Begründung:
Der am 1.März 1985 volljährig gewordene Rekurswerber ist ein eheliches Kind des Beamten Raimund und der kaufmännischen Angestellten Gertraud A. Robert A absolvierte nach
der Volksschule drei Klassen einer allgemeinbildenden höheren Schule. Im vierten Schuljahr wechselte er in die Hauptschule, die er im Sommer 1980 abschloß. Im Schuljahr 1980/81 begann er vorerst mit der ersten Klasse einer Handelsakademie, trat aber noch im selben Jahr in eine Handelsschule über. Die erste Klasse Handelsschule schloß er zweimal negativ ab. Robert A nahm dessenungeachtet weder eine Lehrstelle noch eine sonstige Arbeit an. Er besuchte vielmehr im Schuljahr 1982/83 die erste Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums. Das Schuljahr beendete er mit zwei Nichtgenügend, zur Wiederholungsprüfung trat er im Herbst 1983 nicht an. Eine Lehrstelle bei einer Gärtnerei im Sommer 1983 verließ er nach wenigen Tagen wieder. Bis März 1984 ging Robert A weder einer Beschäftigung nach noch besuchte er eine Schule. Zu diesem Zeitpunkt verließ er die elterliche Wohnung und meldete sich in einer Externistenschule zur Ablegung der Externistenmatura an. Er wurde am 14.Mai 1984 von der Prüfungskommission zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Von 12 gemäß § 9 Abs 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfung BGBl Nr 362 notwendigen Vorprüfungen legte er bis zur Entscheidung der ersten Instanz zwei erfolgreich ab.der Volksschule drei Klassen einer allgemeinbildenden höheren Schule. Im vierten Schuljahr wechselte er in die Hauptschule, die er im Sommer 1980 abschloß. Im Schuljahr 1980/81 begann er vorerst mit der ersten Klasse einer Handelsakademie, trat aber noch im selben Jahr in eine Handelsschule über. Die erste Klasse Handelsschule schloß er zweimal negativ ab. Robert A nahm dessenungeachtet weder eine Lehrstelle noch eine sonstige Arbeit an. Er besuchte vielmehr im Schuljahr 1982/83 die erste Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums. Das Schuljahr beendete er mit zwei Nichtgenügend, zur Wiederholungsprüfung trat er im Herbst 1983 nicht an. Eine Lehrstelle bei einer Gärtnerei im Sommer 1983 verließ er nach wenigen Tagen wieder. Bis März 1984 ging Robert A weder einer Beschäftigung nach noch besuchte er eine Schule. Zu diesem Zeitpunkt verließ er die elterliche Wohnung und meldete sich in einer Externistenschule zur Ablegung der Externistenmatura an. Er wurde am 14.Mai 1984 von der Prüfungskommission zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Von 12 gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfung Bundesgesetzblatt Nr 362 notwendigen Vorprüfungen legte er bis zur Entscheidung der ersten Instanz zwei erfolgreich ab.
Der bis zur Volljährigkeit durch das gemäß § 22 JWG zum besonderen Sachwalter in Unterhaltssachen bestellte Bezirksjugendamt B vertretene Robert A beantragte, den Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.800,--, die Mutter zu einem solchen von S 2.000,-- zu verpflichten.Der bis zur Volljährigkeit durch das gemäß Paragraph 22, JWG zum besonderen Sachwalter in Unterhaltssachen bestellte Bezirksjugendamt B vertretene Robert A beantragte, den Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.800,--, die Mutter zu einem solchen von S 2.000,-- zu verpflichten.
Die Eltern wendeten unter anderem ein, ihr Kind sei als selbsterhaltungsfähig anzusehen, da es seit dem Sommersemester 1980 keinen positiven Schulabschluß erreicht, eine Lehrstelle nicht angetreten und auch sonst keine Beschäftigung angenommen habe. Das Erstgericht verpflichtete mit dem von einem Rechtspfleger erlassenen Beschluß die Eltern, ab 29.Juni 1984 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen, zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.200,-- bzw. S 1.300,--. Da die beiden erfolgreich abgelegten Vorprüfungen die Möglichkeit offen ließen, daß Robert A doch noch die Matura werde ablegen können, sei er derzeit noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Beide Teile erhoben Rekurs. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Sohnes nicht, dem der Eltern aber Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Unterhaltsfestsetzungsanträge zur Gänze abwies. Es müsse davon ausgegangen werden, daß bei Robert A keine
Bereitschaft zur Ergreifung eines die eigene Versorgung garantierenden Berufes vorgelegen sei und er selbst das Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung zu verantworten habe. Dies habe zur Folge, daß er sich wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen müsse.