Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet.
Er hält ausdrücklich daran fest, daß Louis J. infolge der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz seine deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe und von diesem Zeitpunkt ab als Staatenloser zu bezeichnen sei. Hiezu behauptete die klagende Partei aber, daß jeder Staatenlose vom Erlag der Prozeßkostensicherheit befreit sei. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Schon die Entscheidung SZ. XV/108 hat ausgesprochen, daß der im Auslande lebende Staatenlose Sicherheit zu leisten hat. Auch die neuere Lehre (Wolff, Zivilprozeßrecht. 2. Aufl., S. 22) läßt den Staatenlosen Sicherheit leisten, welche Rechtsansicht schon früher grundsätzlich Sperl (siehe die Entscheidung SZ. XV/108) vertreten hat, dies jedoch mit einer Einschränkung zugunsten der im Inlande lebenden Staatenlosen, die keine aktorische Kaution zu leisten haben. An diese Einschränkung hat sich auch die Rechtsprechung bis heute gehalten, weil sie den Staatenlosen, der im Inlande seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, nicht als Ausländer im Sinne des § 57 ZPO. - trotz Art. XXIX EGzZPO. - ansieht. Maßgebend war hiefür offenkundig die neue Vorschrift des § 63 Abs. 3 ZPO. Es erfolgte somit die einzige Durchbrechung des Grundsatzes, daß nach § 57 ZPO. nicht der Wohnort, sondern die Staatsangehörigkeit entscheidend ist (GlUNF. 4371), durch die Novellierung des § 63 ZPO. Deshalb hat auch das Rekursgericht mit Recht darauf verwiesen, daß im Gegensatze zu der ausdrücklichen Erwähnung der Staatenlosen in den Bestimmungen über das Armenrecht ein ebensolcher Hinweis bei den Bestimmungen über die Prozeßkostensicherheit nur absichtlich unterblieben sein kann. Das Rekursgericht hat aber gleichfalls richtig auf die Bemerkung bei Fetter (5. Aufl. der ZPO.) verwiesen, wonach § 57 Abs. 1 ZPO. auch gegenüber reichsdeutschen Staatsbürgern gelte. Es macht daher rechtlich keinen Unterschied, ob Louis J. ein Staatenloser, der im Ausland lebte, oder ein Reichsdeutscher war.Er hält ausdrücklich daran fest, daß Louis J. infolge der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz seine deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe und von diesem Zeitpunkt ab als Staatenloser zu bezeichnen sei. Hiezu behauptete die klagende Partei aber, daß jeder Staatenlose vom Erlag der Prozeßkostensicherheit befreit sei. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Schon die Entscheidung SZ. XV/108 hat ausgesprochen, daß der im Auslande lebende Staatenlose Sicherheit zu leisten hat. Auch die neuere Lehre (Wolff, Zivilprozeßrecht. 2. Aufl., S. 22) läßt den Staatenlosen Sicherheit leisten, welche Rechtsansicht schon früher grundsätzlich Sperl (siehe die Entscheidung SZ. XV/108) vertreten hat, dies jedoch mit einer Einschränkung zugunsten der im Inlande lebenden Staatenlosen, die keine aktorische Kaution zu leisten haben. An diese Einschränkung hat sich auch die Rechtsprechung bis heute gehalten, weil sie den Staatenlosen, der im Inlande seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, nicht als Ausländer im Sinne des Paragraph 57, ZPO. - trotz Artikel römisch 29 , EGzZPO. - ansieht. Maßgebend war hiefür offenkundig die neue Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, ZPO. Es erfolgte somit die einzige Durchbrechung des Grundsatzes, daß nach Paragraph 57, ZPO. nicht der Wohnort, sondern die Staatsangehörigkeit entscheidend ist (GlUNF. 4371), durch die Novellierung des Paragraph 63, ZPO. Deshalb hat auch das Rekursgericht mit Recht darauf verwiesen, daß im Gegensatze zu der ausdrücklichen Erwähnung der Staatenlosen in den Bestimmungen über das Armenrecht ein ebensolcher Hinweis bei den Bestimmungen über die Prozeßkostensicherheit nur absichtlich unterblieben sein kann. Das Rekursgericht hat aber gleichfalls richtig auf die Bemerkung bei Fetter (5. Aufl. der ZPO.) verwiesen, wonach Paragraph 57, Absatz eins, ZPO. auch gegenüber reichsdeutschen Staatsbürgern gelte. Es macht daher rechtlich keinen Unterschied, ob Louis J. ein Staatenloser, der im Ausland lebte, oder ein Reichsdeutscher war.
Die nur nebenbei im Revisionsrekurse vorkommende Bemerkung, daß Louis J. bis 1938 österreichischer Staatsbürger war, ist eine unzulässige Neuerung, zu der die klagende Partei selbst erklärt, keinen Nachweis dafür erbringen zu können.
Wenn die klagende Partei schließlich noch erwähnt, die Befreiung von der Kautionspflicht setze materielle Gegenseitigkeit voraus, so ist dies richtig; es ist jedoch verfehlt, im vorliegenden Falle diese materielle Gegenseitigkeit darin zu erblicken, "daß entsprechend der Begünstigung von Staatenlosen bei Gewährung des Armenrechtes eine ähnliche Begünstigung auch bei Sicherheitsleistungen für Prozeßkosten Anwendung zu finden habe". Was hingegen tatsächlich unter "materieller Gegenseitigkeit" in der Frage der Prozeßkostensicherheit zu verstehen ist, ergibt sich aus der Entscheidung SZ. XXII/18. Schließlich wäre es nur dann angebracht, das Armenrecht überhaupt zu erwähnen, wenn der klagenden Partei das Armenrecht bewilligt worden wäre.
Der Revisionsrekurs ist daher unbegrundet.