Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG 1854 nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 ist nicht zu beantworten.Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG 1854 nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 ist nicht zu beantworten.
Unbestrittene Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers - sowie auch eine Maßnahme des Gerichtes nach § 176 ABGB - ist die offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung des bestehenden Zustandes (RIS-Justiz RS0085168). Wird der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 ABGB tätig, weil er eine solche Gefährdung annimmt, so ist er berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, die gerichtlichen Verfügungen beantragt.Unbestrittene Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers - sowie auch eine Maßnahme des Gerichtes nach Paragraph 176, ABGB - ist die offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung des bestehenden Zustandes (RIS-Justiz RS0085168). Wird der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB tätig, weil er eine solche Gefährdung annimmt, so ist er berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, die gerichtlichen Verfügungen beantragt.
Dem Gericht obliegt es dann, rasche Nachforschungen anzustellen, um entscheiden zu können, ob diese Maßnahmen bis zu einer endgültigen Entscheidung (vgl etwa 2 Ob 9/98g = EFSlg 87.117; 1 Ob 70/04g ua) aufrecht bleiben, sofern es diese für gerechtfertigt hält. Andernfalls, also wenn das Pflegschaftsgericht keine Gefährdung oder keine Rechtfertigung der Maßnahme annimmt, hat es die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnamen durch gerichtliche Verfügung abzuändern. Für eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers oder deckungsgleiche eigene Maßnahmen nach § 176 ABGB ist hingegen kein Raum (RIS-Justiz RS0007018).Dem Gericht obliegt es dann, rasche Nachforschungen anzustellen, um entscheiden zu können, ob diese Maßnahmen bis zu einer endgültigen Entscheidung vergleiche etwa 2 Ob 9/98g = EFSlg 87.117; 1 Ob 70/04g ua) aufrecht bleiben, sofern es diese für gerechtfertigt hält. Andernfalls, also wenn das Pflegschaftsgericht keine Gefährdung oder keine Rechtfertigung der Maßnahme annimmt, hat es die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnamen durch gerichtliche Verfügung abzuändern. Für eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers oder deckungsgleiche eigene Maßnahmen nach Paragraph 176, ABGB ist hingegen kein Raum (RIS-Justiz RS0007018).
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass sehr wohl eine gerichtliche Kontrolle der durch den Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen besteht. Das Gericht hat es jederzeit in der Hand, die Maßnahmen abzuändern oder zu beenden. Bis dahin bleibt die vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht und wirksam. Sobald das Pflegschaftsgericht ausreichende Entscheidungsgrundlagen gewonnen hat, um beurteilen zu können, dass die Maßnahme unrichtig war, hat es unverzüglich eine gegenteilige Verfügung zu treffen. Für eine feststellende Entscheidung, die im Übrigen nie früher ergehen könnte, bleibt weder Raum, noch ist ein Bedürfnis danach erkennbar; keinesfalls könnte damit ein Beschleunigungseffekt erzielt werden.
Da - wie das Rekursgericht bereits richtig ausgeführt hat - mit dem rechtskräftig pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich - auf das Motiv der Mutter bei dessen Abschluss kann es hier nicht ankommen - die Obsorgefrage entschieden ist, war auch eine meritorische Entscheidung über den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, ihm die Obsorge bis zu einer (endgültigen) Zuweisung der Obsorge (an den Vater) zu übertragen, nicht mehr zu fällen.