[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Zum Flächenwidmungsplan:
[10] 2.1.1. Um die Rechtswidrigkeit einer Verordnung für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag auf Aufhebung nach Art 89 Abs 2 oder 3 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (§ 11 Abs 3 AHG; 1 Ob 199/16w [Pkt 2. mwN]; RS0050058 [T7]). Liegt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vor, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden (11. 3. 1996, 1 Ob 31/94 = RS0102227; s auch RS0082345). Gegenstand der Bindung sind neben dem Spruch des die Rechtswidrigkeit aussprechenden oder verneinenden Erkenntnisses auch die diesen konkretisierenden Entscheidungsgründe (vgl RS0082345 [T3]). 2.1.1. Um die Rechtswidrigkeit einer Verordnung für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag auf Aufhebung nach Artikel 89, Absatz 2, oder 3 in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (Paragraph 11, Absatz 3, AHG; 1 Ob 199/16w [Pkt 2. mwN]; RS0050058 [T7]). Liegt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vor, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden (11. 3. 1996, 1 Ob 31/94 = RS0102227; s auch RS0082345). Gegenstand der Bindung sind neben dem Spruch des die Rechtswidrigkeit aussprechenden oder verneinenden Erkenntnisses auch die diesen konkretisierenden Entscheidungsgründe vergleiche RS0082345 [T3]).
[11] 2.1.2. Der im Amtshaftungsverfahren angerufene Verfassungsgerichtshof sprach zu V 53/2012 (Pkt II.2.2.2.2.) aus, dass der von der Beklagten erlassene Flächenwidmungsplan, mit dem das gegenständliche Grundstück – ohne „Nutzungsbeschränkungen“ im Hinblick auf von der Deponie ausgehende Gefahren – von Grünland in Bauland umgewidmet wurde, nicht rechtswidrig gewesen sei. Er begründete dies damit, dass die Widmung als Bauland nicht den Schluss zulasse, dass auf dieser Fläche jedenfalls gefahrlos gebaut werden könne. Vielmehr sei das Zusammenspiel unterschiedlicher Raumordnungsvorschriften zu beachten, wonach die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstücks von weiteren Festlegungen, insbesondere durch einen Bebauungsplan und den Baubescheid abhänge. 2.1.2. Der im Amtshaftungsverfahren angerufene Verfassungsgerichtshof sprach zu V 53 aus 2012, (Pkt römisch zwei.2.2.2.2.) aus, dass der von der Beklagten erlassene Flächenwidmungsplan, mit dem das gegenständliche Grundstück – ohne „Nutzungsbeschränkungen“ im Hinblick auf von der Deponie ausgehende Gefahren – von Grünland in Bauland umgewidmet wurde, nicht rechtswidrig gewesen sei. Er begründete dies damit, dass die Widmung als Bauland nicht den Schluss zulasse, dass auf dieser Fläche jedenfalls gefahrlos gebaut werden könne. Vielmehr sei das Zusammenspiel unterschiedlicher Raumordnungsvorschriften zu beachten, wonach die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstücks von weiteren Festlegungen, insbesondere durch einen Bebauungsplan und den Baubescheid abhänge.
[12] 2.1.3. Dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs einen auf einen gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan gestützten Amtshaftungsanspruch verneinte, begegnet keinen Bedenken. Mit ihrem Argument, die Bindungswirkung erstrecke sich nicht auf den Vorwurf, die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, der von der Deponie ausgehenden Gefahr durch „Nutzungsbeschränkungen“ im Flächenwidmungsplan zu begegnen, übergehen die Revisionswerberinnen, dass der Verfassungsgerichtshof die tatsächlich erfolgte, also ohne eine solche Einschränkung vorgenommene Umwidmung als nicht gesetzwidrig ansah. Davon abgesehen legen sie nicht dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihrer Ansicht nach welche konkreten „Nutzungsbeschränkungen“ zu verordnen gewesen wären. Soweit sie sich dazu auf § 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 (LGBl 1970/1; Kundmachung der Landesregierung vom 5. November 1969, Zl. Verf-633/1/1969, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes) beziehen, sah diese Bestimmung nur die Ersichtlichmachung von Widmungen für eine besondere Nutzung aufgrund überörtlicher Maßnahmen oder Planungen (Z 1 leg cit) sowie bestehender Nutzungsbeschränkungen, wie etwa Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz uä (Z 2 leg cit) vor. Warum sich daraus eine Pflicht der Beklagten zur Vorschreibung von – in der Revision nicht näher konkretisierten – „Nutzungsbeschränkungen“ aufgrund einer möglichen Ausbreitung von Deponiegasen ergeben sollte, legen die Klägerinnen nicht dar. Vielmehr gehen sie im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs selbst davon aus, dass der Flächenwidmungsplan nicht das „richtige Werkzeug“ zum Schutz vor solchen Gefahren gewesen wäre. 2.1.3. Dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs einen auf einen gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan gestützten Amtshaftungsanspruch verneinte, begegnet keinen Bedenken. Mit ihrem Argument, die Bindungswirkung erstrecke sich nicht auf den Vorwurf, die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, der von der Deponie ausgehenden Gefahr durch „Nutzungsbeschränkungen“ im Flächenwidmungsplan zu begegnen, übergehen die Revisionswerberinnen, dass der Verfassungsgerichtshof die tatsächlich erfolgte, also ohne eine solche Einschränkung vorgenommene Umwidmung als nicht gesetzwidrig ansah. Davon abgesehen legen sie nicht dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihrer Ansicht nach welche konkreten „Nutzungsbeschränkungen“ zu verordnen gewesen wären. Soweit sie sich dazu auf Paragraph 6, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 (LGBl 1970/1; Kundmachung der Landesregierung vom 5. November 1969, Zl. Verf-633/1/1969, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes) beziehen, sah diese Bestimmung nur die Ersichtlichmachung von Widmungen für eine besondere Nutzung aufgrund überörtlicher Maßnahmen oder Planungen (Ziffer eins, leg cit) sowie bestehender Nutzungsbeschränkungen, wie etwa Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz uä (Ziffer 2, leg cit) vor. Warum sich daraus eine Pflicht der Beklagten zur Vorschreibung von – in der Revision nicht näher konkretisierten – „Nutzungsbeschränkungen“ aufgrund einer möglichen Ausbreitung von Deponiegasen ergeben sollte, legen die Klägerinnen nicht dar. Vielmehr gehen sie im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs selbst davon aus, dass der Flächenwidmungsplan nicht das „richtige Werkzeug“ zum Schutz vor solchen Gefahren gewesen wäre.
2.2. Zum Bebauungsplan:
[13] Die Revisionswerberinnen zeigen auch nicht auf, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die Beklagte im Bebauungsplan welche konkreten Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor von der Deponie ausgehenden Gasen anordnen hätte müssen:
[14] Der von den Klägerinnen nur kursorisch angesprochene § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 normierte in Abs 1 die generelle Pflicht zur Erlassung von Bebauungsplänen. Ein solcher wurde von der Beklagten ohnehin erlassen. Warum die Beklagte nach den § 13 und § 14 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 den von der Deponie ausgehenden Gefahren durch Festlegung von Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan begegnen hätte müssen, legen die Revisionswerberinnen, die auf den möglichen gesetzlichen Inhalt eines solchen Plans nicht eingehen, nicht dar. Ihrem Rechtsmittel kann insbesondere nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche konkreten Bebauungs- oder Nutzungsbeschränkungen die Beklagte anordnen hätte müssen und warum diese den Unfall verhindert hätten. Die bloße Bezugnahme auf „konkrete, die Gefährdungssituation im Bereich der ehemaligen Mülldeponie berücksichtigende“ Bebauungspläne lässt dies nicht erkennen. Der von den Klägerinnen nur kursorisch angesprochene Paragraph 13, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 normierte in Absatz eins, die generelle Pflicht zur Erlassung von Bebauungsplänen. Ein solcher wurde von der Beklagten ohnehin erlassen. Warum die Beklagte nach den Paragraph 13 und Paragraph 14, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 den von der Deponie ausgehenden Gefahren durch Festlegung von Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan begegnen hätte müssen, legen die Revisionswerberinnen, die auf den möglichen gesetzlichen Inhalt eines solchen Plans nicht eingehen, nicht dar. Ihrem Rechtsmittel kann insbesondere nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche konkreten Bebauungs- oder Nutzungsbeschränkungen die Beklagte anordnen hätte müssen und warum diese den Unfall verhindert hätten. Die bloße Bezugnahme auf „konkrete, die Gefährdungssituation im Bereich der ehemaligen Mülldeponie berücksichtigende“ Bebauungspläne lässt dies nicht erkennen.
2.3. Zur Baubewilligung:
[15] 2.3.1. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten daraus ableiten, dass ihre Organe dem Bauwerber im Bauverfahren keine Auflage erteilt haben, die geeignet gewesen wäre, um der von der Deponie ausgehenden Gefahr einer Ausbreitung von Faulgasen vorzubeugen, behaupten sie einen rechtswidrigen Baubescheid. Ob dieser mangels Erteilung einer solchen Auflage rechtswidrig war, war Gegenstand des gemäß § 11 Abs 1 AHG an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrags des Erstgerichts. Dieser wies den Feststellungsantrag mangels Präjudizialität des Baubescheids für das Amtshaftungsverfahren zurück und führte in seinem zu Fe 2022/06/0001 (Rz 13) ergangenen Beschluss inhaltlich – und für das Amtshaftungsverfahren bindend – aus, dass Gegenstand des Bauantrags nur die Errichtung einer Montagehalle mit Büro- und Lagerräumen gewesen sei, nicht hingegen der Sickerschacht, in dem sich der spätere Unfall ereignete. Der Baubehörde sei es daher verwehrt gewesen, über diesen Schacht abzusprechen. Damit verneinte er eine Rechtswidrigkeit des Baubescheids hinsichtlich des vom Bauantrag nicht umfassten Sickerschachts. Darauf kann der Amtshaftungsanspruch daher nicht gestützt werden. 2.3.1. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten daraus ableiten, dass ihre Organe dem Bauwerber im Bauverfahren keine Auflage erteilt haben, die geeignet gewesen wäre, um der von der Deponie ausgehenden Gefahr einer Ausbreitung von Faulgasen vorzubeugen, behaupten sie einen rechtswidrigen Baubescheid. Ob dieser mangels Erteilung einer solchen Auflage rechtswidrig war, war Gegenstand des gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrags des Erstgerichts. Dieser wies den Feststellungsantrag mangels Präjudizialität des Baubescheids für das Amtshaftungsverfahren zurück und führte in seinem zu Fe 2022/06/0001 (Rz 13) ergangenen Beschluss inhaltlich – und für das Amtshaftungsverfahren bindend – aus, dass Gegenstand des Bauantrags nur die Errichtung einer Montagehalle mit Büro- und Lagerräumen gewesen sei, nicht hingegen der Sickerschacht, in dem sich der spätere Unfall ereignete. Der Baubehörde sei es daher verwehrt gewesen, über diesen Schacht abzusprechen. Damit verneinte er eine Rechtswidrigkeit des Baubescheids hinsichtlich des vom Bauantrag nicht umfassten Sickerschachts. Darauf kann der Amtshaftungsanspruch daher nicht gestützt werden.
[16] 2.3.2. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten aus einer unterbliebenen Aufklärung des Bauwerbers über die Gefahr ableiten, dass sich im Sickerschacht gefährliche Deponiegase ansammeln können, könnte eine solche Aufklärungspflicht nur dann bestanden haben, wenn den Organen der Beklagten diese Gefahr – die sich letztlich verwirklicht hat – zumindest erkennbar gewesen wäre. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RS0016390; RS0014811). Sie endet an der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit einer Interessengefährdung (RS0016390 [T22]; nichts anderes ergibt sich aus der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 178/06t). Da die Errichtung des Sickerschachts gerade nicht Gegenstand des Bauverfahrens war, musste den Organen der Beklagten die Gefahr einer Gasansammlung in diesem Schacht nicht bekannt sein. Dass sie von der geplanten Errichtung des Schachts gewusst hätten oder wissen hätten müssen, behaupten die Revisionswerberinnen nicht. Damit gelingt es ihnen nicht, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten darzulegen. Davon abgesehen lässt das Rechtsmittel auch nicht erkennen, warum die geforderte Aufklärung des Bauwerbers über die von der Deponie ausgehenden Gefahren den Unfall eines Dritten verhindert hätte.
[17] 3. Da die Klägerinnen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen, ist ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen. 3. Da die Klägerinnen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen, ist ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen.