Begründung:
Die Beklagten stellen die Gesamtheit der Mitglieder der Jagdgesellschaft Eschenau dar. Für den Kläger ist es strittig, ob er rechtswirksam Mitglied dieser Gesellschaft wurde und bejahendenfalls, ob sein am 8.2.1984 erfolgter Ausschluß aus der Gesellschaft rechtswirksam ist.
Nach dem schriftlich abgeschlossenen Jagdgesellschaftsvertrag vom 26.2.1976 bedarf nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes die Aufnahme eines Mitgliedes oder auch nur der Wechsel in der Person eines oder mehrerer Mitglieder der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche den Jagdausschuß zu hören hat. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Nach § 3 Abs.5 des Vertrages verpflichteten sich die Mitglieder der Jagdgesellschaft, den Weisungen des Jagdleiters hinsichtlich der Jagdausübung Folge zu leisten; jede wie immer geartete Ausübung der Jagd ohne vorher eingeholte ausdrückliche Zustimmung des Jagdleiters zu unterlassen; keine wie immer geartete den Bestimmungen des nö. Jagdgesetzes zuwiderlaufende Aufteilung des Jagdgebietes der Fläche nach vorzunehmen; den bewilligten Abschuß der Trophäenträger nach einem entsprechenden Turnus jährlich auf die Mitglieder aufzuteilen. Nach § 5 Abs.4 kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es a) trotz wiederholter Mahnung den Weisungen des Jagdleiters hinsichtlich der Jagsausübung nicht Folge geleistet hat,Nach dem schriftlich abgeschlossenen Jagdgesellschaftsvertrag vom 26.2.1976 bedarf nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes die Aufnahme eines Mitgliedes oder auch nur der Wechsel in der Person eines oder mehrerer Mitglieder der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche den Jagdausschuß zu hören hat. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Nach Paragraph 3, Absatz 5, des Vertrages verpflichteten sich die Mitglieder der Jagdgesellschaft, den Weisungen des Jagdleiters hinsichtlich der Jagdausübung Folge zu leisten; jede wie immer geartete Ausübung der Jagd ohne vorher eingeholte ausdrückliche Zustimmung des Jagdleiters zu unterlassen; keine wie immer geartete den Bestimmungen des nö. Jagdgesetzes zuwiderlaufende Aufteilung des Jagdgebietes der Fläche nach vorzunehmen; den bewilligten Abschuß der Trophäenträger nach einem entsprechenden Turnus jährlich auf die Mitglieder aufzuteilen. Nach Paragraph 5, Absatz 4, kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es a) trotz wiederholter Mahnung den Weisungen des Jagdleiters hinsichtlich der Jagsausübung nicht Folge geleistet hat,
b) einen groben Verstoß gegen das Jagdgesetz begangen hat, c) mit den jährlichen Beitragsleistungen ganz oder teilweise in Verzug ist bzw. den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat oder d) die Bestimmungen dieses Vertrages trotz vorausgegangener Abmahnung durch den Jagdleiter wiederholt nicht eingehalten hat. Nach § 6 des Vertrages gelten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, über das Verhältnis der Mitglieder untereinander die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.b) einen groben Verstoß gegen das Jagdgesetz begangen hat, c) mit den jährlichen Beitragsleistungen ganz oder teilweise in Verzug ist bzw. den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat oder d) die Bestimmungen dieses Vertrages trotz vorausgegangener Abmahnung durch den Jagdleiter wiederholt nicht eingehalten hat. Nach Paragraph 6, des Vertrages gelten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, über das Verhältnis der Mitglieder untereinander die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nachdem Anträge des Klägers, in die Jagdgesellschaft aufgenommen zu werden, in den Jahren 1977 und 1979 abgelehnt worden waren, wurde in der Jahreshauptversammlung vom 17.1.1980 einem Aufnahmeansuchen des Klägers mit acht Ja- gegen drei Nein-Stimmen stattgegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 5.2.1980, Zl.9-GJ-Esch I wurde die Aufnahme des Klägers per 1.1.1980 gemäß § 27 Abs.7 nö. Jagdgesetz 1973 genehmigt. Der Gesellschaftsvertrag vom 26.2.1976 wurde vom Kläger nicht unterfertigt. Dem Kläger wurde von der Jagdgesellschaft ein bestimmtes Hegegebiet zugeteilt, der Kläger wurde in der Folge regelmäßig zu den Sitzungen der Gesellschaft eingeladen. In dem zwischen der Gemeinde Eschenau und der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Jagdpachtvertrag vom 30.8.1982, der entgegen dem verwendeten Formular das bestehende Pachtverhältnis verlängern sollte, wurde der Kläger als Mitglied der Jagdgesellschaft namentlich angeführt. Der Text dieses Jagdpachtvertrages war den Mitgliedern der Jagdgesellschaft zur Kenntnis gebracht worden. Sie wurden auch befragt, ob jemand etwas gegen den Vertrag vorzubringen hätte. Keiner der anwesenden Mitglieder bemängelte, daß der Kläger als Mitglied der Jagdgesellschaft im Vertrag angeführt war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 8.7.1982, 9-GJ-E-I-1982, wurde die Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses über die Genossenschaftsjagd Eschenau I mit der Jagdgesellschaft Eschenau gemäß § 40 des nö. Jagdgesetzes 1973 genehmigt. Der Kläger wurde auch hier als Mitglied der Jagdgesellschaft angeführt. Wegen Anschuldigungen, die der Kläger gegen den Fünft- und den Sechstbeklagten erhoben hatte, kam es in der Sitzung der Jagdgesellschaft vom 8.2.1984 über Vorschlag des Elftbeklagten, der meinte, daß eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten wäre, zu einer Abstimmung, ob der Kläger oder der Sechstbeklagte dem Ausschluß verfallen sollte. Bei dieser Abstimmung, bei der sich der Achtbeklagte der Stimmabgabe enthielt, entschieden sich die verbliebenen neun stimmberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft für den Ausschluß des Klägers. In seiner Sitzung vom 29.5.1984 gab der Jagdausschuß von Eschenau dem Antrag der Jagdgesellschaft um Kenntnisnahme des Ausschlusses des Klägers statt. Der Ausschluß wurde der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt und auch von dieser zur Kenntnis genommen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Ausschluß vom 8.2.1984 aus der Jagdgesellschaft Eschenau unwirksam sei und er weiterhin Mitgesellschafter dieser Jagdgesellschaft in der Jagdperiode 1984 bis 1992 sei. Er sei rechtswirksam als Mitglied der Jagdgesellschaft aufgenommen worden. Im Winter 1983/84 habe er eine Auseinandersetzung mit dem Fünft- und dem Sechstbeklagten gehabt. Er habe ihnen vorgeworfen, sie hätten einen in einem anderen Jagdgebiet erlegten Hirsch als im Jagdgebiet der Gesellschaft erlegt ausgegeben. Der Kläger sei vom Rechtsvertreter des Fünft- und des Sechstbeklagten aufgefordert worden, eine Ehrenerklärung abzugeben. Diese sei von ihm auch unterfertigt worden. Ausschlußgründe seien nicht bekannt gegeben worden und lägen auch nicht vor. Die Beklagten wendeten ein, der Kläger sei nicht Mitglied der Jagdgesellschaft geworden, weil er den Jagdgesellschaftsvertrag nicht unterfertigt habe. Die Aufnahme in die Jagdgesellschaft sei entgegen dem Gesellschaftsvertrag auch nicht einstimmig erfolgt. Der Kläger habe im einzelnen zahlreiche detailliert angegebene Verstöße gesetzt, die seinen Ausschluß aus der Jagdgesellschaft gerechtfertigt hätten. Die Fortsetzung der Jagdgesellschaft mit dem Kläger sei den Beklagten nicht zumutbar.Nachdem Anträge des Klägers, in die Jagdgesellschaft aufgenommen zu werden, in den Jahren 1977 und 1979 abgelehnt worden waren, wurde in der Jahreshauptversammlung vom 17.1.1980 einem Aufnahmeansuchen des Klägers mit acht Ja- gegen drei Nein-Stimmen stattgegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 5.2.1980, Zl.9-GJ-Esch römisch eins wurde die Aufnahme des Klägers per 1.1.1980 gemäß Paragraph 27, Absatz 7, nö. Jagdgesetz 1973 genehmigt. Der Gesellschaftsvertrag vom 26.2.1976 wurde vom Kläger nicht unterfertigt. Dem Kläger wurde von der Jagdgesellschaft ein bestimmtes Hegegebiet zugeteilt, der Kläger wurde in der Folge regelmäßig zu den Sitzungen der Gesellschaft eingeladen. In dem zwischen der Gemeinde Eschenau und der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Jagdpachtvertrag vom 30.8.1982, der entgegen dem verwendeten Formular das bestehende Pachtverhältnis verlängern sollte, wurde der Kläger als Mitglied der Jagdgesellschaft namentlich angeführt. Der Text dieses Jagdpachtvertrages war den Mitgliedern der Jagdgesellschaft zur Kenntnis gebracht worden. Sie wurden auch befragt, ob jemand etwas gegen den Vertrag vorzubringen hätte. Keiner der anwesenden Mitglieder bemängelte, daß der Kläger als Mitglied der Jagdgesellschaft im Vertrag angeführt war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 8.7.1982, 9-GJ-E-I-1982, wurde die Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses über die Genossenschaftsjagd Eschenau römisch eins mit der Jagdgesellschaft Eschenau gemäß Paragraph 40, des nö. Jagdgesetzes 1973 genehmigt. Der Kläger wurde auch hier als Mitglied der Jagdgesellschaft angeführt. Wegen Anschuldigungen, die der Kläger gegen den Fünft- und den Sechstbeklagten erhoben hatte, kam es in der Sitzung der Jagdgesellschaft vom 8.2.1984 über Vorschlag des Elftbeklagten, der meinte, daß eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten wäre, zu einer Abstimmung, ob der Kläger oder der Sechstbeklagte dem Ausschluß verfallen sollte. Bei dieser Abstimmung, bei der sich der Achtbeklagte der Stimmabgabe enthielt, entschieden sich die verbliebenen neun stimmberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft für den Ausschluß des Klägers. In seiner Sitzung vom 29.5.1984 gab der Jagdausschuß von Eschenau dem Antrag der Jagdgesellschaft um Kenntnisnahme des Ausschlusses des Klägers statt. Der Ausschluß wurde der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt und auch von dieser zur Kenntnis genommen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Ausschluß vom 8.2.1984 aus der Jagdgesellschaft Eschenau unwirksam sei und er weiterhin Mitgesellschafter dieser Jagdgesellschaft in der Jagdperiode 1984 bis 1992 sei. Er sei rechtswirksam als Mitglied der Jagdgesellschaft aufgenommen worden. Im Winter 1983/84 habe er eine Auseinandersetzung mit dem Fünft- und dem Sechstbeklagten gehabt. Er habe ihnen vorgeworfen, sie hätten einen in einem anderen Jagdgebiet erlegten Hirsch als im Jagdgebiet der Gesellschaft erlegt ausgegeben. Der Kläger sei vom Rechtsvertreter des Fünft- und des Sechstbeklagten aufgefordert worden, eine Ehrenerklärung abzugeben. Diese sei von ihm auch unterfertigt worden. Ausschlußgründe seien nicht bekannt gegeben worden und lägen auch nicht vor. Die Beklagten wendeten ein, der Kläger sei nicht Mitglied der Jagdgesellschaft geworden, weil er den Jagdgesellschaftsvertrag nicht unterfertigt habe. Die Aufnahme in die Jagdgesellschaft sei entgegen dem Gesellschaftsvertrag auch nicht einstimmig erfolgt. Der Kläger habe im einzelnen zahlreiche detailliert angegebene Verstöße gesetzt, die seinen Ausschluß aus der Jagdgesellschaft gerechtfertigt hätten. Die Fortsetzung der Jagdgesellschaft mit dem Kläger sei den Beklagten nicht zumutbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Sechst- und der Zehntbeklagte hätten gegen die Aufnahme des Klägers in die Gesellschaft gestimmt. Sie seien der Meinung gewesen, für die Aufnahme genüge Mehrstimmigkeit. Sie hätten sich daher auch nie gegen die Teilnahme des Klägers an Mitgliederversammlungen ausgesprochen, der Zehntbeklagte selbst dann nicht, als er später vom Erfordernis der Einstimmigkeit erfahren gehabt habe. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Kläger sei mangels Zustimmung sämtlicher Mitglieder niemals rechtsgültig Gesellschafter geworden. Der Nichtunterfertigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger komme allerdings keine rechtliche Bedeutung zu, weil gemäß § 27 Abs.1 des nö. Jagdgesetzes der schriftliche Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages lediglich Voraussetzung für das Zustandekommen der Gesellschaft und die nachfolgende Pachtung eines Jagdrevieres sei, keineswegs aber anordne, daß ein der Gesellschaft später Beitretender den Gesellschaftsvertrag unterfertigen müsse. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000 übersteige; das Verfahren sei erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen. Die mehrstimmig erfolgte Aufnahme des Klägers in die Gesellschaft sei zwar gemäß § 1186 ABGB und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam gewesen, das schließe jedoch eine nachträgliche Sanierung durch schlüssiges Verhalten der anderen Jagdgesellschafter keineswegs aus. Die übrigen Mitglieder der Jagdgesellschaft hätten gegen die Zuteilung eines bestimmten Hegegebietes an den Kläger, gegen seine Teilnahme an den folgenden Sitzungen, zu denen er regelmäßig eingeladen worden sei, und gegen seine Anführung als Mitglied der Jagdgesellschaft und Vertragspartner der Jagdgenossenschaft Eschenau im Jagdpachtvertrag keine Einwendungen erhoben. Der Kläger habe daher nach den Regeln des redlichen Verkehrs annehmen dürfen und müssen, daß er von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft als Mitgesellschafter akzeptiert worden sei. Auch der Sechst- und Zehntbeklagte hätten dem Kläger gegenüber nie ihre negative persönliche Stellungnahme zum Ausdruck gebracht. Auch sie hätten ihn als Mitglied der Gesellschaft akzeptiert. Da § 27 Abs.1 nö. JagdG nur für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages Schriftlichkeit normiere, werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Ausschluß des Klägers zu Recht erfolgt sei. Die von den Beklagten geltend gemachten Ausschließungsgründe ließen sich zwar nicht unter die Vertragsbestimmung des § 5 Abs.4 subsumieren; mit dieser vertraglichen Regelung seien jedoch die rechtlich möglichen Ausschließungsgründe nicht abschließend umschrieben worden. Es kämen die Ausschließungsgründe des § 1210 ABGB zur Anwendung, darunter jener, der darin bestehe, daß ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfülle. Dazu müßten nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nur die Bestimmungen gerechnet werden, die im Gesellschaftsvertrag positiv normiert seien und denen wesentliche Bedeutung zuerkannt werden müsse, sondern auch jene, die sich aus dem Wesen eines derartigen Vertragsverhältnisses von selbst verstünden. Dazu gehöre, weil die Gründung einer Jagdgesellschaft den Zusammenschluß mehrerer Menschen für einen längeren Zeitraum bedeute, während dessen die einzelnen Mitglieder schon wegen des Gesellschaftszweckes in besonderer Weise gegenseitig auf ihren guten Willen angewiesen seien, ein gewisses Maß an Verträglichkeit und eine Haltung, die ein spannungsfreies Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft gewährleiste. Unabdingbar dafür sei ein gewisses Maß an Fairneß. Wenn diese als Selbstverständlichkeit anzusehenden Verpflichtungen in krasser Weise verletzt würden, dann sei den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem unfairen Gesellschafter zweifellos nicht mehr zumutbar, weshalb in einer solchen Verletzung ein Ausschließungsgrund gesehen werden müsse. Da das Verhalten des Klägers, sollten sich die Behauptungen der Beklagten als wahr erweisen, im Sinne dieser Ausführungen als Ausschließungsgrund zu werten wäre, somit nicht bereits aufgrund des Vorbringens der Beklagten gesagt werden könne, daß kein tauglicher Ausschließungsgrund vorläge, sei es erforderlich, das Beweisverfahren in dieser Richtung zu ergänzen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Sechst- und der Zehntbeklagte hätten gegen die Aufnahme des Klägers in die Gesellschaft gestimmt. Sie seien der Meinung gewesen, für die Aufnahme genüge Mehrstimmigkeit. Sie hätten sich daher auch nie gegen die Teilnahme des Klägers an Mitgliederversammlungen ausgesprochen, der Zehntbeklagte selbst dann nicht, als er später vom Erfordernis der Einstimmigkeit erfahren gehabt habe. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Kläger sei mangels Zustimmung sämtlicher Mitglieder niemals rechtsgültig Gesellschafter geworden. Der Nichtunterfertigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger komme allerdings keine rechtliche Bedeutung zu, weil gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des nö. Jagdgesetzes der schriftliche Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages lediglich Voraussetzung für das Zustandekommen der Gesellschaft und die nachfolgende Pachtung eines Jagdrevieres sei, keineswegs aber anordne, daß ein der Gesellschaft später Beitretender den Gesellschaftsvertrag unterfertigen müsse. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000 übersteige; das Verfahren sei erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen. Die mehrstimmig erfolgte Aufnahme des Klägers in die Gesellschaft sei zwar gemäß Paragraph 1186, ABGB und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam gewesen, das schließe jedoch eine nachträgliche Sanierung durch schlüssiges Verhalten der anderen Jagdgesellschafter keineswegs aus. Die übrigen Mitglieder der Jagdgesellschaft hätten gegen die Zuteilung eines bestimmten Hegegebietes an den Kläger, gegen seine Teilnahme an den folgenden Sitzungen, zu denen er regelmäßig eingeladen worden sei, und gegen seine Anführung als Mitglied der Jagdgesellschaft und Vertragspartner der Jagdgenossenschaft Eschenau im Jagdpachtvertrag keine Einwendungen erhoben. Der Kläger habe daher nach den Regeln des redlichen Verkehrs annehmen dürfen und müssen, daß er von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft als Mitgesellschafter akzeptiert worden sei. Auch der Sechst- und Zehntbeklagte hätten dem Kläger gegenüber nie ihre negative persönliche Stellungnahme zum Ausdruck gebracht. Auch sie hätten ihn als Mitglied der Gesellschaft akzeptiert. Da Paragraph 27, Absatz eins, nö. JagdG nur für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages Schriftlichkeit normiere, werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Ausschluß des Klägers zu Recht erfolgt sei. Die von den Beklagten geltend gemachten Ausschließungsgründe ließen sich zwar nicht unter die Vertragsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, subsumieren; mit dieser vertraglichen Regelung seien jedoch die rechtlich möglichen Ausschließungsgründe nicht abschließend umschrieben worden. Es kämen die Ausschließungsgründe des Paragraph 1210, ABGB zur Anwendung, darunter jener, der darin bestehe, daß ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfülle. Dazu müßten nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nur die Bestimmungen gerechnet werden, die im Gesellschaftsvertrag positiv normiert seien und denen wesentliche Bedeutung zuerkannt werden müsse, sondern auch jene, die sich aus dem Wesen eines derartigen Vertragsverhältnisses von selbst verstünden. Dazu gehöre, weil die Gründung einer Jagdgesellschaft den Zusammenschluß mehrerer Menschen für einen längeren Zeitraum bedeute, während dessen die einzelnen Mitglieder schon wegen des Gesellschaftszweckes in besonderer Weise gegenseitig auf ihren guten Willen angewiesen seien, ein gewisses Maß an Verträglichkeit und eine Haltung, die ein spannungsfreies Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft gewährleiste. Unabdingbar dafür sei ein gewisses Maß an Fairneß. Wenn diese als Selbstverständlichkeit anzusehenden Verpflichtungen in krasser Weise verletzt würden, dann sei den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem unfairen Gesellschafter zweifellos nicht mehr zumutbar, weshalb in einer solchen Verletzung ein Ausschließungsgrund gesehen werden müsse. Da das Verhalten des Klägers, sollten sich die Behauptungen der Beklagten als wahr erweisen, im Sinne dieser Ausführungen als Ausschließungsgrund zu werten wäre, somit nicht bereits aufgrund des Vorbringens der Beklagten gesagt werden könne, daß kein tauglicher Ausschließungsgrund vorläge, sei es erforderlich, das Beweisverfahren in dieser Richtung zu ergänzen.