Entscheidungsgründe:
Franziska ***** B***** verstarb am 11.9.1980 in M***** unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Sie war deutsche Staatsangehörige und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt stets in Deutschland, zuletzt in M*****. Die Klägerin ist aufgrund eines am 20.8.1980 errichteten Testaments Alleinerbin nach Franziska B*****. Sie ist eine genehmigte, rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß § 80 dBGB. Ernst A*****, der Stiftungsvorstand der Klägerin, wurde von Franziska B***** zum Testamentsvollstrecker ernannt. Anfangs der Siebzigerjahre verfügte Franziska B***** in Österreich über beträchtliche Vermögenswerte. Unter anderem hatte sie bei der T*****bank zwei Sparbücher eröffnet, wobei eines per 31.3.1975 einen Einlagestand von S 865.493,41 aufwies, das andere per 31.12.1974 einen solchen von S 1,592.006,06. Direktor der genannten Bank war der Beklagte. Zwischen ihm und Franziska B***** entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis, weshalb der Beklagte von Franziska B***** mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt wurde. Die beiden schlossen am 31.3.1975 eine schriftliche Vereinbarung, mit welcher der Beklagte beauftragt wurde, die beiden vorhin genannten Sparbücher zu verwalten. Es wurde vereinbart, daß dieses Vermögen nach freiem Ermessen des Beklagten verwendet werden könne, wobei die erzielten Erträgnisse jährlich abzurechnen seien.Franziska ***** B***** verstarb am 11.9.1980 in M***** unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Sie war deutsche Staatsangehörige und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt stets in Deutschland, zuletzt in M*****. Die Klägerin ist aufgrund eines am 20.8.1980 errichteten Testaments Alleinerbin nach Franziska B*****. Sie ist eine genehmigte, rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß Paragraph 80, dBGB. Ernst A*****, der Stiftungsvorstand der Klägerin, wurde von Franziska B***** zum Testamentsvollstrecker ernannt. Anfangs der Siebzigerjahre verfügte Franziska B***** in Österreich über beträchtliche Vermögenswerte. Unter anderem hatte sie bei der T*****bank zwei Sparbücher eröffnet, wobei eines per 31.3.1975 einen Einlagestand von S 865.493,41 aufwies, das andere per 31.12.1974 einen solchen von S 1,592.006,06. Direktor der genannten Bank war der Beklagte. Zwischen ihm und Franziska B***** entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis, weshalb der Beklagte von Franziska B***** mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt wurde. Die beiden schlossen am 31.3.1975 eine schriftliche Vereinbarung, mit welcher der Beklagte beauftragt wurde, die beiden vorhin genannten Sparbücher zu verwalten. Es wurde vereinbart, daß dieses Vermögen nach freiem Ermessen des Beklagten verwendet werden könne, wobei die erzielten Erträgnisse jährlich abzurechnen seien.
Im Jahre 1975 wurde der Beklagte mit dem Verkauf einer von Franziska B***** zuvor ersteigerten Pension betraut. Die Auftraggeberin übergab dem Beklagten in der Folge weitere Sparbücher zur Vermögensverwaltung. Der Beklagte sollte vereinbarungsgemäß dieses Vermögen in Österreich möglichst gewinnbringend anlegen und alljährlich eine Abrechnung durchführen. Im Laufe der Zeit verfügte Franziska B***** bei der T*****bank über insgesamt acht Sparbücher. Der Beklagte erstellte bis zum 31.12.1979 über die von ihm für Franziska B***** verwalteten Gelder alljährlich eine Abrechnung und übermittelte diese seiner Auftraggeberin. Zuzüglich des Zinsenertrags ergab sich zum 31.12.1978 ein Barvermögen der Franziska B***** im Betrage von S 8,376.297,60. Da der Beklagte über Wunsch seiner Auftraggeberin im Jahre 1979 einen Betrag von S 1,083.810,- an diese übermittelte, ergab sich aus einem vom Beklagten per 31.12.1979 verfaßten Bericht ein von ihm für Franziska B***** verwaltetes Vermögen von insgesamt S 7,951.445,08.
Bis zum 1.2.1980 behob der Beklagte bis auf einen Betrag von insgesamt S 488.844,01 sämtliche von ihm für Franziska B***** verwalteten Gelder von den der Genannten gehörigen Sparbüchern und verwendete die Beträge für sich.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin - nach Klagseinschränkungen - die Bezahlung des Betrags von S 8,366.424,59 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1979. Sie brachte vor, daß der zwischen Franziska B***** und dem Beklagten bestandene Verwaltungsvertrag aufgekündigt und der Beklagte mehrfach aufgefordert worden sei, den Klagsbetrag an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach Franziska B***** zu bezahlen. Beim Klagsbetrag handle es sich um die vom Beklagten verwalteten Vermögenswerte per 31.12.1978. Die Klägerin hätte den Klagsbetrag zumindest zu einem durchschnittlichen Jahreszinssatz von 8 % anlegen können, weshalb sie 8 % Zinsen aus dem Klagsbetrag begehrte.
Der Beklagte wendete ursprünglich ein, von Franziska B***** überhaupt nie Vermögenswerte erhalten zu haben. Er habe weder Vermögen dieser Person verwaltet, noch Abrechnungen erstattet. Im Zuge des Verfahrens stellte der Beklagte außer Streit, daß ihm Franziska B***** im Jahre 1975 Vermögenswerte zur Verwaltung übergeben habe. Diese, ihm zunächst zur Verwaltung überlassenen Werte, habe sie ihm späterhin geschenkt. Durch die Schenkung habe sie ihre Tochter Elga H***** von der Erbfolge ausschließen wollen. Die Schenkungen seien dadurch erfolgt, daß Franziska B***** dem Beklagten auf Überbringer lautende Sparbücher unter Bekanntgabe des jeweiligen Losungswortes in die alleinige Verfügungsgewalt übergeben habe. Am 1.2.1980 habe Franziska B***** die Schenkung der bereits früher übergebenen Sparbücher schriftlich bestätigt. Kurz vor ihrem Tod habe Franziska B***** ihre letztwillige Verfügung geändert und Ernst A***** als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Sie habe den Beklagten aufgefordert, Grundschuldbriefe im Werte von etwa 2,5 Mill.DM zurückzustellen, weil sie ihm diese Schuldbriefe nur zur Aufbewahrung übergeben, nicht aber geschenkt gehabt habe. Der Beklagte sei dieser Aufforderung nachgekommen. Das geschenkte Vermögen habe Franziska B***** vom Beklagten nicht zurückgefordert. Im Zuge des wider den Beklagten geführten Strafverfahrens habe er sich nicht auf die Schenkungsurkunde vom 1.2.1980 berufen, weil er diese Urkunde nicht habe auffinden können und der Meinung gewesen sei, niemand würde ihm ohne entsprechendes Beweismittel die von ihm behauptete Schenkung glauben.
Dem replizierte die Klägerin, daß in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren zwar der positive Beweis, daß es sich bei der Schenkungsurkunde um eine Fälschung handle, nicht habe erbracht werden können, es bestünden aber im Hinblick auf die widersprüchliche Verantwortung des Beklagten erhebliche Bedenken gegen die Echtheit des Schenkungsvertrags vom 1.2.1980. Es sei zumindest sehr wahrscheinlich, daß die Unterschrift der Franziska B***** blanko auf ein Blatt Papier geschrieben und der Text erst später vom Beklagten hinzugefügt worden sei. Die Schenkung wäre aber selbst bei Echtheit der Schenkungsurkunde mangels eines nach außen wirkenden Publizitätsaktes und mangels Notariatsaktsform ungültig. Da sich zum Zeitpunkt 1.2.1980 nur Guthabensbeträge im Ausmaß von S 488.844,01 auf den angeblich geschenkten Sparbüchern befunden hätten, könne von einer über diesen Betrag hinausgehenden Schenkung jedenfalls nicht gesprochen werden. Eine allfällige Schenkung wäre mangels devisenrechtlicher Genehmigung nichtig. Dem erwiderte der Beklagte, devisenrechtliche Bestimmungen hätten keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Schenkung, Franziska B***** sei im Hinblick auf ihr inländisches Vermögen als Deviseninländerin zu behandeln.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von S 7,951.445,08 samt 4 % Zinsen seit 29.7.1987 und wies das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 414.979,51 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1979 sowie das Zinsenmehrbegehren auf Bezahlung weiterer 4 % Zinsen aus S 7,951.445,08 seit 29.7.1987 und das Zinsenmehrbegehren auf Bezahlung weiterer 8 % Zinsen aus S 7,951.445,08 für die Zeit vom 1.1.1979 bis 28.7.1987 ab.
Es ging vom eingangs angeführten Sachverhalt und von folgenden weiteren, entscheidungswesentlichen Feststellungen aus:
Es könne nicht festgestellt werden, ob B***** anläßlich der Testamentserrichtung am 1.2.1980 dem Beklagten sämtliche ihm zur Verwaltung übergebenen Sparbücher geschenkt habe. Der vom Beklagten vorgelegte Schenkungsvertrag (Beilage 1) habe folgenden Inhalt:
„Schenkungsvertrag.
Ich, Frau Franziska B*****, Realitätenbesitzerin, ...., schenke und übergebe am heutigen Tage an Herrn Werner P*****, ...., nachfolgende Barwerte:
1. Sparbuch Nr. .... (angeführt sind acht Sparbücher).
Diese Schenkung erfolgt aus besonderer Dankbarkeit für jahrelange beratende Tätigkeit.
Werner P***** nimmt die Schenkung dankend an und bestätigt die Übernahme der Schenkungswerte.“
Die auf dem Schenkungsvertrag aufscheinende Unterschrift der Franziska B***** sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt, doch könne nicht festgestellt werden, ob sich zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auch der Text bereits auf dem Schenkungsvertrag befunden habe.
Es könne nicht festgestellt werden, ob B***** dem Beklagten bereits vor dem 1.2.1980 Sparbücher bzw. darauf befindliche Geldbeträge geschenkt habe.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 28.7.1987 sei der Beklagte erstmals aufgefordert worden, die von ihm verwalteten Gelder von S 8.376,297,60 an die Klägerin zu überweisen. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Klägerin den Klagsbetrag zu einem durchschnittlichen Jahreszinssatz von 8 % hätte anlegen können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Franziska B***** in München gemäß § 37 IPRG deutsches Recht hinsichtlich der Frage einer allfälligen Schenkung anzuwenden sei. Die Frage der Echtheit der Schenkungsurkunde sei eine Frage des Verfahrensrechtes und deshalb nach österreichischem Recht zu beurteilen. Gemäß § 518 Abs. 1 dBGB sei zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkungsweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Der Mangel dieser Form werde durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Gemäß § 1006 Abs. 1 dBGB werde zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer derselben sei. Der Beklagte bestreite nicht, zunächst Fremdbesitz am herauszugebenden Vermögen erworben zu haben, sondern behaupte nur, es sei ihm nachträglich das Eigentum am Vermögen schenkungsweise übertragen worden. Demnach wäre der Beklagte gemäß § 1006 Abs. 2 dBGB für eine nachträglich erfolgte Schenkung beweispflichtig. Dieser Beweispflicht sei er nicht nachgekommen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Franziska B***** in München gemäß Paragraph 37, IPRG deutsches Recht hinsichtlich der Frage einer allfälligen Schenkung anzuwenden sei. Die Frage der Echtheit der Schenkungsurkunde sei eine Frage des Verfahrensrechtes und deshalb nach österreichischem Recht zu beurteilen. Gemäß Paragraph 518, Absatz eins, dBGB sei zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkungsweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Der Mangel dieser Form werde durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Gemäß Paragraph 1006, Absatz eins, dBGB werde zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer derselben sei. Der Beklagte bestreite nicht, zunächst Fremdbesitz am herauszugebenden Vermögen erworben zu haben, sondern behaupte nur, es sei ihm nachträglich das Eigentum am Vermögen schenkungsweise übertragen worden. Demnach wäre der Beklagte gemäß Paragraph 1006, Absatz 2, dBGB für eine nachträglich erfolgte Schenkung beweispflichtig. Dieser Beweispflicht sei er nicht nachgekommen.
Der Beweis der Echtheit des Schenkungsvertrages sei der beweisführenden Partei, hier dem Beklagten, oblegen. Es sei ihm nicht gelungen, sämtliche Zweifel, die gegen eine Manipulation des Vertrages sprechen, zu beseitigen. Selbst bei Annahme der Echtheit der Schenkungsurkunde wäre nur hinsichtlich eines Betrages von S 488.844,01 rechtswirksam eine Schenkung zustandegekommen. Im Schenkungsvertrag vom 1.2.1980 sei nämlich ausdrücklich festgehalten, daß die Geschenkgeberin am heutigen Tag schenke und übergebe; vier Sparbücher seien am 1.2.1980 aber bereits aufgelöst gewesen, und auf den vier noch vorhandenen Sparbüchern habe sich lediglich der genannte Betrag befunden. Es sei jedenfalls nicht erwiesen, daß bereits vor dem 1.2.1980 seitens Franziska B***** eine Schenkung an den Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte sei als Vermögensverwalter verpflichtet, das zum 31.12.1979 noch vorhandene Barvermögen der Franziska B***** im Betrage von S 7,951.445,08 herauszugeben. Ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsenzuspruch könne nicht stattfinden, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß sie den Klagsbetrag tatsächlich zu einem Jahreszinssatz von 8 % hätte anlegen können. Die Fälligkeit der Klagsforderung könne erst mit 29.7.1987 angenommen werden, weil der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 28.7.1987 zur Rückzahlung des Klagsbetrags aufgefordert worden sei.
Die Klägerin bekämpfte das Urteil des Erstgerichtes lediglich im Zinsenpunkte insoweit, als nicht zusätzlich zu den zuerkannten Zinsen für die Zeit ab 1.1.1980 detailliert angeführte Zinsenbeträge zugesprochen wurden. Der Beklagte bekämpfte das Urteil des Erstgerichtes in dessen stattgebendem Teil zur Gänze.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Berufung des Beklagten wurde teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin binnen 14 Tagen S 7,462.601,07 samt 4 % Zinsen seit 29.7.1987 zu bezahlen, das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrags von S 903.823,52 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1979 sowie das Zinsenmehrbegehren von 8 % vom 1.1.1979 bis 28.7.1987 und von 4 % seit 29.7.1987 aus jeweils S 7,462.601,07 aber abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte aus, daß Schenkungen im Sinne der Behauptungen des Beklagten nicht mit Sicherheit auszuschließen seien. Demnach könne nicht positiv festgestellt werden, daß derartige Schenkungen überhaupt nicht erfolgt seien. Eine Feststellung dahin, daß die vom Beklagten angegebenen Schenkungen stattgefunden hätten, könne aber ebenso nicht getroffen werden. Zu Recht habe daher das Erstgericht die entsprechenden Negativfeststellungen getroffen. Hinsichtlich der Schenkungen, die nach der Behauptung des Beklagten nach dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) erfolgt seien, sei gemäß § 37 IPRG deutsches Recht anzuwenden. Für Schenkungen vor diesem Zeitpunkt sei bezüglich der Rechtsanwendung der Ort des Vertragsabschlusses entscheidend. Für behauptete Schenkungen vor dem 1.1.1979 sei im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellungen nur die Frage der Beweislast von Bedeutung. Diesbezüglich enthielten die deutsche und die österreichische Rechtsordnung gleichgelagerte Normen, sodaß die Frage nach dem Ort des Vertragsabschlusses unerheblich sei. Der schriftliche Schenkungsvertrag sei in München abgeschlossen worden und deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen. Es seien aber die Bestimmungen der österreichischen ZPO über den Urkundenbeweis in einem vor einem österreichischen Gericht stattfindenden Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Urkunden im Ausland errichtet wurden. Die maßgeblichen Fragen, die den 1975 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag betreffen, würden in den beiden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen, sodaß die Frage des anzuwendenden Rechtes diesbezüglich offen bleiben könne.Das Berufungsgericht führte aus, daß Schenkungen im Sinne der Behauptungen des Beklagten nicht mit Sicherheit auszuschließen seien. Demnach könne nicht positiv festgestellt werden, daß derartige Schenkungen überhaupt nicht erfolgt seien. Eine Feststellung dahin, daß die vom Beklagten angegebenen Schenkungen stattgefunden hätten, könne aber ebenso nicht getroffen werden. Zu Recht habe daher das Erstgericht die entsprechenden Negativfeststellungen getroffen. Hinsichtlich der Schenkungen, die nach der Behauptung des Beklagten nach dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) erfolgt seien, sei gemäß Paragraph 37, IPRG deutsches Recht anzuwenden. Für Schenkungen vor diesem Zeitpunkt sei bezüglich der Rechtsanwendung der Ort des Vertragsabschlusses entscheidend. Für behauptete Schenkungen vor dem 1.1.1979 sei im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellungen nur die Frage der Beweislast von Bedeutung. Diesbezüglich enthielten die deutsche und die österreichische Rechtsordnung gleichgelagerte Normen, sodaß die Frage nach dem Ort des Vertragsabschlusses unerheblich sei. Der schriftliche Schenkungsvertrag sei in München abgeschlossen worden und deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen. Es seien aber die Bestimmungen der österreichischen ZPO über den Urkundenbeweis in einem vor einem österreichischen Gericht stattfindenden Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Urkunden im Ausland errichtet wurden. Die maßgeblichen Fragen, die den 1975 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag betreffen, würden in den beiden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen, sodaß die Frage des anzuwendenden Rechtes diesbezüglich offen bleiben könne.
Der Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß ihm nachträglich an den ihm zur Verwaltung übergebenen und deshalb zunächst in seinem Fremdbesitz befindlichen Sachen das Eigentum schenkungsweise übertragen worden sei. Die Klägerin habe nicht die Echtheit der Unterschrift der Franziska B***** bestritten, sondern nur die Echtheit des Textes der Schenkungsurkunde. Demnach komme die Beweislastregel des § 312 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung, es komme vielmehr die Beweisregel des § 294 ZPO zum Tragen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß die Schenkungsurkunde verfälscht oder blankettwidrig ausgefüllt worden sei. Dies habe zur Folge, daß gemäß § 294 ZPO davon auszugehen sei, daß die in der Schenkungsurkunde vom 1.2.1980 enthaltenen Erklärungen von Franziska B***** stammen. Die Beweisregel des § 294 ZPO betreffe nur die äußere Beweiskraft der Urkunde, während die innere Beweiskraft, also die Bedeutung der beurkundeten Erklärung für das Beweisthema, den „gewöhnlichen“ Grundsätzen unterliege, der Richter also im Rahmen freier Beweiswürdigung entscheide. Die Auslegung der Schenkungsurkunde ergebe, daß nur von der Schenkung eines Betrages von S 488.844,01 ausgegangen werden könne. Zur Auslegung der Urkunde habe das Erstgericht sämtliche hiezu aufgenommenen Beweise herangezogen, diese Auslegung sei daher als Tatsachenfeststellung zu werten. Gegen diese Feststellungen bestünden keine Bedenken. Unklarheiten aus der Vertragsurkunde müßten sich zu ungunsten des Beklagten, der den Text verfaßt habe, auswirken. Dafür, daß Franziska B***** mehr habe schenken wollen als im Zeitpunkt der Ausstellung der Schenkungsurkunde auf den in der Urkunde angeführten Spareinlagen vorhanden war, fehle ebenso jeglicher Anhaltspunkt wie dafür, daß die Genannte bereits erfolgte Abhebungen und Verfügungen des Beklagten nachträglich durch eine Schenkung habe genehmigen wollen. Die Schenkung des Betrags von S 488.844,01 sei rechtswirksam, weil die nachträgliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung nur für das Schenkungsversprechen vorgesehen sei (§ 518 Abs. 1 dBGB), nicht aber für den sofort vollzogenen Schenkungsvertrag gemäß § 516 leg. cit. Devisenrechtliche Vorschriften stünden der Schenkung nicht entgegen. Es sei zwar Franziska B***** Devisenausländerin gewesen, und sei eine devisenbehördliche Genehmigung bisher nicht eingeholt worden; dies bewirke aber nicht die Nichtigkeit der Schenkung, weil die entsprechenden Bestimmungen des Devisengesetzes teleologisch zu reduzieren seien. Im übrigen wäre der Schenkungsvertrag nicht ungültig, sondern allenfalls schwebend unwirksam, was die Klägerin nicht berechtige, den geschenkten Betrag zurückzufordern. Bezüglich des Betrags von S 488.844,01 sei das Rückzahlungsbegehren der Klägerin sohin nicht berechtigt.Der Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß ihm nachträglich an den ihm zur Verwaltung übergebenen und deshalb zunächst in seinem Fremdbesitz befindlichen Sachen das Eigentum schenkungsweise übertragen worden sei. Die Klägerin habe nicht die Echtheit der Unterschrift der Franziska B***** bestritten, sondern nur die Echtheit des Textes der Schenkungsurkunde. Demnach komme die Beweislastregel des Paragraph 312, Absatz 2, ZPO nicht zur Anwendung, es komme vielmehr die Beweisregel des Paragraph 294, ZPO zum Tragen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß die Schenkungsurkunde verfälscht oder blankettwidrig ausgefüllt worden sei. Dies habe zur Folge, daß gemäß Paragraph 294, ZPO davon auszugehen sei, daß die in der Schenkungsurkunde vom 1.2.1980 enthaltenen Erklärungen von Franziska B***** stammen. Die Beweisregel des Paragraph 294, ZPO betreffe nur die äußere Beweiskraft der Urkunde, während die innere Beweiskraft, also die Bedeutung der beurkundeten Erklärung für das Beweisthema, den „gewöhnlichen“ Grundsätzen unterliege, der Richter also im Rahmen freier Beweiswürdigung entscheide. Die Auslegung der Schenkungsurkunde ergebe, daß nur von der Schenkung eines Betrages von S 488.844,01 ausgegangen werden könne. Zur Auslegung der Urkunde habe das Erstgericht sämtliche hiezu aufgenommenen Beweise herangezogen, diese Auslegung sei daher als Tatsachenfeststellung zu werten. Gegen diese Feststellungen bestünden keine Bedenken. Unklarheiten aus der Vertragsurkunde müßten sich zu ungunsten des Beklagten, der den Text verfaßt habe, auswirken. Dafür, daß Franziska B***** mehr habe schenken wollen als im Zeitpunkt der Ausstellung der Schenkungsurkunde auf den in der Urkunde angeführten Spareinlagen vorhanden war, fehle ebenso jeglicher Anhaltspunkt wie dafür, daß die Genannte bereits erfolgte Abhebungen und Verfügungen des Beklagten nachträglich durch eine Schenkung habe genehmigen wollen. Die Schenkung des Betrags von S 488.844,01 sei rechtswirksam, weil die nachträgliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung nur für das Schenkungsversprechen vorgesehen sei (Paragraph 518, Absatz eins, dBGB), nicht aber für den sofort vollzogenen Schenkungsvertrag gemäß Paragraph 516, leg. cit. Devisenrechtliche Vorschriften stünden der Schenkung nicht entgegen. Es sei zwar Franziska B***** Devisenausländerin gewesen, und sei eine devisenbehördliche Genehmigung bisher nicht eingeholt worden; dies bewirke aber nicht die Nichtigkeit der Schenkung, weil die entsprechenden Bestimmungen des Devisengesetzes teleologisch zu reduzieren seien. Im übrigen wäre der Schenkungsvertrag nicht ungültig, sondern allenfalls schwebend unwirksam, was die Klägerin nicht berechtige, den geschenkten Betrag zurückzufordern. Bezüglich des Betrags von S 488.844,01 sei das Rückzahlungsbegehren der Klägerin sohin nicht berechtigt.
Gegen die Negativfeststellung des Erstgerichtes zur Frage, ob die Klägerin den Klagsbetrag zu einem durchschnittlichen Jahreszinssatz von 8 % habe anlegen können, bestünden keine Bedenken. Die vorgelegte Bankbestätigung sei keine Grundlage für den Zuspruch von den gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigenden Verzugszinsen. Die Klägerin habe ihr Zinsenbegehren ausschließlich darauf gestützt, daß sie den Klagsbetrag zumindest zu einem durchschnittlichen Jahreszinssatz von 8 % hätte anlegen können und daher vom Beklagten denselben Zinssatz begehre (AS 225). Sie habe mit dem Zinsenbegehren lediglich Verzugszinsen und keinesfalls aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags allenfalls vertraglich zustehende Zinserträge geltend gemacht. Demnach stünden ihr Zinsen erst ab dem Zeitpunkt des Schuldnerverzugs zu. Die erstmalige Aufforderung zur Vermögensrückstellung sei den Feststellungen nach erst am 28.7.1987 erfolgt, sodaß tatsächlich Verzugszinsen erst ab 29.7.1987 zugesprochen werden könnten. Ein den gesetzlichen Zinssatz übersteigender Verzögerungsschaden sei nicht einmal schlüssig behauptet, geschweige denn bewiesen worden. Die bloße Behauptung einer rein theoretischen Anlagemöglichkeit und der Nachweis der bei einer solchen Veranlagung erzielbaren Zinsen sei nicht ausreichend.