Entscheidungsgründe:
Mit schriftlichem Mietvertrag, für den ein von der Landesinnung Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlenes Formular verwendet wurde, vermietete der Kläger, vertreten durch die Gebäudeverwaltung Brigitta G***, an die Rechtsvorgängerin des Beklagten die im Hause Wien 17., Hernalser Hauptstraße 56, Tür 3/4, gelegenen Geschäftsräume mit 59,46 m2 Nutzfläche zur Führung eines Gastronomiebetriebes. § 2 dieses Mietvertrages lautet unter Auslassung der im Formular durchgestrichenen Wörter wie folgt:Mit schriftlichem Mietvertrag, für den ein von der Landesinnung Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlenes Formular verwendet wurde, vermietete der Kläger, vertreten durch die Gebäudeverwaltung Brigitta G***, an die Rechtsvorgängerin des Beklagten die im Hause Wien 17., Hernalser Hauptstraße 56, Tür 3/4, gelegenen Geschäftsräume mit 59,46 m2 Nutzfläche zur Führung eines Gastronomiebetriebes. Paragraph 2, dieses Mietvertrages lautet unter Auslassung der im Formular durchgestrichenen Wörter wie folgt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1. Jänner 1985 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen a) unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats - des Kalendervierteljahres gerichtlich aufgekündigt werden, b) zu den gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen gerichtlich aufgekündigt werden."
Der Kläger kündigt dem Beklagten unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG dieses Geschäftslokal für den letzten Tag des Monats August 1988 auf.Der Kläger kündigt dem Beklagten unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG dieses Geschäftslokal für den letzten Tag des Monats August 1988 auf.
Der Beklagte, der vorerst nur das Vorliegen des Kündigungsgrundes bestritt, wendete in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. Juli 1988 ein, der vereinbarte Kündigungstermin sei nicht eingehalten worden.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Da im Vertrag unter § 2 lit b zusätzlich die Kündigungsmöglichkeit zum gesetzlichen Kündigungstermin, also jeweils zum Quartal jedes Jahres, vereinbart worden sei, müsse ein redlicher und verständlicher Erklärungsempfänger die unter § 2 lit a getroffene Regelung objektiv dahin verstehen, daß der Erklärende zusätzlich eine Kündigungsfrist habe vereinbaren wollen, die von der gesetzlichen Kündigungsfrist differiere. Die Aussage des Beklagten, bei Vertragsabschluß sei nicht ausdrücklich über Kündigungsfristen und -termine gesprochen worden, unterstütze diese Auslegung. Im Mietvertrag sei daher unter § 2 lit a von den Parteien objektiv ein Kündigungstermin zum Ende des Kalendermonats vereinbart worden. § 2 lit a des Mietvertrages sei nicht als undeutliche Erklärung im Sinn des § 915 ABGB anzusehen und daher nicht zum Nachteil des Erklärenden zu verstehen.Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Da im Vertrag unter Paragraph 2, Litera b, zusätzlich die Kündigungsmöglichkeit zum gesetzlichen Kündigungstermin, also jeweils zum Quartal jedes Jahres, vereinbart worden sei, müsse ein redlicher und verständlicher Erklärungsempfänger die unter Paragraph 2, Litera a, getroffene Regelung objektiv dahin verstehen, daß der Erklärende zusätzlich eine Kündigungsfrist habe vereinbaren wollen, die von der gesetzlichen Kündigungsfrist differiere. Die Aussage des Beklagten, bei Vertragsabschluß sei nicht ausdrücklich über Kündigungsfristen und -termine gesprochen worden, unterstütze diese Auslegung. Im Mietvertrag sei daher unter Paragraph 2, Litera a, von den Parteien objektiv ein Kündigungstermin zum Ende des Kalendermonats vereinbart worden. Paragraph 2, Litera a, des Mietvertrages sei nicht als undeutliche Erklärung im Sinn des Paragraph 915, ABGB anzusehen und daher nicht zum Nachteil des Erklärenden zu verstehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Unter § 2 lit a des Mietvertrages sei von den Parteien vereinbart worden, das Mietverhältnis könne von beiden Teilen unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist "zum Ende des Kalendermonats - des Kalendervierteljahres" gerichtlich aufgekündigt werden. Im Zusammenhang damit finde sich eine Streichung im Formularvertrag nur bei den Wörtern "einmonatigen" und "halbjährigen". Somit sei lediglich die Kündigungsfrist, nicht aber der Kündigungstermin hinlänglich bestimmt. Es bleibe offen, ob als Kündigungstermin jedes Monatsende oder die im § 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO genannten Termine gemeint seien. Auch durch Vertragsauslegung lasse sich keine Klarheit gewinnen. Damit sei aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Kündigungstermin nicht im Vertrag selbst bestimmt. Es könne daher mangels wahrer Einwilligung im Sinn des § 863 ABGB keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung über den Kündigungstermin angenommen werden. Durch die Aufkündigung zum Ende des Monats August sei die gesetzliche Regelung nicht eingehalten worden. Dies müsse zur Aufhebung der Aufkündigung führen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Unter Paragraph 2, Litera a, des Mietvertrages sei von den Parteien vereinbart worden, das Mietverhältnis könne von beiden Teilen unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist "zum Ende des Kalendermonats - des Kalendervierteljahres" gerichtlich aufgekündigt werden. Im Zusammenhang damit finde sich eine Streichung im Formularvertrag nur bei den Wörtern "einmonatigen" und "halbjährigen". Somit sei lediglich die Kündigungsfrist, nicht aber der Kündigungstermin hinlänglich bestimmt. Es bleibe offen, ob als Kündigungstermin jedes Monatsende oder die im Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ZPO genannten Termine gemeint seien. Auch durch Vertragsauslegung lasse sich keine Klarheit gewinnen. Damit sei aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Kündigungstermin nicht im Vertrag selbst bestimmt. Es könne daher mangels wahrer Einwilligung im Sinn des Paragraph 863, ABGB keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung über den Kündigungstermin angenommen werden. Durch die Aufkündigung zum Ende des Monats August sei die gesetzliche Regelung nicht eingehalten worden. Dies müsse zur Aufhebung der Aufkündigung führen.