Entscheidungsgründe:
Der Beklagte erteilte am 3.Juni 1985 der E*** AG, Rüti, Schweiz, den Auftrag, gegen Rechtsanwalt Dr.Herbert P*** und Dipl.Ing.Siegfried B*** in der Angelegenheit der Herbeiführung eines Vermögensschadens von ca. 40 MioS zu ermitteln, Vermögenswerte festzustellen sowie bei festgestelltem Tatverdacht Betrugsanzeige zu erstatten und um die Wiedergutmachung des Vermögensschadens besorgt zu sein. Nach dem Inhalt einer in die Vereinbarung vom 3.Juni 1985 aufgenommenen Zusatzvereinbarung wird der Gesamtschaden mit S 47,280.000,-- geltend gemacht. Über die Bezahlung des mit S 2,5 Millionen festgesetzten Gesamthonorars wurde folgende Vereinbarung getroffen:
Heute, den 3.Juni 1985, wird eine sofortige A-Conto-Zahlung von ÖS 50.000,-- fällig, weitere ÖS 950.000,-- bis zum 24.Juni 1985, einzuzahlen auf das Konto der Firma E*** AG (Nr.500.371.60, Schweizer Bankges., Gossau bei St.Gallen). Die Auftragsannahme hängt vom Eingang dieser Zahlung bis zum 24.Juni 1985 ab. Der Restbetrag von ÖS 1,500.000,-- wird gestundet bis zum 10.Oktober 1985. Bis zu diesem Tag muß die Summe ebenfalls auf das Konto der Firma Ercona AG (wie oben) eingezahlt sein. Eine Verlängerung um max. einen Monat bei Zahlung der Hälfte des Betrages wird bereits jetzt zugestanden. Sämtliche Beträge gelten ab Vertragsunterzeichnung gemäß Schweizer Rechtes als geschuldet. ÖS 1,000.000,-- werden als Honorarvorauszahlung verrechnet, die restlichen ÖS 1,500.000,-- als Spesenvorschuß, welcher entsprechend der Vertragsbedingung abgerechnet wird.
Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, den erteilten Auftrag zurückzuziehen, angelaufene Ermittlungen zu stoppen, auch ohne Angabe von Gründen.
Honorar- oder/und Spesenvorschüsse oder sonstige bereits geleistete Zahlungen sind bei vorzeitigem Rückzug des erteilten Auftrages verfallen, eine Rückvergütung wird ausgeschlossen.
Die Beauftragte hat ihrerseits das Recht, den erteilten Auftrag vorzeitig abzuschliessen oder zu stornieren, wenn Honorar- und Spesenzahlungen oder sonstige vereinbarte Leistungen von Seiten des Auftraggebers nicht termingerecht erbracht werden.
Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für das Erfolgshonorar und für alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Spesen und Honorare. Der Auftraggeber schuldet im Falle vorzeitiger Auftragsauflösung aus eigenem Verschulden, neben Honorar und Spesen 20 % des Erfolgshonorars wegen Vertragsbruch. Gerichtsstand ist der Sitz der Beauftragten.
Nicht verbrauchte Spesen werden zurückerstattet. Ebenso wird der Auftraggeber bei Nichteinbringlichkeit rechtzeitig informiert. Zur Sicherheit unterzeichnet der Auftraggeber 2 Wechsel, einen über ÖS 950.000,--, einen über 1,5 Mio Schilling. Der Beauftragte ist berechtigt, diese Wechsel als Zahlungsmittel zu verwenden.
Am 3.Juni 1985 unterfertigte der Beklagte als Akzeptant zwei von der E*** AG ausgestellte Wechsel über S 950.000,-- und S 1,5 Millionen, zahlbar am 24.Juni bzw. 10.Oktober 1985 bei der klagenden Partei als Zahlstelle. Am 3.Juni 1985 war dem Geschäftsleiter der klagenden Partei Herbert S*** bekannt, daß Dietmar G*** von der E*** AG der klagenden Partei "in einer Sache, in der sie viel Geld verlieren konnte", seine Dienste angeboten und einen Teilerfolg erzielt hatte. Der Beklagte war Herbert S*** unbekannt. Dietmar G*** bot die zwei vom Beklagten akzeptierten Wechsel der klagenden Partei zum Ankauf an und übergab Herbert S*** auch eine Ausfertigung der von der E*** AG mit dem Beklagten am 3.Juni 1985 getroffenen Vereinbarung. Nach Erkundigungen über die Bonität des Beklagten kaufte die klagende Partei den Wechsel über S 950.000,-- an und schrieb die Wechselvaluta abzüglich Zinsen und Spesen im Betrag von S 942.796,-- einem freien Schillingkonto der E*** AG bei der klagenden Partei gut. Den Wechsel über S 1,5 Millionen übermittelte die klagende Partei weisungsgemäß am 11.Juni 1985 der Schweizerischen Bankgesellschaft Gossau. Am 24.Juni 1985 kam es zwischen dem Beklagten, Dietmar G*** und Herbert S*** zu einer Aussprache in den Räumen der klagenden Partei. Der Beklagte wollte über Rat des Dietmar G*** eine Verbindlichkeit umschulden und beantragte zu diesem Behuf bei der klagenden Partei einen Kredit von S 7,5 Millionen. Bei diesem Gespräch wurde zwischen dem Beklagten und Dietmar G*** die Prolongation des Wechsels über S 950.000,-- bis zum 24.September 1985 vereinbart. Der Beklagte nahm einen von der E*** AG ausgestellten Wechsel über S 950.000,-- an, die E*** AG indossierte ihn an die klagende Partei. Diese belastete die E*** AG am freien Schillingkonto mit S 950.000,-- und brachte ihr die Wechselvaluta (abzüglich Zinsen und Spesen) im Betrag von S 922.503,-- gut. Bei diesem Gespräch wurde der klagenden Partei von Dietmar G*** auch der vom Beklagten angenommene Wechsel über S 1,5 Millionen zum Kauf angeboten. Die klagende Partei, die sich über die Bonität des Beklagten bereits vergewissert hatte, war bereit, den Wechsel anzukaufen. Da der vom Beklagten am 3. Juni 1985 akzeptierte Wechsel in der Schweiz lag, nahm der Beklagte einen weiteren von der E*** AG am 24.Juni 1985 ausgestellten Wechsel über 1,5 Millionen Schilling, zahlbar am 24. September 1985 bei der klagenden Partei als Zahlstelle, an. Dietmar G*** inodssierte den Wechsel namens der E*** AG an die klagende Partei, die den Gegenwert von S 1,463.741,-- dem freien Schillingkonto der E*** AG bei der klagenden Partei gutbrachte. Nach dem 6.September 1985 wurde der vom Beklagten akzeptierte Wechsel über S 1,5 Millionen (zahlbar am 10. Oktober 1985) von der Schweizerischen Bankgesellschaft der klagenden Partei zum Inkasso übermittelt. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei übersandte dem Beklagten routinemäßig ein Formular mit der Aufforderung, für Deckung vorzusorgen. Der Beklagte beschwerte sich bei Herbert S***, der seinerseits Dietmar G*** vorhielt, daß der Betrag von S 1,5 Millionen dem Konto der E*** AG gutgebracht worden sei. In der Folge wurde der Wechsel von der Schweizerischen Bankgesellschaft ohne Spesen zurückgenommen. Am 24.September 1985 wurden bis auf die Unterschrift des Ausstellers vollständige Wechselprolongate über S 950.000,-- und S 1,5 Millionen, zahlbar am 24.Dezember 1985 bei der klagenden Partei als Zahlstelle, vom Beklagten in den Geschäftsräumen der klagenden Partei akzeptiert. Die klagende Partei übersandte diesen Wechsel an Dietmar G***, der sie namens der E*** AG als Aussteller unterfertigte und an die klagende Partei indossierte. Dietmar G*** unterfertigte die Wechsel auch als Bürge für den Indossanten. Am 27.September 1985 belastete die klagende Partei die E*** AG auf dem freien Schillingkonto mit den Beträgen von S 950.000,-- und S 1,5 Millionen und erkannte sie mit der Valuta aus den Wechseln vom 24.September 1985 (abzüglich Zinsen und Spesen) in der Höhe von S 920.012,-- und S 1,458.450,--.
Der Beklagte vertraute Dietmar G*** bis 24.Juni 1985 voll. Einige Tage vor dem 24.September 1985 war sein Vertrauen schwer erschüttert, weil Dietmar G*** aus der Sicht des Beklagten nichts zustandegebracht und ihm nur Kopien von grob beleidigenden Briefen an österreichische Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt hatte. Im Schreiben vom 16. Oktober 1985 bat der Beklagte Herbert S***, sich dafür zu verwenden, "daß der größenwahnsinnig scheinende Herr G*** wieder auf die Erde zurückkommt". Am 12.Dezember 1985 teilte der Beklagte Herbert S*** mit, daß er die beiden am 24. Dezember 1985 fälligen Wechsel nicht einlösen werde, weil das diesen Wechseln zugrundeliegende Geschäft nicht zustandegekommen sei. Das Erstgericht trug mit Wechselzahlungsauftrag dem Beklagten als Akzeptanten der Wechsel vom 24.September 1985 auf, den Betrag von S 2,450.000,-- s.A. zu bezahlen.
Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, der klagenden Partei sei das Grundgeschäft, das der Wechselausstellung zugrunde liege, bekannt gewesen, insbesondere habe die klagende Partei davon Kenntnis gehabt, daß er die Berechtigung der Forderung der E*** AG bestreite und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts behaupte. Der Wechselskripturakt sei nichtig, weil die für die Übernahme der wechselrechtlichen Verpflichtungen erforderliche devisenbehördliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Der Erstrichter hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Mit der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 5/82 sei die Übernahme von Geldverpflichtungen aus Dienstleistungsgeschäften gegenüber Ausländern mit dem Sitz in Mitgliedsstaaten generell bewilligt worden. Bei den im Inland zahlbaren, nicht auf ausländische Währung lautenden Wechseln handle es sich nicht um ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 1 Abs.1 Z 2 DevG. Auch die Übersendung der Wechsel in das Ausland habe keiner Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedurft, weil es sich dabei nur um die Einholung der Unterschrift des Ausstellers und nicht um eine Zahlungsmitteltransaktion gehandelt habe. Die Wechsel seien auch nicht als Finanzwechsel zu beurteilen.Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, der klagenden Partei sei das Grundgeschäft, das der Wechselausstellung zugrunde liege, bekannt gewesen, insbesondere habe die klagende Partei davon Kenntnis gehabt, daß er die Berechtigung der Forderung der E*** AG bestreite und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts behaupte. Der Wechselskripturakt sei nichtig, weil die für die Übernahme der wechselrechtlichen Verpflichtungen erforderliche devisenbehördliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Der Erstrichter hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Mit der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 5/82 sei die Übernahme von Geldverpflichtungen aus Dienstleistungsgeschäften gegenüber Ausländern mit dem Sitz in Mitgliedsstaaten generell bewilligt worden. Bei den im Inland zahlbaren, nicht auf ausländische Währung lautenden Wechseln handle es sich nicht um ausländische Zahlungsmittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, DevG. Auch die Übersendung der Wechsel in das Ausland habe keiner Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedurft, weil es sich dabei nur um die Einholung der Unterschrift des Ausstellers und nicht um eine Zahlungsmitteltransaktion gehandelt habe. Die Wechsel seien auch nicht als Finanzwechsel zu beurteilen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Ein bewußtes Handeln der klagenden Partei zum Nachteil des Beklagten (Arb.17 WG) sei nicht erwiesen. Die klagende Partei habe beim Erwerb der Wechsel keine Kenntnis davon gehabt, ob die E*** AG dem Auftrag des Beklagten nachgekommen sei und welche Erfolge sie erzielt habe. Die Verwendung der Wechsel als Zahlungsmittel sei der E*** AG vertraglich gestattet worden. Der Übersendung der Wechsel in die Schweiz zum Zwecke der Einholung der Unterschrift des Ausstellers stünden devisenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Aus der Bestimmung des § 11 KSchG vermöge der Beklagte nichts für sich abzuleiten, weil das Verbot des Orderwechsels bei Konsumentengeschäften wechselrechtliche Bestimmungen nicht berühre. Der Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Ein bewußtes Handeln der klagenden Partei zum Nachteil des Beklagten (Arb.17 WG) sei nicht erwiesen. Die klagende Partei habe beim Erwerb der Wechsel keine Kenntnis davon gehabt, ob die E*** AG dem Auftrag des Beklagten nachgekommen sei und welche Erfolge sie erzielt habe. Die Verwendung der Wechsel als Zahlungsmittel sei der E*** AG vertraglich gestattet worden. Der Übersendung der Wechsel in die Schweiz zum Zwecke der Einholung der Unterschrift des Ausstellers stünden devisenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Aus der Bestimmung des Paragraph 11, KSchG vermöge der Beklagte nichts für sich abzuleiten, weil das Verbot des Orderwechsels bei Konsumentengeschäften wechselrechtliche Bestimmungen nicht berühre. Der Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).