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Entscheidung 1 Ob 60/26v×

Entscheidung 1 Ob 60/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG

Geschäftszahl

1Ob60/26v

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, 2. Österreichische Gesundheitskasse, Klagenfurt am Wörthersee, Kempfstraße 8, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt am Wörthersee, Südbahngürtel 10, alle vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, sowie die auf Seite der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1. G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, 2. K* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 127.510,10 EUR sA (Erstklägerin), 114.759,45 EUR sA (Zweitklägerin) und 182.035,99 EUR sA (Drittklägerin) und Feststellung (Erstklägerin, Drittklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2026, GZ 5 R 155/25s-348, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerinnen sind Träger der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung. Ein bei ihnen pflichtversicherter Arbeitnehmer der Erstnebenintervenientin wurde bei einem Arbeitsunfall tödlich verletzt. Er war in einen Sickerschacht gestiegen, um dort aufgrund eines der Erstnebenintervenientin (deren Mitarbeiter der Drittnebenintervenient war) von der Zweitnebenintervenientin erteilten Auftrags Wartungsarbeiten vorzunehmen. Wegen der im Schacht herrschenden hohen Kohlendioxid- und geringen Sauerstoffkonzentration erlitt er tödliche Schäden. Das Ansammeln von Kohlendioxid und Absinken des Sauerstoffgehalts war auf das Ausbreiten von Faulgasen aus einer von der beklagten Gemeinde früher auf dem Grundstück mit dem Sickerschacht betriebenen Mülldeponie zurückzuführen.

[2]         Die Klägerinnen machen den gemäß Paragraph 332, ASVG auf sie übergegangenen Ersatzanspruch des Unfallopfers im Wege der Amtshaftung geltend. Sie leiten die Haftung der Beklagten in dritter Instanz nur mehr daraus ab, dass es deren Organe unterlassen hätten, im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan Bau- oder Nutzungsbeschränkungen zu verordnen, um der von der ehemaligen Deponie ausgehenden Gefahr durch Faulgase zu begegnen. Außerdem hätten sie es pflichtwidrig unterlassen, dem Bauwerber des Grundstücks, auf dem sich der Unfall ereignete, Auflagen zum Schutz vor einer solchen Gefahr vorzuschreiben oder ihn vor dieser zu warnen.

[3]                 Die Nebenintervenienten auf Seite der Klägerinnen schlossen sich im Wesentlichen deren Vorbringen an.

[4]                 Die Beklagte wendet – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, dass der Verfassungsgerichtshof den beanstandeten Flächenwidmungsplan als nicht rechtswidrig erkannt habe, woran die Amtshaftungsgerichte gebunden seien. Es habe auch keine Verpflichtung zur Anordnung von Bau- oder Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan bestanden, um der von der Deponie ausgehenden Gefahr einer Gasbildung entgegenzuwirken. Der Amtshaftungsanspruch könne auch nicht darauf gestützt werden, dass bei Erteilung der Baubewilligung keine Auflagen vorgeschrieben worden seien, um ein Ausbreiten von Gasen in den Sickerschacht – für dessen Errichtung im Bauverfahren keine Anhaltspunkte bestanden hätten – zu verhindern. Die Beklagte sei auch zu keiner Aufklärung des Bauwerbers über die damit verbundenen Gefahren verpflichtet gewesen.

[5]                 Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil die Organe der Beklagten von den von der – von ihr selbst betriebenen – Deponie ausgehenden Gefahren zumindest wissen hätten müssen. Es sei ihnen vorzuwerfen, dass sie weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan Bau- oder Nutzungsbeschränkungen festgelegt haben, um die Errichtung des mit dem Deponiekörper verbundenen Sickerschachts – und damit den in diesem Schacht erfolgten Unfall – zu verhindern. Da sich die Haftung der Beklagten aus einer rechtswidrigen Unterlassung ergebe, bestehe keine Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, mit dem dieser die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten erlassenen Flächenwidmungsplans verneint habe.

[6]         Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.

[7]                 Die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans habe der Verfassungsgerichtshof für das Amtshaftungsverfahren bindend verneint. Selbst wenn sich dessen Erkenntnis nicht auf die Frage bezogen hätte, ob es die Beklagte rechtswidrig unterlassen habe, im Flächenwidmungsplan (oder auch im Bebauungsplan) Bau- oder Nutzungsbeschränkungen wegen der von der Deponie ausgehenden (Gas-)Gefahr zu verordnen, sei nicht ersichtlich, gegen welche gesetzlichen Handlungspflichten die Beklagte verstoßen haben soll. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Baubewilligung habe der Verwaltungsgerichtshof für das Amtshaftungsverfahren bindend verneint, sodass auch daraus keine Haftung der Beklagten abgeleitet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[8]         Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[9]         1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Zum Flächenwidmungsplan:

[10]       2.1.1. Um die Rechtswidrigkeit einer Verordnung für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag auf Aufhebung nach Artikel 89, Absatz 2, oder 3 in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (Paragraph 11, Absatz 3, AHG; 1 Ob 199/16w [Pkt 2. mwN]; RS0050058 [T7]). Liegt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vor, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden (11. 3. 1996, 1 Ob 31/94 = RS0102227; s auch RS0082345). Gegenstand der Bindung sind neben dem Spruch des die Rechtswidrigkeit aussprechenden oder verneinenden Erkenntnisses auch die diesen konkretisierenden Entscheidungsgründe vergleiche RS0082345 [T3]).

[11]       2.1.2. Der im Amtshaftungsverfahren angerufene Verfassungsgerichtshof sprach zu V 53 aus 2012, (Pkt römisch zwei.2.2.2.2.) aus, dass der von der Beklagten erlassene Flächenwidmungsplan, mit dem das gegenständliche Grundstück – ohne „Nutzungsbeschränkungen“ im Hinblick auf von der Deponie ausgehende Gefahren – von Grünland in Bauland umgewidmet wurde, nicht rechtswidrig gewesen sei. Er begründete dies damit, dass die Widmung als Bauland nicht den Schluss zulasse, dass auf dieser Fläche jedenfalls gefahrlos gebaut werden könne. Vielmehr sei das Zusammenspiel unterschiedlicher Raumordnungsvorschriften zu beachten, wonach die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstücks von weiteren Festlegungen, insbesondere durch einen Bebauungsplan und den Baubescheid abhänge.

[12]       2.1.3. Dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs einen auf einen gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan gestützten Amtshaftungsanspruch verneinte, begegnet keinen Bedenken. Mit ihrem Argument, die Bindungswirkung erstrecke sich nicht auf den Vorwurf, die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, der von der Deponie ausgehenden Gefahr durch „Nutzungsbeschränkungen“ im Flächenwidmungsplan zu begegnen, übergehen die Revisionswerberinnen, dass der Verfassungsgerichtshof die tatsächlich erfolgte, also ohne eine solche Einschränkung vorgenommene Umwidmung als nicht gesetzwidrig ansah. Davon abgesehen legen sie nicht dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihrer Ansicht nach welche konkreten „Nutzungsbeschränkungen“ zu verordnen gewesen wären. Soweit sie sich dazu auf Paragraph 6, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 (LGBl 1970/1; Kundmachung der Landesregierung vom 5. November 1969, Zl. Verf-633/1/1969, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes) beziehen, sah diese Bestimmung nur die Ersichtlichmachung von Widmungen für eine besondere Nutzung aufgrund überörtlicher Maßnahmen oder Planungen (Ziffer eins, leg cit) sowie bestehender Nutzungsbeschränkungen, wie etwa Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz uä (Ziffer 2, leg cit) vor. Warum sich daraus eine Pflicht der Beklagten zur Vorschreibung von – in der Revision nicht näher konkretisierten – „Nutzungsbeschränkungen“ aufgrund einer möglichen Ausbreitung von Deponiegasen ergeben sollte, legen die Klägerinnen nicht dar. Vielmehr gehen sie im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs selbst davon aus, dass der Flächenwidmungsplan nicht das „richtige Werkzeug“ zum Schutz vor solchen Gefahren gewesen wäre.

2.2. Zum Bebauungsplan:

[13]               Die Revisionswerberinnen zeigen auch nicht auf, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die Beklagte im Bebauungsplan welche konkreten Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor von der Deponie ausgehenden Gasen anordnen hätte müssen:

[14]       Der von den Klägerinnen nur kursorisch angesprochene Paragraph 13, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 normierte in Absatz eins, die generelle Pflicht zur Erlassung von Bebauungsplänen. Ein solcher wurde von der Beklagten ohnehin erlassen. Warum die Beklagte nach den Paragraph 13 und Paragraph 14, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1970 den von der Deponie ausgehenden Gefahren durch Festlegung von Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan begegnen hätte müssen, legen die Revisionswerberinnen, die auf den möglichen gesetzlichen Inhalt eines solchen Plans nicht eingehen, nicht dar. Ihrem Rechtsmittel kann insbesondere nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche konkreten Bebauungs- oder Nutzungsbeschränkungen die Beklagte anordnen hätte müssen und warum diese den Unfall verhindert hätten. Die bloße Bezugnahme auf „konkrete, die Gefährdungssituation im Bereich der ehemaligen Mülldeponie berücksichtigende“ Bebauungspläne lässt dies nicht erkennen.

2.3. Zur Baubewilligung:

[15]       2.3.1. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten daraus ableiten, dass ihre Organe dem Bauwerber im Bauverfahren keine Auflage erteilt haben, die geeignet gewesen wäre, um der von der Deponie ausgehenden Gefahr einer Ausbreitung von Faulgasen vorzubeugen, behaupten sie einen rechtswidrigen Baubescheid. Ob dieser mangels Erteilung einer solchen Auflage rechtswidrig war, war Gegenstand des gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrags des Erstgerichts. Dieser wies den Feststellungsantrag mangels Präjudizialität des Baubescheids für das Amtshaftungsverfahren zurück und führte in seinem zu Fe 2022/06/0001 (Rz 13) ergangenen Beschluss inhaltlich – und für das Amtshaftungsverfahren bindend – aus, dass Gegenstand des Bauantrags nur die Errichtung einer Montagehalle mit Büro- und Lagerräumen gewesen sei, nicht hingegen der Sickerschacht, in dem sich der spätere Unfall ereignete. Der Baubehörde sei es daher verwehrt gewesen, über diesen Schacht abzusprechen. Damit verneinte er eine Rechtswidrigkeit des Baubescheids hinsichtlich des vom Bauantrag nicht umfassten Sickerschachts. Darauf kann der Amtshaftungsanspruch daher nicht gestützt werden.

[16]               2.3.2. Soweit die Klägerinnen die Haftung der Beklagten aus einer unterbliebenen Aufklärung des Bauwerbers über die Gefahr ableiten, dass sich im Sickerschacht gefährliche Deponiegase ansammeln können, könnte eine solche Aufklärungspflicht nur dann bestanden haben, wenn den Organen der Beklagten diese Gefahr – die sich letztlich verwirklicht hat – zumindest erkennbar gewesen wäre. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RS0016390; RS0014811). Sie endet an der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit einer Interessengefährdung (RS0016390 [T22]; nichts anderes ergibt sich aus der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 178/06t). Da die Errichtung des Sickerschachts gerade nicht Gegenstand des Bauverfahrens war, musste den Organen der Beklagten die Gefahr einer Gasansammlung in diesem Schacht nicht bekannt sein. Dass sie von der geplanten Errichtung des Schachts gewusst hätten oder wissen hätten müssen, behaupten die Revisionswerberinnen nicht. Damit gelingt es ihnen nicht, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten darzulegen. Davon abgesehen lässt das Rechtsmittel auch nicht erkennen, warum die geforderte Aufklärung des Bauwerbers über die von der Deponie ausgehenden Gefahren den Unfall eines Dritten verhindert hätte.

[17]       3. Da die Klägerinnen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen, ist ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E148580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00060.26V.0827.000

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00060_26V0000_000