Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung nicht zu.
An die Forderungsanmeldung geknüpft, ist das Stimmrecht das Recht eines jeden Ausgleichsgläubigers, an der Abstimmung bei der Ausgleichstagsatzung durch eine mündliche Erklärung teilzunehmen, die, einmal abgegeben, für die betreffende Abstimmung unwiderruflich bindet, da die Ausgleichsordnung keinen Widerruf kennt.
Dieses Stimmrecht ist öffentlichen Rechtes und wird durch eine Prozeßhandlung ausgeübt. Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung ist es auch nicht mit Wirkung für das Verfahren verzichtbar und ist für sich allein unübertragbar.
Gemäß § 40 AusglO. gebührt mehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderung bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet hat, nur eine Stimme, welche Vorschrift, wie die zitierte Gesetzesstelle weiter festsetzt, sinngemäß anzuwenden ist, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.Gemäß Paragraph 40, AusglO. gebührt mehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderung bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet hat, nur eine Stimme, welche Vorschrift, wie die zitierte Gesetzesstelle weiter festsetzt, sinngemäß anzuwenden ist, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.
Dieser Fall ist, wie außer Streit steht, hier durch die Pfändung des Finanzamtes gegeben.
In solchen Fällen ist es nun, wie schon die Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung ausführt, Sache der Parteien, sich über die Ausübung des Stimmrechtes zu einigen.
Diese Personenbeziehung ist, wie Bartsch - Pollak, II, S. 382, zutreffend ausführt, erforderlichenfalls sogar von Amts wegen festzustellen. Denselben Standpunkt teilt der Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes von Bartsch, Ausgabe 1949, S. 48, insofern er ausspricht, daß bei Mangel einer Einigung diese Personen nicht mitstimmen können.Diese Personenbeziehung ist, wie Bartsch - Pollak, römisch zwei, S. 382, zutreffend ausführt, erforderlichenfalls sogar von Amts wegen festzustellen. Denselben Standpunkt teilt der Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes von Bartsch, Ausgabe 1949, S. 48, insofern er ausspricht, daß bei Mangel einer Einigung diese Personen nicht mitstimmen können.
Im Sinne dieser Erwägungen entspricht daher der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes der Rechtslage.
Wenn der Rechtsmittelwerber sich zur Stützung seines gegenteiligen Standpunktes auf den Kommentar zur Exekutionsordnung von Neumann - Lichtblau beruft, der zum Ausdruck bringt, solange die Forderung nicht überwiesen sei, dürfe der Verpflichtete Verfügungen mit der gepfändeten Forderung treffen, ist darauf zu verweisen, daß diese Kommentarstelle weiter ausführt, daß aber nur solche Verfügungen in Betracht kommen, die das Interesse des betreibenden Gläubigers nicht berühren. Dies trifft auf die Anmeldung der Forderung zu, nicht aber auf die Ausübung des Stimmrechtes, welche ihrem Wesen und ihrer Bestimmung nach einen rechtlichen Verfügungsakt über die angemeldete Forderung darstellt. Aus den einschlägigen Ausführungen des Kommentars ergibt sich eindeutig, daß auch sein Standpunkt ist, daß meritorische Verfügungen vor der Überweisung der Forderung ein einverständliches Vorgehen des Verpflichteten mit dem betreibenden Gläubiger erfordern.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.