Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers steht zwar nicht die Bestimmung des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO entgegen, weil das Unterhaltsbegehren unmittelbar mit der Frage der Berufswahl zusammenhängt (SZ 51/90; JBl.1973,97; JBl.1966,85) und daher den Grund des Anspruchs betrifft (SZ 42/9 u.a.), sie ist aber gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO unzulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, erlischt die Unterhaltspflicht des Vaters zwar mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, doch hängt diese nicht vom Erreichen eines bestimmten Alters ab, sondern davon, wann das Kind imstande ist, die Mittel zur Bestreitung des seinen Lebensverhältnissen und jenen seiner Eltern entsprechenden Unterhaltes durch Arbeit selbst zu verdienen. Der Vater hat seinem Kind nicht nur eine seinem Stand und Vermögen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung zu ermöglichen, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, sofern es die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar ist (EFSlg.43.179/2; SZ 51/90; SZ 43/237; EFSlg.38.157, 33.415, 31.179 u.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 140).Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers steht zwar nicht die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entgegen, weil das Unterhaltsbegehren unmittelbar mit der Frage der Berufswahl zusammenhängt (SZ 51/90; JBl.1973,97; JBl.1966,85) und daher den Grund des Anspruchs betrifft (SZ 42/9 u.a.), sie ist aber gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, erlischt die Unterhaltspflicht des Vaters zwar mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, doch hängt diese nicht vom Erreichen eines bestimmten Alters ab, sondern davon, wann das Kind imstande ist, die Mittel zur Bestreitung des seinen Lebensverhältnissen und jenen seiner Eltern entsprechenden Unterhaltes durch Arbeit selbst zu verdienen. Der Vater hat seinem Kind nicht nur eine seinem Stand und Vermögen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung zu ermöglichen, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, sofern es die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar ist (EFSlg.43.179/2; SZ 51/90; SZ 43/237; EFSlg.38.157, 33.415, 31.179 u.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 140,).
Ist das Kind bereits selbsterhaltungsfähig, ist ihm nach herrschender Rechtsprechung gegen den Willen seines Vaters eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens zu gewähren (EFSlg.43.179/2; SZ 51/90; SZ 42/9; JBl.1966,85 u.a.; Pichler a.a.O.). Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium des Klägers nicht gesprochen werden kann. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz stand der Kläger im zehnten Studiensemester, hatte bis dahin aber lediglich die erste von vier Teilprüfungen der zweiten Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt. Der Revisionswerber räumt selbst ein, daß es zu Beginn seines Studiums durch zwei Jahre hindurch einen 'gewissen Leerlauf' gegeben habe, weil er 'gute vier Semester verloren habe', doch müsse man ihm ein derartiges studentisches Fehlverhalten nachsehen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Leerläufe im Studium eines selbsterhaltungsfähigen Kindes jedenfalls nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Vaters gehen können. Der Vergleich mit einem Schüler, der die dritte und siebente Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule wiederholen muß, und trotzdem den Unterhaltsansruch nicht verliert, ist verfehlt. Eine besondere psychologische Belastung des Klägers durch die Scheidung der Eltern wurde nicht festgestellt. Mit Recht wiesen die Vorinstanzen darauf hin, daß damit die überdurchschnittlich lange Studiendauer von nahezu vier Jahren bis zur Ablegung der ersten Staatsprüfung nicht gerechtfertigt werden könne. Insgesamt kann beim Kläger von einem zielstrebigen, mit Einsatz aller Kräfte vorangetriebenen Studium nicht gesprochen werden. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO liegt dann aber nicht vor, so daß die Revision zurückzuweisen ist.Ist das Kind bereits selbsterhaltungsfähig, ist ihm nach herrschender Rechtsprechung gegen den Willen seines Vaters eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens zu gewähren (EFSlg.43.179/2; SZ 51/90; SZ 42/9; JBl.1966,85 u.a.; Pichler a.a.O.). Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium des Klägers nicht gesprochen werden kann. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz stand der Kläger im zehnten Studiensemester, hatte bis dahin aber lediglich die erste von vier Teilprüfungen der zweiten Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt. Der Revisionswerber räumt selbst ein, daß es zu Beginn seines Studiums durch zwei Jahre hindurch einen 'gewissen Leerlauf' gegeben habe, weil er 'gute vier Semester verloren habe', doch müsse man ihm ein derartiges studentisches Fehlverhalten nachsehen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Leerläufe im Studium eines selbsterhaltungsfähigen Kindes jedenfalls nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Vaters gehen können. Der Vergleich mit einem Schüler, der die dritte und siebente Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule wiederholen muß, und trotzdem den Unterhaltsansruch nicht verliert, ist verfehlt. Eine besondere psychologische Belastung des Klägers durch die Scheidung der Eltern wurde nicht festgestellt. Mit Recht wiesen die Vorinstanzen darauf hin, daß damit die überdurchschnittlich lange Studiendauer von nahezu vier Jahren bis zur Ablegung der ersten Staatsprüfung nicht gerechtfertigt werden könne. Insgesamt kann beim Kläger von einem zielstrebigen, mit Einsatz aller Kräfte vorangetriebenen Studium nicht gesprochen werden. Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegt dann aber nicht vor, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,,50 ZPO.