Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin verweist so wie in den Unterinstanzen in erster Linie darauf, daß die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse mit ihren die Bestanddauer einer Gesellschaft m. b. H. einschränkenden und diese einer offenen Handelsgesellschaft angleichenden Tendenzen die Möglichkeit erheischten, einen seinen Verpflichtungen untreu gewordenen Gesellschafter auf Wunsch eines anderen aus der Gesellschaft auszustoßen. Deshalb sei es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften m. b. H. durch allgemeine handelsrechtliche Regelungen, insbesonders durch die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft §§ 133, 140, 142 HGB.) zu ergänzen. Das Streben der Gesetzgebung gehe dahin, einerseits das Zweckvermögen zugunsten der Gläubiger stärker zu binden, andererseits aber die Auflösung zu erleichtern und die Dauer der Gesellschaft zu beschränken. Das treuwidrige Verhalten eines Gesellschafters dürfe nicht dazu führen, daß der andere aus der Gesellschaft ausscheiden müsse und dadurch wirtschaftliche Werte für ihn verloren gingen.Die Revisionswerberin verweist so wie in den Unterinstanzen in erster Linie darauf, daß die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse mit ihren die Bestanddauer einer Gesellschaft m. b. H. einschränkenden und diese einer offenen Handelsgesellschaft angleichenden Tendenzen die Möglichkeit erheischten, einen seinen Verpflichtungen untreu gewordenen Gesellschafter auf Wunsch eines anderen aus der Gesellschaft auszustoßen. Deshalb sei es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften m. b. H. durch allgemeine handelsrechtliche Regelungen, insbesonders durch die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft Paragraphen 133, 140, 142, HGB.) zu ergänzen. Das Streben der Gesetzgebung gehe dahin, einerseits das Zweckvermögen zugunsten der Gläubiger stärker zu binden, andererseits aber die Auflösung zu erleichtern und die Dauer der Gesellschaft zu beschränken. Das treuwidrige Verhalten eines Gesellschafters dürfe nicht dazu führen, daß der andere aus der Gesellschaft ausscheiden müsse und dadurch wirtschaftliche Werte für ihn verloren gingen.
Gegen die Ausführungen der Revisionswerberin muß darauf verwiesen werden, daß die Marginalrubrik zum II. Hauptstück des Gesetzes über Gesellschaften m. b. H. "Rechtverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter", erster Abschnitt "Rechtsverhältnisse der Gesellschaft", zweiter Abschnitt "Die Stammeinlagen", dritter Abschnitt "Nachschüsse" und vierter Abschnitt "Die Geschäftsanteile" deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hinweist, die bezeichneten rechtlichen Verhältnisse erschöpfend zu regeln. Wie die Untergerichte bereits ausführlich dargelegt haben, wurde die nach deutschem Recht (§ 61) zulässige Möglichkeit, auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen, bei der Einführung des österreichischen Gesetzes bewußt nicht übernommen und die Ausschließung eines Gesellschafters auf den Fall beschränkt, daß dieser seine Stammeinlage nicht rechtzeitig einzahlte (§ 66). Die Tendenz des Gesetzes geht dahin, den Bestand der von den Gesellschaftern unabhängig und selbständig vorhandenen Gesellschaft zu erhalten, nicht minder aber auch den zwangsweisen Ausschluß einzelner Gesellschafter zu unterbinden, damit die Gesellschaft aufrecht und von finanziellen Erschütterungen, die durch einen solchen Ausschluß hervorgerufen werden könnten, verschont bleibe. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat (E. v. 12. September 1916, ZBl. 1917, Nr. 281, v. 17. März 1914, NotZ. 1917, S. 229, v. 26. August 1913, ZBl. 1916, Nr. 349), ließ einen über das Gesetz hinausgehenden Ausschluß eines Gesellschafters nicht zu und die Lehre bediente sich des Umkehrschlusses aus § 58, um nachzuweisen, daß die Zurückzahlung der Stammeinlage und damit auch der Ausschluß eines Gesellschafters nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall möglich ist. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Tatsache, daß im vorliegenden Fall ja nicht Gesellschaftsmittel zur Rückzahlung verwendet werden sollen, sondern daß dies eine private Angelegenheit der Klägerin sei, die aus ihren Mitteln zahlen werde, ist nicht wirkungsvoll. Denn faktisch zöge der Beklagte im Falle des Ausschlusses seine Einlage aus der Gesellschaft und es wäre unsicher, ob und wann die Klägerin zur Bezahlung imstande wäre. Das Gesetz sieht aber auch nicht vor, daß ein Gesellschafter gezwungen werden könnte, seinen Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter zu veräußern.Gegen die Ausführungen der Revisionswerberin muß darauf verwiesen werden, daß die Marginalrubrik zum römisch zwei. Hauptstück des Gesetzes über Gesellschaften m. b. H. "Rechtverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter", erster Abschnitt "Rechtsverhältnisse der Gesellschaft", zweiter Abschnitt "Die Stammeinlagen", dritter Abschnitt "Nachschüsse" und vierter Abschnitt "Die Geschäftsanteile" deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hinweist, die bezeichneten rechtlichen Verhältnisse erschöpfend zu regeln. Wie die Untergerichte bereits ausführlich dargelegt haben, wurde die nach deutschem Recht (Paragraph 61,) zulässige Möglichkeit, auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen, bei der Einführung des österreichischen Gesetzes bewußt nicht übernommen und die Ausschließung eines Gesellschafters auf den Fall beschränkt, daß dieser seine Stammeinlage nicht rechtzeitig einzahlte (Paragraph 66,). Die Tendenz des Gesetzes geht dahin, den Bestand der von den Gesellschaftern unabhängig und selbständig vorhandenen Gesellschaft zu erhalten, nicht minder aber auch den zwangsweisen Ausschluß einzelner Gesellschafter zu unterbinden, damit die Gesellschaft aufrecht und von finanziellen Erschütterungen, die durch einen solchen Ausschluß hervorgerufen werden könnten, verschont bleibe. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat (E. v. 12. September 1916, ZBl. 1917, Nr. 281, v. 17. März 1914, NotZ. 1917, S. 229, v. 26. August 1913, ZBl. 1916, Nr. 349), ließ einen über das Gesetz hinausgehenden Ausschluß eines Gesellschafters nicht zu und die Lehre bediente sich des Umkehrschlusses aus Paragraph 58,, um nachzuweisen, daß die Zurückzahlung der Stammeinlage und damit auch der Ausschluß eines Gesellschafters nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall möglich ist. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Tatsache, daß im vorliegenden Fall ja nicht Gesellschaftsmittel zur Rückzahlung verwendet werden sollen, sondern daß dies eine private Angelegenheit der Klägerin sei, die aus ihren Mitteln zahlen werde, ist nicht wirkungsvoll. Denn faktisch zöge der Beklagte im Falle des Ausschlusses seine Einlage aus der Gesellschaft und es wäre unsicher, ob und wann die Klägerin zur Bezahlung imstande wäre. Das Gesetz sieht aber auch nicht vor, daß ein Gesellschafter gezwungen werden könnte, seinen Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter zu veräußern.
Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Grund, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Insbesonders ist die Begründung der deutschen Judikatur auf die österreichischen Verhältnisse nicht ohne weiters übertragbar und überdies nicht überzeugend. Im wesentlichen wird in den Entscheidungen (z. B. RG. v. 13. August 1942, RGZ. 169, S. 330, DBGH. v. 1. April 1953, NJW. 1953, S. 780) auf das in Deutschland angeblich bestehende dringende Bedürfnis, untragbar gewordene Gesellschafter zu entfernen, auf die Treuepflicht der Gesellschafter und die Billigkeit hingewiesen. Solche Gründe allgemeiner Art mögen für den Gesetzgeber Grund sein, das Gesetz unter Einbau der zum Schutz der Gläubiger erforderlichen Kautelen zu ändern. Solange dieses aber in seiner derzeitigen Fassung gilt, kann ein Recht des Gesellschafters, den Ausschluß eines anderen und die Übertragung von dessen Geschäftsanteil zu verlangen, nicht angenommen werden.
Auf die Frage, ob der Generalversammlungsbeschluß vom 21. Dezember 1948 die Ausschlußmöglichkeit vom Gesetz abweichend regeln durfte (vgl. § 4 Abs. 2), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn es handelt sich dabei um einen Beschluß, der den Gesellschaftsvertrag abändern wollte und deshalb nach § 49 Abs. 1 wenn schon keines Notariatsaktes, so doch der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Die Ansicht der Revisionswerberin, das Fehlen der Form tangiere das interne Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht, ist unrichtig. Denn wenn das Gesetz zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses eine bestimmteForm verlangt, soll vor der Erfüllung der Formvorschrift keiner der Beteiligten gebunden sein. Dies gilt auch für Vorverträge, die ein notariell zu beurkundendes Rechtsgeschäft zum Ziel haben.Auf die Frage, ob der Generalversammlungsbeschluß vom 21. Dezember 1948 die Ausschlußmöglichkeit vom Gesetz abweichend regeln durfte vergleiche Paragraph 4, Absatz 2,), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn es handelt sich dabei um einen Beschluß, der den Gesellschaftsvertrag abändern wollte und deshalb nach Paragraph 49, Absatz eins, wenn schon keines Notariatsaktes, so doch der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Die Ansicht der Revisionswerberin, das Fehlen der Form tangiere das interne Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht, ist unrichtig. Denn wenn das Gesetz zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses eine bestimmteForm verlangt, soll vor der Erfüllung der Formvorschrift keiner der Beteiligten gebunden sein. Dies gilt auch für Vorverträge, die ein notariell zu beurkundendes Rechtsgeschäft zum Ziel haben.