Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revisionsschrift führt der Kläger zunächst aus, daß es ihm leider verwehrt sei, die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen. Er meint aber, daß selbst dann, wenn man von den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte ausgehe, der Revision Erfolg beschieden sein müsse. Denn das Berufungsgericht habe gleich dem Erstgerichte der getroffenen Feststellung keine rechtliche Bedeutung zugebilligt, daß der Beklagte in seiner Anzeige und bei seinen Vernehmungen als Zeuge bewußt auch Unwahrheiten aussagte, um seine anderen Angaben damit zu untermauern. Gerade aber die Unwahrheiten hätten zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens geführt und auch die (zweite) Haft des Klägers verlängert. Schon auf Grund dieser Unwahrheiten sei aber der Beklagte dem Gründe nach schadenersatzpflichtig geworden.
Diesen Ausführungen des Revisionswerbers ist entgegenzuhalten, daß die Untergerichte wohl Teile der zahlreichen Aussagen des Beklagten als Zeuge und Partei als unrichtig bezeichnet haben, daß sie jedoch feststellten, daß es sich nur um objektiv unrichtige oder um einzelne, für die Haftung nicht ins Gewicht fallende, subjektiv unrichtige Angaben gehandelt habe. Der Kläger hat aber nur dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn ihm der Nachweis der vorsätzlichen Verursachung widerrechtlichen Arrestes gelungen ist. Diesen Nachweis haben die Untergerichte als mißlungen bezeichnet. Lehre und Rechtsprechung stehen auf dem Standpunkt, daß die Haftung nach § 1329 ABGB. "nur bei Vorsatz, also nicht ohne Verschulden, aber auch nicht bei bloßer Fahrlässigkeit, mag sie auch grob sein, besteht" (Klang 2. Aufl. VI 159 zu § 1329 ABGB.).Diesen Ausführungen des Revisionswerbers ist entgegenzuhalten, daß die Untergerichte wohl Teile der zahlreichen Aussagen des Beklagten als Zeuge und Partei als unrichtig bezeichnet haben, daß sie jedoch feststellten, daß es sich nur um objektiv unrichtige oder um einzelne, für die Haftung nicht ins Gewicht fallende, subjektiv unrichtige Angaben gehandelt habe. Der Kläger hat aber nur dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn ihm der Nachweis der vorsätzlichen Verursachung widerrechtlichen Arrestes gelungen ist. Diesen Nachweis haben die Untergerichte als mißlungen bezeichnet. Lehre und Rechtsprechung stehen auf dem Standpunkt, daß die Haftung nach Paragraph 1329, ABGB. "nur bei Vorsatz, also nicht ohne Verschulden, aber auch nicht bei bloßer Fahrlässigkeit, mag sie auch grob sein, besteht" (Klang 2. Aufl. römisch sechs 159 zu Paragraph 1329, ABGB.).
Soweit aber die Ausführungen der Revisionsschrift dahin abzielen, daß dem Beklagten in diesem oder jenem Punkte objektiver Unrichtigkeit auch subjektiv eine falsche Aussage nachzuweisen wäre, begibt sich der Revisionswerber auf das ihm vor dem Obersten Gerichtshof verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung.
Da somit dem Kläger, wie die Untergerichte mit ausführlicher Begründung festgestellt haben, der Beweis nicht gelungen ist, daß der Beklagte durch vorsätzlich wahrheitswidrige Aussagen die Haft bewirkt habe, erweist sich die Revision als unbegrundet.