Entscheidungsgründe:
Die Streitteile, die österreichische Staatsbürger sind,haben am 19.11.1960 ihre beiderseits erste Ehe geschlossen. Aus der Ehe entstammen drei bereits volljährige Kinder.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Die stark von ihrer Mutter abhängige Beklagte lebe völlig isoliert und kümmere sich nicht mehr um die Probleme des Klägers. Sie habe den Kläger in Anwesenheit der Kinder beschimpft, beleidigt und gedemütigt. Vor einigen Jahren habe sie gegen seinen Willen eine Abtreibung vorgenommen. Seit ca. einem Jahr habe sie jeglichen sexuellen Kontakt als für sie völlig uninteressant abgelehnt. Sie habe erklärt, es stünde dem Kläger völlig frei, mit anderen Frauen Geschlechtsverkehr zu haben, sie hätte nichts dagegen und wolle nur in Ruhe gelassen werden. Sie lehne es ab, mit dem Kläger gemeinsam die Freizeit zu gestalten. Der Kläger habe 1984 einen Herzinfarkt und zwei Lungeninfarkte erlitten. Die Beklagte lehne es dennoch ab, für den Kläger zu kochen, ihn zu pflegen und ihn zu betreuen. Sie habe erklärt, der Kläger solle sich dafür eine andere Frau suchen, er könne eine solche Leistung von ihr nicht erwarten. Die Beklagte sei aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und habe sich um den Kläger überhaupt nicht mehr gekümmert. Mangels Betreuung habe der Kläger im Mai 1986 den gemeinsamen Haushalt verlassen müssen. Im Juli 1986 habe sich die Beklagte geweigert, dem Kläger Mineralwasser für die Einnahme von Medikamenten zu geben. Sie habe ihn aus dem Haus gewiesen.
Die Beklagte wendete ein, sie habe keine Eheverfehlungen begangen. Der Kläger unterhalte sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen. Er habe eine Unzahl von Frauenbekanntschaften. Derzeit wohne er bei der Mutter seines unehelichen Kindes. Der Kläger sei dreimal wöchentlich alkoholisiert nach Hause gekommen. Er sei dann jähzornig und ungestüm gewesen; in diesem Zustand habe er auch Möbel zertrümmert. Der Kläger habe die Einkünfte aus der Landwirtschaft immer für sich behalten und den Kindern für ihre Tätigkeit keinen Lohn bezahlt. Er habe keine Rechnung gelegt. Unter Mitnahme der Barmittel habe er den gemeinsamen Haushalt grundlos verlassen. Für den Fall des Ausspruches der Scheidung stellte die Beklagte einen Mitschuldantrag.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Der Kläger habe in die Landwirtschaft und den Mühlenbetrieb der Familie der Beklagten eingeheiratet und diesen Betrieb in der Folge geführt.
Die am 28.2.1986 verstorbene Mutter der Beklagten habe bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit den Streitteilen gelebt, sie habe das Kochen und die Hausarbeit besorgt, während die Beklagte primär in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Im Laufe der Zeit sei es zu einer immer stärker werdenden Entfremung der Streitteile gekommen. Vor der Eheschließung habe der Kläger eine Beziehung zu Valerie S*** gehabt, der die uneheliche Tochter Valerie G***, geboren am 5.3.1956, entstammt. Zumindest von 1970 bis 1984 habe der Kläger ein Verhältnis mit der als Dienstmagd im Betrieb beschäftigten Maria M*** unterhalten; zu Beginn sei es etwa jeden Monat, später dann immer häufiger, zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser hätte teils im Haus, teils in der Mühle stattgefunden. Zwar hätten die sexuellen Beziehungen zwischen den Streitteilen mit der Zeit nachgelassen, doch habe die Beklagte dem Kläger im Zeitraum zwischen 1970 bis 1984 nicht generell den Geschlechtsverkehr verweigert. Die Beklagte sei mindestens fünf bis sechs Jahre lang über die Beziehungen des Klägers zu Maria M*** im Bilde gewesen. Sie habe aber nichts gegen Maria M*** unternommen, weil sie mit ihr zusammengearbeitet und ihre Arbeitsleistung benötigt habe. Den Kläger habe sie deswegen zur Rede gestellt, dieser habe sich aber nicht um ihre Vorwürfe gekümmert. Der Kläger habe auch immer wieder Bekanntschaften zu anderen Frauen gesucht. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, daß es sich hiebei um intime Beziehungen gehandelt habe. Auf Grund all dieser Umstände habe die Beklagte, der diese Beziehungen nicht recht gewesen seien, öfters zum Kläger, wenn dieser mit sexuellen Wünschen an sie herangetreten sei, gesagt, er solle doch zu einer anderen Frau gehen. Vor mehr als 15 Jahren habe die Beklagte eine Abtreibung vornehmen lassen. Es habe aber nicht mehr geklärt werden können, auf wessen Initiative diese erfolgt sei. Auch im persönlichen Zusammenleben sei es immer mehr zu einer Entfremdung gekommen. Die Streitteile seien immer weniger gemeinsam ausgegangen. Der Kläger sei bei solchen Anlässen mitunter so betrunken gewesen, daß er am nächsten Tage zur Arbeit unfähig gewesen sei. Der Kläger sei zunehmend allein fortgegangen. Er sei ein- bis dreimal pro Woche betrunken von Gasthausbesuchen zurückgekehrt. Bei diesen Gelegenheiten sei er oft zornig gewesen und habe die Familienmitglieder beschimpft. Einmal habe er auch Möbel zertrümmert und die Sachen der Beklagten in den Ofen geworfen. Die Beklagte und die Kinder hätten zunehmend Distanz zum Kläger gehalten und sich abgekapselt. Zwischen den Streitteilen sei es auch zu Beschimpfungen gekommen, die stets vom Kläger ausgegangen seien, der den Streit gesucht habe. Einer der Hauptstreitpunkte sei gewesen, daß der Kläger der Beklagten nicht ausreichend Geld zur Verfügung gestellt habe, weil er der Auffassung gewesen sei, sie könne mit dem Geld nicht umgehen. Dadurch sei die Beklagte oftmals gezwungen gewesen, ihre Mutter um Geld zu bitten. Auch betriebliche Probleme hätten zwischen den Streitteilen nicht mehr zielführend erörtert werden können, so daß der Kläger, dem die Beklagte 1978 die Hälfte ihres Liegenschaftsbesitzes übertragen hatte, die Entscheidungen allein getroffen und über den erwirtschafteten Ertrag ohne Rechnungslegung verfügt habe. Die Beklagte habe deswegen weniger im Haushalt gearbeitet, weil dem Kläger die Arbeit in der Landwirtschaft und Mühle wichtiger gewesen sei. Fallweise sei es auch zu Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte gekommen. Der Kläger habe sich auch zu seinen Kindern nicht liebevoll verhalten. Er habe mit ihnen Streit gesucht und sie fallweise geschlagen und behauptet, sie würden ohnedies nur verwöhnt. Die Streitteile hätten ihre Eheschwierigkeiten auch gegenüber dritten Personen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe sich anläßlich eines Besuches der Emma S*** und deren Lebensgefährten derart nachteilig über den Kläger geäußert und ordinäre Schimpfworte verwendet, daß es den Besuchern peinlich gewesen sei und sie bald aufgebrochen seien. Im Jahre 1984 habe der Kläger einen Herz- und zwei Lungeninfarkte erlitten. Er habe sich sechs Wochen in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Die Beklagte habe ihn dort nahezu täglich besucht. Nach der Entlassung des Klägers in häusliche Pflege sei ihm im Erdgeschoß ein eigenes Schlafzimmer eingerichtet worden, damit er nicht Stiegen steigen müsse. Der Kläger sei hauptsächlich von seiner Schwiegermutter und von Maria M*** betreut worden, die Beklagte habe mit Arbeiten im Betrieb zu tun gehabt. Im Herbst 1985 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen über Weiterbetrieb oder Auflassung der Mühle gekommen. Dabei habe sich der Kläger derart erregt, daß er die Beklagte beschimpft habe; er habe ihr damals auch einen Tritt in den Bauch versetzt. Die Beklagte sei darauf mit einem Besen auf ihn losgegangen. Sie sei damals aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen; damit habe auch der sexuelle Verkehr zwischen den Streitteilen geendet. Der Kläger, der nach seiner Krankheit in einem Rehabilitationszentrum untergebracht gewesen sei, habe dort Bekanntschaft mit Josefine B*** angeknüpft, mit der er in der Folge auch Liebesbriefe gewechselt habe. Der Kläger habe Diätvorschläge erhalten, die aber von der Beklagten und ihrer Mutter nicht sonderlich beachtet worden seien. Ungeachtet seiner Krankheit habe der Kläger seine Gasthausbesuche fortgesetzt. Im Winter 1985/86 habe der Kläger schließlich seinen Auszug aus dem Haus geplant und rechtsfreundliche Beratung eingeholt. Im Jänner 1986 habe der Kläger auf Heiratsinserate mehreren Frauen geschrieben und Treffen mit ihnen vereinbart; er habe nicht nur eine Pflegeperson, sondern eine echte Lebensgefährtin gesucht. Es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger im Winter 1985/86 nicht die erforderliche Schonung und Pflege gewährt und das von ihm benützte Zimmer nicht ausreichend beheizt worden wäre. Im Mai 1986 sei der Kläger aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen; er wohne jetzt bei Valerie S***, der Mutter seines unehelichen Kindes, mit der er auch intime Beziehungen unterhalte. Im Juli 1986 sei der Kläger mit seiner unehelichen Tochter zur Beklagten gekommen; jene habe das Verhältnis zwischen den Streitteilen schlichten wollen, was ihr aber nicht gelungen sei. Als sich der Kläger anläßlich dieses Besuches einen Schluck Mineralwasser genommen habe, um Tabletten einzunehmen, habe die Beklagte gesagt, das Wasser habe sie bezahlt, er habe damit nichts zu tun. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, er solle verschwinden. Sie habe ihn aus dem Haus gewiesen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen, so daß das Verhalten der Beklagten lediglich als angemessene Reaktion darauf zu verstehen sei. Selbst wenn aber die Beklagte die Voraussetzung des § 49 Satz 1 EheG erfüllt hätte, so lägen doch auch die besonderen Voraussetzungen der Verwirkungsklausel des § 49 Satz 2 EheG vor.Die am 28.2.1986 verstorbene Mutter der Beklagten habe bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit den Streitteilen gelebt, sie habe das Kochen und die Hausarbeit besorgt, während die Beklagte primär in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Im Laufe der Zeit sei es zu einer immer stärker werdenden Entfremung der Streitteile gekommen. Vor der Eheschließung habe der Kläger eine Beziehung zu Valerie S*** gehabt, der die uneheliche Tochter Valerie G***, geboren am 5.3.1956, entstammt. Zumindest von 1970 bis 1984 habe der Kläger ein Verhältnis mit der als Dienstmagd im Betrieb beschäftigten Maria M*** unterhalten; zu Beginn sei es etwa jeden Monat, später dann immer häufiger, zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser hätte teils im Haus, teils in der Mühle stattgefunden. Zwar hätten die sexuellen Beziehungen zwischen den Streitteilen mit der Zeit nachgelassen, doch habe die Beklagte dem Kläger im Zeitraum zwischen 1970 bis 1984 nicht generell den Geschlechtsverkehr verweigert. Die Beklagte sei mindestens fünf bis sechs Jahre lang über die Beziehungen des Klägers zu Maria M*** im Bilde gewesen. Sie habe aber nichts gegen Maria M*** unternommen, weil sie mit ihr zusammengearbeitet und ihre Arbeitsleistung benötigt habe. Den Kläger habe sie deswegen zur Rede gestellt, dieser habe sich aber nicht um ihre Vorwürfe gekümmert. Der Kläger habe auch immer wieder Bekanntschaften zu anderen Frauen gesucht. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, daß es sich hiebei um intime Beziehungen gehandelt habe. Auf Grund all dieser Umstände habe die Beklagte, der diese Beziehungen nicht recht gewesen seien, öfters zum Kläger, wenn dieser mit sexuellen Wünschen an sie herangetreten sei, gesagt, er solle doch zu einer anderen Frau gehen. Vor mehr als 15 Jahren habe die Beklagte eine Abtreibung vornehmen lassen. Es habe aber nicht mehr geklärt werden können, auf wessen Initiative diese erfolgt sei. Auch im persönlichen Zusammenleben sei es immer mehr zu einer Entfremdung gekommen. Die Streitteile seien immer weniger gemeinsam ausgegangen. Der Kläger sei bei solchen Anlässen mitunter so betrunken gewesen, daß er am nächsten Tage zur Arbeit unfähig gewesen sei. Der Kläger sei zunehmend allein fortgegangen. Er sei ein- bis dreimal pro Woche betrunken von Gasthausbesuchen zurückgekehrt. Bei diesen Gelegenheiten sei er oft zornig gewesen und habe die Familienmitglieder beschimpft. Einmal habe er auch Möbel zertrümmert und die Sachen der Beklagten in den Ofen geworfen. Die Beklagte und die Kinder hätten zunehmend Distanz zum Kläger gehalten und sich abgekapselt. Zwischen den Streitteilen sei es auch zu Beschimpfungen gekommen, die stets vom Kläger ausgegangen seien, der den Streit gesucht habe. Einer der Hauptstreitpunkte sei gewesen, daß der Kläger der Beklagten nicht ausreichend Geld zur Verfügung gestellt habe, weil er der Auffassung gewesen sei, sie könne mit dem Geld nicht umgehen. Dadurch sei die Beklagte oftmals gezwungen gewesen, ihre Mutter um Geld zu bitten. Auch betriebliche Probleme hätten zwischen den Streitteilen nicht mehr zielführend erörtert werden können, so daß der Kläger, dem die Beklagte 1978 die Hälfte ihres Liegenschaftsbesitzes übertragen hatte, die Entscheidungen allein getroffen und über den erwirtschafteten Ertrag ohne Rechnungslegung verfügt habe. Die Beklagte habe deswegen weniger im Haushalt gearbeitet, weil dem Kläger die Arbeit in der Landwirtschaft und Mühle wichtiger gewesen sei. Fallweise sei es auch zu Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte gekommen. Der Kläger habe sich auch zu seinen Kindern nicht liebevoll verhalten. Er habe mit ihnen Streit gesucht und sie fallweise geschlagen und behauptet, sie würden ohnedies nur verwöhnt. Die Streitteile hätten ihre Eheschwierigkeiten auch gegenüber dritten Personen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe sich anläßlich eines Besuches der Emma S*** und deren Lebensgefährten derart nachteilig über den Kläger geäußert und ordinäre Schimpfworte verwendet, daß es den Besuchern peinlich gewesen sei und sie bald aufgebrochen seien. Im Jahre 1984 habe der Kläger einen Herz- und zwei Lungeninfarkte erlitten. Er habe sich sechs Wochen in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Die Beklagte habe ihn dort nahezu täglich besucht. Nach der Entlassung des Klägers in häusliche Pflege sei ihm im Erdgeschoß ein eigenes Schlafzimmer eingerichtet worden, damit er nicht Stiegen steigen müsse. Der Kläger sei hauptsächlich von seiner Schwiegermutter und von Maria M*** betreut worden, die Beklagte habe mit Arbeiten im Betrieb zu tun gehabt. Im Herbst 1985 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen über Weiterbetrieb oder Auflassung der Mühle gekommen. Dabei habe sich der Kläger derart erregt, daß er die Beklagte beschimpft habe; er habe ihr damals auch einen Tritt in den Bauch versetzt. Die Beklagte sei darauf mit einem Besen auf ihn losgegangen. Sie sei damals aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen; damit habe auch der sexuelle Verkehr zwischen den Streitteilen geendet. Der Kläger, der nach seiner Krankheit in einem Rehabilitationszentrum untergebracht gewesen sei, habe dort Bekanntschaft mit Josefine B*** angeknüpft, mit der er in der Folge auch Liebesbriefe gewechselt habe. Der Kläger habe Diätvorschläge erhalten, die aber von der Beklagten und ihrer Mutter nicht sonderlich beachtet worden seien. Ungeachtet seiner Krankheit habe der Kläger seine Gasthausbesuche fortgesetzt. Im Winter 1985/86 habe der Kläger schließlich seinen Auszug aus dem Haus geplant und rechtsfreundliche Beratung eingeholt. Im Jänner 1986 habe der Kläger auf Heiratsinserate mehreren Frauen geschrieben und Treffen mit ihnen vereinbart; er habe nicht nur eine Pflegeperson, sondern eine echte Lebensgefährtin gesucht. Es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger im Winter 1985/86 nicht die erforderliche Schonung und Pflege gewährt und das von ihm benützte Zimmer nicht ausreichend beheizt worden wäre. Im Mai 1986 sei der Kläger aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen; er wohne jetzt bei Valerie S***, der Mutter seines unehelichen Kindes, mit der er auch intime Beziehungen unterhalte. Im Juli 1986 sei der Kläger mit seiner unehelichen Tochter zur Beklagten gekommen; jene habe das Verhältnis zwischen den Streitteilen schlichten wollen, was ihr aber nicht gelungen sei. Als sich der Kläger anläßlich dieses Besuches einen Schluck Mineralwasser genommen habe, um Tabletten einzunehmen, habe die Beklagte gesagt, das Wasser habe sie bezahlt, er habe damit nichts zu tun. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, er solle verschwinden. Sie habe ihn aus dem Haus gewiesen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen, so daß das Verhalten der Beklagten lediglich als angemessene Reaktion darauf zu verstehen sei. Selbst wenn aber die Beklagte die Voraussetzung des Paragraph 49, Satz 1 EheG erfüllt hätte, so lägen doch auch die besonderen Voraussetzungen der Verwirkungsklausel des Paragraph 49, Satz 2 EheG vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mangelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Danach habe der Kläger vor allem durch das jahrelange ehebrecherische Verhältnis zur Dienstmagd, seine häufigen Gasthausbesuche, seine Trunkenheitsexzesse, sein aggressives Verhalten und seine fallweisen Tätlichkeiten gegen die Beklagte schwere Eheverfehlungen gesetzt, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Demgegenüber träten die Eheverfehlungen der Beklagten in den Hintergrund. Wenn sie die ehelichen Kontakte mit dem Kläger letztlich abgelehnt habe, könne ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden, weil wegen der ständigen Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch den Kläger sexuelle Kontakte mit ihm unzumutbar schienen. Das Erstgericht habe daher zutreffend dem Scheidungsbegehren des Klägers die sittliche Berechtigung abgesprochen.