Begründung:
Mit am 18.September 1985 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages über das ihm vom Antragsgegner verpachtete Moosgut und die Herabsetzung des Pachtzinses auf den angemessenen Betrag (§§ 6 und 11 LPG).Mit am 18.September 1985 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages über das ihm vom Antragsgegner verpachtete Moosgut und die Herabsetzung des Pachtzinses auf den angemessenen Betrag (Paragraphen 6 und 11 LPG).
Am 16.Jänner 1986 brachte der Antragsgegner beim Erstgericht zu 5 C 5/86 eine auf § 1118 ABGB gestützte Klage auf Räumung des Pachtgutes, das auch Gegenstand des Verfahrens nach dem Landpachtgesetz ist, ein. In Mißachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 LPG stellte das Erstgericht diese Klage dem Antragsteller nicht bloß zu, sondern führte auch hierüber die mündliche Streitverhandlung ab; in der Tagsatzung vom 18.Dezember 1986 vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.Am 16.Jänner 1986 brachte der Antragsgegner beim Erstgericht zu 5 C 5/86 eine auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Klage auf Räumung des Pachtgutes, das auch Gegenstand des Verfahrens nach dem Landpachtgesetz ist, ein. In Mißachtung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 15 LPG stellte das Erstgericht diese Klage dem Antragsteller nicht bloß zu, sondern führte auch hierüber die mündliche Streitverhandlung ab; in der Tagsatzung vom 18.Dezember 1986 vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.
In dem über die im Verfahren nach dem Landpachtgesetz anberaumte Tagsatzung vom 3.April 1986 aufgenommenen Protokoll (ON 6) ist festgehalten, daß sich beide Parteien ausdrücklich einverstanden erklärten, das gegenständliche außerstreitige Verfahren vor Rechtskraft des streitigen Verfahrens (5 C 5/86) nicht fortzusetzen, "wobei die Fortsetzung des Verfahrens über ausdrücklichen Antrag einer der Parteien erfolgen würde". Am 30.Dezember 1986 - nachdem im Räumungsstreit Ruhen eingetreten war - beantragte der Antragsgegner die Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Der Antragsgegner könne seine im vorliegenden Verfahren abgegebene prozessuale Erklärung nicht einseitig widerrufen; deshalb sei er auch zum Fortsetzungsantrag nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Im Verfahren außer Streitsachen sei zwar weder die Unterbrechung noch das Ruhen des Verfahrens vorgesehen, doch sei es dem Richter nicht verwehrt, den Ausgang eines über eine Vorfrage bereits anhängigen Verfahrens abzuwarten, und könne demnach im Verfahren innehalten. Richtig habe das Erstgericht keinen Unterbrechungsbeschluß gefaßt, sondern mit Einverständnis beider Parteien im Verfahren innegehalten. Es sei nicht zu ersehen, weshalb im Räumungsstreit Ruhen vereinbart worden ist. Prozeßhandlungen seien auch einseitig widerrufbar, solange sie noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden seien, der Gegner hieraus unmittelbar noch keine Rechte erlangt habe oder sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich für unwiderruflich erklärt habe. Die Einwilligung zum Innehalten im außerstreitigen Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsstreits sei nicht als unwiderruflich erklärt; Gründe, weshalb eine solche Erklärung nicht widerrufen werden könnte, seien nicht ersichtlich. Berücksichtige man, daß § 13 LPG dem außerstreitigen Verfahren gegenüber dem Streitverfahren den Vorrang einräume, sei dem auf den Widerruf der Zustimmungserklärung gestützten Fortsetzungsantrag des Antragsgegners Berechtigung zuzubilligen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Im Verfahren außer Streitsachen sei zwar weder die Unterbrechung noch das Ruhen des Verfahrens vorgesehen, doch sei es dem Richter nicht verwehrt, den Ausgang eines über eine Vorfrage bereits anhängigen Verfahrens abzuwarten, und könne demnach im Verfahren innehalten. Richtig habe das Erstgericht keinen Unterbrechungsbeschluß gefaßt, sondern mit Einverständnis beider Parteien im Verfahren innegehalten. Es sei nicht zu ersehen, weshalb im Räumungsstreit Ruhen vereinbart worden ist. Prozeßhandlungen seien auch einseitig widerrufbar, solange sie noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden seien, der Gegner hieraus unmittelbar noch keine Rechte erlangt habe oder sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich für unwiderruflich erklärt habe. Die Einwilligung zum Innehalten im außerstreitigen Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsstreits sei nicht als unwiderruflich erklärt; Gründe, weshalb eine solche Erklärung nicht widerrufen werden könnte, seien nicht ersichtlich. Berücksichtige man, daß Paragraph 13, LPG dem außerstreitigen Verfahren gegenüber dem Streitverfahren den Vorrang einräume, sei dem auf den Widerruf der Zustimmungserklärung gestützten Fortsetzungsantrag des Antragsgegners Berechtigung zuzubilligen.
Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.