Der vom Magistrat der Stadt Wien namens des Minderjährigen als dessen Sachwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht den Sachverhalt in aktenwidriger Weise verbreitert hat, und auch berechtigt.
Zutreffend verweist der Rechtsmittelwerber darauf, daß er keine Lehrlingsentschädigung beziehe; das Gericht zweiter Instanz habe ihn diesfalls vielmehr mit seinem Bruder Robert (geboren am 8. Jänner 1974) verwechselt. Dem Akt kann auch in der Tat nicht entnommen werden, daß der mj. Andreas in einem Lehrverhältnis stünde und daraus eine Lehrlingsentschädigung bezöge. Es ist deshalb davon auszugehen, daß dem Minderjährigen lediglich die Mittel aus den (herabgesetzten) Unterhaltsvorschüssen in monatlicher Höhe von S 1.300,-- zur Verfügung stehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 UVG hat das Gericht zugleich mit der - infolge Herabsetzung des Unterhaltsbetrages einhergehenden - Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge - soweit notwendig in Teilbeträgen - von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG hat das Gericht zugleich mit der - infolge Herabsetzung des Unterhaltsbetrages einhergehenden - Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge - soweit notwendig in Teilbeträgen - von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (1 Ob 606/90), daß das Gesetz als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die "Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes" vorsieht; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes noch der Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 UVG kann daher nur so verstanden werden, daß vom Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend Beträge dann einbehalten werden dürfen, wenn dem Kind nach deren Abrechnung ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag in Form der verminderten Unterhaltsvorschüsse verbleibt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil selbst die nicht reduzierten Unterhaltsvorschüsse (monatlich S 1.300,--) hinter dem Regelbedarf des Minderjährigen (monatlich mehr als S 3.500,--) ganz wesentlich zurückbleiben. Eine weitere Verringerung der dem Minderjährigen zur Verfügung gestellten Mittel ließe die Bedürfnisse des Kindes gänzlich außer acht. Durch die vom Erstgericht - ohne jedeDer erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (1 Ob 606/90), daß das Gesetz als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die "Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes" vorsieht; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes noch der Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, UVG kann daher nur so verstanden werden, daß vom Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend Beträge dann einbehalten werden dürfen, wenn dem Kind nach deren Abrechnung ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag in Form der verminderten Unterhaltsvorschüsse verbleibt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil selbst die nicht reduzierten Unterhaltsvorschüsse (monatlich S 1.300,--) hinter dem Regelbedarf des Minderjährigen (monatlich mehr als S 3.500,--) ganz wesentlich zurückbleiben. Eine weitere Verringerung der dem Minderjährigen zur Verfügung gestellten Mittel ließe die Bedürfnisse des Kindes gänzlich außer acht. Durch die vom Erstgericht - ohne jede
Begründung - angeordnete Einbehaltung erschiene die Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten umso mehr gefährdet, was vom Gericht zweiter Instanz nur infolge aktenwidriger Annahme einer Lehrlingsentschädigung verneint wurde.
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen ist daher die Anordnung über die Einbehaltung von Übergenüssen in monatlichen Raten a S 300,-- ersatzlos zu beheben.