Der dagegen vom Erleger erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, wenn dieser zwar nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs ua dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach (nunmehr) § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ua dann für das Revisionsgericht nicht bindend ist, wenn das Berufungsgericht von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist bzw die sich in sinngemäßer Anwendung der §§ 54 bis 60 JN ergebenden gesetzlichen Ermessensrichtlinien nicht beachtet hat (SZ 57/42 mwN). Durch die in § 13 Abs 2 AußStrG erfolgte Verweisung auf die Vorschriften der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sind diese Grundsätze nunmehr auch für das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Ein gemäß § 1425 ABGB erfolgter gerechtfertigter Erlag wirkt schuldbefreiend (WBl 1987, 313; Reischauer in Rummel ABGB Rz 25 zu § 1425). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß bei einem Klagebegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrages ebenso eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattzufinden hat (MietSlg 39.776/47; MietSlg 30.760; JBl 1960, 101 uva) wie bei einem Begehren auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung (SZ 55/74, 1 Ob 842/82 ua), dessen Entscheidungsgegenstand jedenfalls nicht höher als die behauptete Geldforderung sein kann (vgl RZ 1938, 58; GlUNF 3973, 1268). Gleiches muß dann aber für die Feststellung, daß durch Hinterlegung Befreiung eingetreten sei, gelten (vgl Rosenberg-Schwab ZPO14 176). Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist dann für den Obersten Gerichtshof aber unbeachtlich (MietSlg 39.776/47 uva). Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand über die Annahme eines S 50.000 nicht übersteigenden Erlages bei Gericht nicht höher als der Betrag, mit der der Erleger von seiner Schuld befreit sein will, sein kann. Dies ist hier der Fall. Der vom Rekursgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs 2 AußStrG erfolgte Ausspruch ist für den Obersten Gerichtshof dann aber nicht bindend.Der dagegen vom Erleger erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, wenn dieser zwar nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs ua dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach (nunmehr) Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ua dann für das Revisionsgericht nicht bindend ist, wenn das Berufungsgericht von der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist bzw die sich in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN ergebenden gesetzlichen Ermessensrichtlinien nicht beachtet hat (SZ 57/42 mwN). Durch die in Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG erfolgte Verweisung auf die Vorschriften der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sind diese Grundsätze nunmehr auch für das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Ein gemäß Paragraph 1425, ABGB erfolgter gerechtfertigter Erlag wirkt schuldbefreiend (WBl 1987, 313; Reischauer in Rummel ABGB Rz 25 zu Paragraph 1425,). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß bei einem Klagebegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrages ebenso eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattzufinden hat (MietSlg 39.776/47; MietSlg 30.760; JBl 1960, 101 uva) wie bei einem Begehren auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung (SZ 55/74, 1 Ob 842/82 ua), dessen Entscheidungsgegenstand jedenfalls nicht höher als die behauptete Geldforderung sein kann vergleiche RZ 1938, 58; GlUNF 3973, 1268). Gleiches muß dann aber für die Feststellung, daß durch Hinterlegung Befreiung eingetreten sei, gelten vergleiche Rosenberg-Schwab ZPO14 176). Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist dann für den Obersten Gerichtshof aber unbeachtlich (MietSlg 39.776/47 uva). Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand über die Annahme eines S 50.000 nicht übersteigenden Erlages bei Gericht nicht höher als der Betrag, mit der der Erleger von seiner Schuld befreit sein will, sein kann. Dies ist hier der Fall. Der vom Rekursgericht unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG erfolgte Ausspruch ist für den Obersten Gerichtshof dann aber nicht bindend.
Der nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Der nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.