Aus der Begründung:
Darüber, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Feststellungsanspruches nicht zulässig ist, besteht im Schrifttum und in der Rechtsprechung kein Streit (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 1165, Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 1037, SZ. VI/119; 4 OB 187/32; ZBl. 1932, Nr. 245); wohl aber besteht in beiden Belangen Streit darüber, ob eine einstweilige Verfügung auch zur Sicherung von Rechtsgestaltungsansprüchen zulässig ist. Dagegen sprechen sich Petschek im ZBl. 1932, S. 616 ff. in seinen Erläuterungen zur letzterwähnten Entscheidung, sowie die Entscheidung des OGH. vom 18. März 1947, 1 Ob 175/47, JBl. 1947, S. 308 aus; dafür erklären sich aber Pollak in seinem sogenannten System auf S. 1039 und 1043, Baumbach in seinem Kurkommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., S. 344, Schlegelberger auf S. 580, Punkt 23 und insbesondere die Entscheidungen des OGH. vom 13. Mai 1904, amtl. Sammlung 804, sowie vom 28. Februar 1922, Ob III 163/22, ZBl. 1922, Nr. 353 und endlich die auf dieser fußende Entscheidung vom 23. August 1946, 1 Ob 166/46; diese lassen eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruches, insbesondere auf Auflösung einer Handelsgesellschaft oder zumindest auf Ausschluß eines Gesellschafters, zu.Darüber, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Feststellungsanspruches nicht zulässig ist, besteht im Schrifttum und in der Rechtsprechung kein Streit (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 1165, Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 1037, SZ. VI/119; 4 OB 187/32; ZBl. 1932, Nr. 245); wohl aber besteht in beiden Belangen Streit darüber, ob eine einstweilige Verfügung auch zur Sicherung von Rechtsgestaltungsansprüchen zulässig ist. Dagegen sprechen sich Petschek im ZBl. 1932, S. 616 ff. in seinen Erläuterungen zur letzterwähnten Entscheidung, sowie die Entscheidung des OGH. vom 18. März 1947, 1 Ob 175/47, JBl. 1947, S. 308 aus; dafür erklären sich aber Pollak in seinem sogenannten System auf S. 1039 und 1043, Baumbach in seinem Kurkommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., S. 344, Schlegelberger auf S. 580, Punkt 23 und insbesondere die Entscheidungen des OGH. vom 13. Mai 1904, amtl. Sammlung 804, sowie vom 28. Februar 1922, Ob römisch drei 163/22, ZBl. 1922, Nr. 353 und endlich die auf dieser fußende Entscheidung vom 23. August 1946, 1 Ob 166/46; diese lassen eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruches, insbesondere auf Auflösung einer Handelsgesellschaft oder zumindest auf Ausschluß eines Gesellschafters, zu.
Es ist nun allerdings richtig, daß die Durchsetzung des Anspruches auf Auflösung einer Gesellschaft, wie er hier zu sichern ist, nicht durch eine einstweilige Verfügung vorweg genommen werden darf; das schließt aber nicht aus, daß Schädigungen der Gesellschafter und damit eines Gesellschafters bis zum Zeitpunkt dieser Auflösung hintangehalten werden müssen, soll nicht allenfalls das ganze Vermögen der Gesellschaft bis dahin zugrunde gehen. Es können daher jedenfalls zur Sicherung des Auflösungsanspruches und der hinter diesem stehenden materiellrechtlichen Ansprüche die im § 382 EO. erwähnten Verfügungen erlassen werden, also insbesondere im Sinne des § 382, Z. 5 EO. ein Vertretungsverbot an einen Gesellschafter oder im Sinne des § 382, Z. 2 EO die Verwaltung des Unternehmens. Es ist dem Revisionsrekurs beizupflichten, daß vor der erfolgten Auflösung der Gesellschaft materiellrechtliche Leistungs- und Unterlassungsansprüche kaum gestellt werden können und daß die Auflösung der Gesellschaft nur die Vorstufe zur Geltendmachung solcher Ansprüche bildet und darum, wie wohl zu folgern ist, diese im Auflösungsanspruch als für die einstweilige Verfügung inbegriffen anzusehen sind. Es kann daher der in der Entscheidung des OGH. vom 18. März 1947, 1 Ob 175/47, JBl. 1947, S. 308, aufgestellte Grundsatz, daß zur Sicherung eines Rechtsgestaltungsanspruches eine einstweilige Verfügung überhaupt nicht möglich ist, in dieser Allgemeinheitnnicht aufrechterhalten werden.Es ist nun allerdings richtig, daß die Durchsetzung des Anspruches auf Auflösung einer Gesellschaft, wie er hier zu sichern ist, nicht durch eine einstweilige Verfügung vorweg genommen werden darf; das schließt aber nicht aus, daß Schädigungen der Gesellschafter und damit eines Gesellschafters bis zum Zeitpunkt dieser Auflösung hintangehalten werden müssen, soll nicht allenfalls das ganze Vermögen der Gesellschaft bis dahin zugrunde gehen. Es können daher jedenfalls zur Sicherung des Auflösungsanspruches und der hinter diesem stehenden materiellrechtlichen Ansprüche die im Paragraph 382, EO. erwähnten Verfügungen erlassen werden, also insbesondere im Sinne des Paragraph 382,, Ziffer 5, EO. ein Vertretungsverbot an einen Gesellschafter oder im Sinne des Paragraph 382,, Ziffer 2, EO die Verwaltung des Unternehmens. Es ist dem Revisionsrekurs beizupflichten, daß vor der erfolgten Auflösung der Gesellschaft materiellrechtliche Leistungs- und Unterlassungsansprüche kaum gestellt werden können und daß die Auflösung der Gesellschaft nur die Vorstufe zur Geltendmachung solcher Ansprüche bildet und darum, wie wohl zu folgern ist, diese im Auflösungsanspruch als für die einstweilige Verfügung inbegriffen anzusehen sind. Es kann daher der in der Entscheidung des OGH. vom 18. März 1947, 1 Ob 175/47, JBl. 1947, S. 308, aufgestellte Grundsatz, daß zur Sicherung eines Rechtsgestaltungsanspruches eine einstweilige Verfügung überhaupt nicht möglich ist, in dieser Allgemeinheitnnicht aufrechterhalten werden.