift des Paragraph 227, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 BGBl 1983/135 können unter anderem Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem höheren Betrag. Kraft Wertzuständigkeit vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche können damit mit solchen, die kraft Wertzuständigkeit vor den Gerichtshof erster Instanz gehören, verbunden und so vor den Gerichtshof erster Instanz gebracht werden. Diese aus prozeßökonomischen Gründen getroffene Regelung des Paragraph 227, Absatz 2, ZPO bezieht sich aber schon auf Grund ihrer Einordnung nur auf die Klagsansprüche und nicht auf die bei einer Widerklage relevante Beklagtenseite und eignet sich schon deshalb nicht für die Annahme einer durch Analogie zu füllenden Regelungslücke bei Paragraph 96, Absatz 2, JN. Bei der Novellierung des Paragraph 227, Absatz 2, ZPO durch die ZVN 1983, BGBl 1983/135, blieb nicht nur die Bestimmung des Paragraph 96, Absatz 2, JN unverändert, sondern erhellt auch aus den Materialien (EB 669 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode zwar das Bestreben des Gesetzgebers zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung durch Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und Leerläufen infolge Unzuständigkeit (EB aaO 25 f), aber keine Absicht des Gesetzgebers für eine derartige, dem Text des Paragraph 96, Absatz 2, JN eindeutig widersprechende Auslegung (EB aaO 51).
Eine Heilung der - in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden - unprorogablen Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN idF der ZVN 1983 kommt bei einer a limine Zurückweisung wie hier nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben daher die Widerklage zu Recht wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes zurückgewiesen. Auf die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit (vgl JBl 1992, 330, 331 mit Anm von Pfersmann; Mayr aaO Rz 4 zu § 96 JN mwN) für die widerbeklagte deutsche Gesellschaft mbH muß nicht mehr eingegangen werden.Eine Heilung der - in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden - unprorogablen Unzuständigkeit nach Paragraph 104, Absatz 3, JN in der Fassung , der ZVN 1983 kommt bei einer a limine Zurückweisung wie hier nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben daher die Widerklage zu Recht wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes zurückgewiesen. Auf die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit vergleiche JBl 1992, 330, 331 mit Anmerkung von Pfersmann; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 96, JN mwN) für die widerbeklagte deutsche Gesellschaft mbH muß nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO.