Der Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu. Die klagende Partei führt aus, sie habe ihren Anspruch im Verfahren erster Instanz nicht auf mehrere Rechtsgründe, sondern stets nur auf einen Rechtsgrund, nämlich die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld, gestützt und daher im Berufungsverfahren auch nicht nur einen Rechtsgrund aufrecht erhalten und die anderen fallen lassen können. Das Berufungsgericht hätte daher die Berechtigung des erhobenen Begehrens in jeder Hinsicht zu prüfen gehabt, zumal der Erstrichter nicht klargestellt habe, ob er im Vermerk der klagenden Partei über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung der beklagten Partei ein konstitutives oder nur ein deklaratives Anerkenntnis erblicke.
Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß - anders als im Falle der Entscheidung EvBl. 1985/154, auf die sich das Berufungsgericht bezog - im Verfahren erster Instanz das Klagebegehren stets nur auf einen Rechtsgrund, den der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld, gestützt würde, so daß nicht gesagt werden kann, sie habe im Berufungsverfahren einen von mehreren Rechtsgründen nicht mehr aufrechterhalten. Sie trat nur der Rechtsansicht des Erstrichters, in der Zahlung der klagenden Partei sei ein Anerkenntnis gelegen, in der Berufung nicht entgegen und machte nur geltend, daß die weitere Rechtsansicht des Erstrichters, Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 stehe der Rückforderung entgegen, nicht zutreffend sei. Ob das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung der Berechtigung des Anspruches der klagenden Partei verpflichtet war, kann dahingestellt bleiben, weil bereits der Einwand der beklagten Partei, Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 stehe der Berechtigung des Klagebegehrens entgegen, zutrifft. Im Wirtschaftsleben besteht vielfach das Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage innerhalb kurzer Frist. Dem tragen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung nicht immer Rechnung; insbesondere gilt für Bereicherungsansprüche aus grundlosen Leistungen gemäß § 1478 ABGB grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist. Der Bereinigung der Rechtslage zwischen Vertragsteilen dient neben der vertraglichen Verkürzung der Verjährungsfrist (ArbSlg. 10.174; SZ 51/97; Klang in Klang, Kommentar2 VI 470) die Festlegung von Ausschlußfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend zu machen sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß in Kollektivverträgen enthaltene Ausschlußfristen nur dann gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sind, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, etwa § 1162 d ABGB oder § 34 AngG, verstoßen oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers durch eine unangemessene kurze Ausschlußfrist übermäßig erschweren (RdW 1985, 381; SZ 56/27; EvBl. 1968/358). Bei einer kollektivvertraglichen Fallfrist von drei Monaten für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen wurde dies schon nicht mehr angenommen (ArbSlg. 10.174).Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß - anders als im Falle der Entscheidung EvBl. 1985/154, auf die sich das Berufungsgericht bezog - im Verfahren erster Instanz das Klagebegehren stets nur auf einen Rechtsgrund, den der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld, gestützt würde, so daß nicht gesagt werden kann, sie habe im Berufungsverfahren einen von mehreren Rechtsgründen nicht mehr aufrechterhalten. Sie trat nur der Rechtsansicht des Erstrichters, in der Zahlung der klagenden Partei sei ein Anerkenntnis gelegen, in der Berufung nicht entgegen und machte nur geltend, daß die weitere Rechtsansicht des Erstrichters, Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 stehe der Rückforderung entgegen, nicht zutreffend sei. Ob das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung der Berechtigung des Anspruches der klagenden Partei verpflichtet war, kann dahingestellt bleiben, weil bereits der Einwand der beklagten Partei, Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 stehe der Berechtigung des Klagebegehrens entgegen, zutrifft. Im Wirtschaftsleben besteht vielfach das Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage innerhalb kurzer Frist. Dem tragen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung nicht immer Rechnung; insbesondere gilt für Bereicherungsansprüche aus grundlosen Leistungen gemäß Paragraph 1478, ABGB grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist. Der Bereinigung der Rechtslage zwischen Vertragsteilen dient neben der vertraglichen Verkürzung der Verjährungsfrist (ArbSlg. 10.174; SZ 51/97; Klang in Klang, Kommentar2 römisch sechs 470) die Festlegung von Ausschlußfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend zu machen sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß in Kollektivverträgen enthaltene Ausschlußfristen nur dann gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sind, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, etwa Paragraph 1162, d ABGB oder Paragraph 34, AngG, verstoßen oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers durch eine unangemessene kurze Ausschlußfrist übermäßig erschweren (RdW 1985, 381; SZ 56/27; EvBl. 1968/358). Bei einer kollektivvertraglichen Fallfrist von drei Monaten für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen wurde dies schon nicht mehr angenommen (ArbSlg. 10.174).
Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 (in der Fassung vom 1. März 1973), die auf die Vertragsbeziehung der Streitteile unstrittig anzuwenden ist, sieht vor, daß der Auftragnehmer (nur) innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet ist, etwaige Überzahlungen binnen einem Monat nach Rückforderung zu erstatten. Zweck dieser Bestimmung ist es, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen und damit innerhalb der (gemäß Punkt 13.3 der ÖNORM B 2110 auf zwei Jahre verkürzten) Gewährleistungsfrist Klarheit darüber zu schaffen, ob vom Auftraggeber Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen erhoben werden. Unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung ist es auszuschließen, daß dieser Bestimmung nur die Bedeutung beizumessen wäre, daß Überzahlungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist zurückgefordert werden, vom Auftragnehmer innerhalb eines Monates zurückerstattet werden müssen, damit aber die Rückforderung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht ausgeschlossen wäre. Die ÖNORM B 2110, Fassung 1. März 1983, regelt die Rückforderung nunmehr in Punkt 2.16 deutlicher, wenn auch immer noch nicht optimal, dahin, daß aus Überzahlungen resultierende Forderungen "noch innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Leistung bzw. ab Rückzahlung geltend gemacht werden" können. Dem Sinn nach ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNORM B 2110 (Fassung 1. März 1973) dahin zu verstehen, daß für Rückforderungen eine zweijährige Fallfrist normiert wird. Auf eine Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung hat sich die beklagte Partei nicht berufen; die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung einer irrtümlich geleisteten Zahlung ist auch als ausreichend zu erachten. Daß der erhobene Anspruch bei Anwendung von Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 verfristet ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 (in der Fassung vom 1. März 1973), die auf die Vertragsbeziehung der Streitteile unstrittig anzuwenden ist, sieht vor, daß der Auftragnehmer (nur) innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet ist, etwaige Überzahlungen binnen einem Monat nach Rückforderung zu erstatten. Zweck dieser Bestimmung ist es, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, die gesetzliche Verjährungsfrist für grundlos erbrachte Zahlungen abzukürzen und damit innerhalb der (gemäß Punkt 13.3 der ÖNORM B 2110 auf zwei Jahre verkürzten) Gewährleistungsfrist Klarheit darüber zu schaffen, ob vom Auftraggeber Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen erhoben werden. Unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung ist es auszuschließen, daß dieser Bestimmung nur die Bedeutung beizumessen wäre, daß Überzahlungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist zurückgefordert werden, vom Auftragnehmer innerhalb eines Monates zurückerstattet werden müssen, damit aber die Rückforderung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht ausgeschlossen wäre. Die ÖNORM B 2110, Fassung 1. März 1983, regelt die Rückforderung nunmehr in Punkt 2.16 deutlicher, wenn auch immer noch nicht optimal, dahin, daß aus Überzahlungen resultierende Forderungen "noch innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Leistung bzw. ab Rückzahlung geltend gemacht werden" können. Dem Sinn nach ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNORM B 2110 (Fassung 1. März 1973) dahin zu verstehen, daß für Rückforderungen eine zweijährige Fallfrist normiert wird. Auf eine Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung hat sich die beklagte Partei nicht berufen; die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung einer irrtümlich geleisteten Zahlung ist auch als ausreichend zu erachten. Daß der erhobene Anspruch bei Anwendung von Punkt 5.3 der ÖNORM B 2110 verfristet ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.