Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses N***** 184. Der Beklagte hat eine in diesem Haus gelegene Wohnung mit insgesamt 176 m2 Wohnnutzfläche schon seit vielen Jahren in Bestand und bezahlt hiefür einen monatlichen Nettomietzins von S 1.375,-- zuzüglich eines Betriebskostenakontos von monatlich S 750,--. Aufgrund von insgesamt drei Schlaganfällen, die zu einer vollständigen Lähmung des rechten Arms und Lähmungserscheinungen des rechten Fußes sowie dazu führten, daß sich der Beklagte nur flüsternd verständlich machen, sich nicht selbst an- und auskleiden, nicht alleine baden und nicht selbst kochen kann, befand er sich in der Zeit vom 1.9. bis 22.12.1992 zur Behandlung in verschiedenen Krankenanstalten. Danach mußte er sich bis Juli 1993 viermal wöchentlich zur ambulanten Behandlung in das Landeskrankenhaus S***** begeben. Diese ambulante Behandlung wurde ab September 1993 fortgesetzt.
Seit mehr als zwei Jahren ist der Beklagte mit Ingrid F*****, die sich selbst als seine Lebensgefährtin bezeichnet, bekannt. Ingrid F***** bewohnt in S*****, eine etwa 70 m2 große Eigentumswohnung. Sie ist geschieden und hat zwei Söhne. Der in W***** studierende Sohn besucht die Mutter hin und wieder an den Wochenenden und in den Ferien; der zweite Sohn wohnt in einer kleinen Garconniere, er hat noch verschiedene Sachen in der Wohnung seiner Mutter.
Der Beklagte wohnt seit seiner Spitalsentlassung bei Ingrid F*****, wobei ein Bestandverhältnis zwischen den beiden nicht begründet wurde. Für das ihm verabreichte Essen und die ihm durch Ingrid F***** gewährte Pflege bezahlt der Beklagte monatlich etwa S 7.000,--. Wochentags hält sich der Beklagte stets bei Ingrid F***** auf, zu den Wochenenden befinden sich die beiden teils auch in A***** in der aufgekündigten Wohnung. Ingrid F***** ist berufstätig und nicht in der Lage, zwei Haushalte zu führen. Sie ist nicht bereit, mit dem Beklagten in die aufgekündigte Wohnung in A***** zu ziehen, sie will ihren Haushalt in der in der H*****Straße befindlichen Wohnung aufrecht halten. Der Beklagte hat bei Ingrid F***** Wohnung genommen, da es ihm so leichter möglich ist, zur ambulanten Behandlung in das Landeskrankenhaus S***** zu gelangen, und weil ihm Ingrid F***** die benötigten Medikamente verabreicht. Anfangs 1993 wurde der Beklagte einige Zeit durch „Essen auf Rädern“ in der Wohnung der Ingrid F***** verköstigt. Der Beklagte ist nicht in der Lage, eine Wohnung sauber zu halten, er benötigt infolge eines Diabetesleidens morgens und abends Insulin, das er sich nicht alleine spritzen kann. Morgens wird der Beklagte von einer Hauskrankenpflegerin betreut, abends und mittags - für eine Stunde - von Ingrid F*****. Mit dieser Unterstützung kann der Beklagte an sich in jeder Wohnung zurechtkommen. Eine Besserung seines Zustandes ist nicht mehr möglich, er wird einarmig bleiben, und das vorhandene hirnorganische Psychosyndrom wird sich nicht wesentlich ändern. Im Falle eines neuerlichen Schlaganfalls ist eine dramatische Verschlechterung der Situation zu erwarten.
Die Klägerin kündigte dem Beklagten am 18.5.1993 die klagsgegenständliche Wohnung mit der Begründung auf, daß der Beklagte das Bestandobjekt seit mindestens Oktober 1992 nicht mehr benutze und seither bei Ingrid F***** in der oben genannten Wohnung in S***** wohne. Das Bestandobjekt diene nicht mehr der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, das in der Wohnung der Ingrid F***** gedeckt sei.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Aufkündigung mit der Begründung, daß ihn Ingrid F*****, die nicht seine Lebensgefährtin sei, nur während seiner Krankheit betreut habe; er sei auf die streitgegenständliche Wohnung dringend angewiesen.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung vom 21.5.1993 für wirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes. Es bejahte das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs.2 Z 6 MRG, weil der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht zur Deckung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwende. Es sei nicht davon auszugehen, daß der Beklagte in absehbarer Zeit wieder in seine Wohnung zurückkehren könne, sodaß es sich nicht um eine nur vorübergehende Absenz handle, weshalb ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten am Aufrechterhalten des Mietverhältnisses nicht vorliege.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung vom 21.5.1993 für wirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes. Es bejahte das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, weil der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht zur Deckung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwende. Es sei nicht davon auszugehen, daß der Beklagte in absehbarer Zeit wieder in seine Wohnung zurückkehren könne, sodaß es sich nicht um eine nur vorübergehende Absenz handle, weshalb ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten am Aufrechterhalten des Mietverhältnisses nicht vorliege.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, allein im streitgegenständlichen Mietobjekt in A***** zu wohnen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte in absehbarer Zukunft in die Wohnung zurückkehren könnte, seien nicht vorhanden. Er benütze das Mietobjekt bestenfalls als Wochenendwohnsitz und als Lager für dort befindliche Möbel. Das Mietobjekt diene nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Aufkündigung für unwirksam erklärt werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw. ihr nicht Folge zu geben.