Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen (JBl 1987, 102; SZ 53/164; EvBl 1979/3; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil2 50). Auch ohne besondere Vereinbarung können sich daher aus ergänzender Vertragsauslegung und aufgrund der rechtlichen Verkehrsübung unter Berücksichtigung der deutlich hervorgetretenen individuellen Zwecke und Interessen der Parteien vertragliche Nebenpflichten ergeben (NZ 1980, 174; Bydlinski in Klang2 IV/2, 322). Eine solche vertragliche Nebenverpflichtung des Verkäufers von Grundstücken besteht darin, dem Käufer einen bereits vorhandenen oder später erwirkten Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auszufolgen (NZ 1980, 174; JBl 1961, 595; 6 Ob 90/75; Bydlinski aaO; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 31 zu § 1061). Diese aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bestehende Pflicht des Verkäufers soll den sachenrechtlichen Übereignungsanspruch des Käufers sichern. Eine solche vertragliche Nebenpflicht muß aber entfallen, wenn eine Sicherung des Erfüllungsanspruches des Käufers rechtlich nicht mehr möglich ist. Die Herausgabe eines Rangordnungsbeschlusses kann daher nicht mehr aufgetragen werden, wenn die Zeit der Anmerkung der Rangordnung bereits abgelaufen ist, aber auch dann nicht, wenn der Rangordungsbescheid in vertragswidriger Weise vom Verkäufer bereits zur Erfüllung eines von ihm später abgeschlossenen zweiten Verkaufes verwendet wurde. Nach § 57 Abs 3 GBG ist eine aufgrund einer Anmerkung der Rangordnung bewirkte Eintragung auf der einzigen Ausfertigung anzumerken. Dies hat den Zweck, wiederholte Ausnützungen der Rangordnung zu verhindern (Bartsch, GBG7 488; Feil, GBG 238; derselbe, Angewandtes Grundbuchsrecht 181). Mit der Bewilligung der Eintragung in der angemerkten Rangordnung ist auch immer zugleich die Rangordnungsanmerkung zu löschen (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 181). Entgegen der Auffassung der Klägerin war daher zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung aufgrund des bereits ausgenützten Rangordnungsbescheides selbst bei Rückgängigmachung des zweiten Kaufvertrages eine Ausnützung der Rangordnung rechtlich nicht mehr möglich. Eine aufgrund ergänzender Vertragsauslegung abgeleitete Nebenverpflichtung des Verkäufers kann aber nicht darin bestehen, daß er verpflichtet wäre, dem Käufer Urkunden zu übergeben, die für die Rechtsstellung des Käufers ohne jedes rechtliche Interesse sind. Der auf den Kaufvertrag gestützte Herausgabeanspruch besteht daher nicht zu Recht.Die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen (JBl 1987, 102; SZ 53/164; EvBl 1979/3; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil2 50). Auch ohne besondere Vereinbarung können sich daher aus ergänzender Vertragsauslegung und aufgrund der rechtlichen Verkehrsübung unter Berücksichtigung der deutlich hervorgetretenen individuellen Zwecke und Interessen der Parteien vertragliche Nebenpflichten ergeben (NZ 1980, 174; Bydlinski in Klang2 IV/2, 322). Eine solche vertragliche Nebenverpflichtung des Verkäufers von Grundstücken besteht darin, dem Käufer einen bereits vorhandenen oder später erwirkten Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auszufolgen (NZ 1980, 174; JBl 1961, 595; 6 Ob 90/75; Bydlinski aaO; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 31 zu Paragraph 1061,). Diese aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bestehende Pflicht des Verkäufers soll den sachenrechtlichen Übereignungsanspruch des Käufers sichern. Eine solche vertragliche Nebenpflicht muß aber entfallen, wenn eine Sicherung des Erfüllungsanspruches des Käufers rechtlich nicht mehr möglich ist. Die Herausgabe eines Rangordnungsbeschlusses kann daher nicht mehr aufgetragen werden, wenn die Zeit der Anmerkung der Rangordnung bereits abgelaufen ist, aber auch dann nicht, wenn der Rangordungsbescheid in vertragswidriger Weise vom Verkäufer bereits zur Erfüllung eines von ihm später abgeschlossenen zweiten Verkaufes verwendet wurde. Nach Paragraph 57, Absatz 3, GBG ist eine aufgrund einer Anmerkung der Rangordnung bewirkte Eintragung auf der einzigen Ausfertigung anzumerken. Dies hat den Zweck, wiederholte Ausnützungen der Rangordnung zu verhindern (Bartsch, GBG7 488; Feil, GBG 238; derselbe, Angewandtes Grundbuchsrecht 181). Mit der Bewilligung der Eintragung in der angemerkten Rangordnung ist auch immer zugleich die Rangordnungsanmerkung zu löschen (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 181). Entgegen der Auffassung der Klägerin war daher zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung aufgrund des bereits ausgenützten Rangordnungsbescheides selbst bei Rückgängigmachung des zweiten Kaufvertrages eine Ausnützung der Rangordnung rechtlich nicht mehr möglich. Eine aufgrund ergänzender Vertragsauslegung abgeleitete Nebenverpflichtung des Verkäufers kann aber nicht darin bestehen, daß er verpflichtet wäre, dem Käufer Urkunden zu übergeben, die für die Rechtsstellung des Käufers ohne jedes rechtliche Interesse sind. Der auf den Kaufvertrag gestützte Herausgabeanspruch besteht daher nicht zu Recht.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.