Aus der Begründung:
Der Bruder des Erblassers Franz P. hat bereits im Zuge der Abhandlung am 23. Mai 1951 vor dem Gerichtskommissär vorgebracht, der Nachlaß nach dem Vater des Erblassers Franz P. einschließlich der chemischen Putzerei und Färberei sei seiner Witwe Henriette P. zu einem Viertel und seinen beiden Söhnen Franz und Karl P. zu je drei Achtel eingeantwortet worden, hierauf sei zwischen diesen Personen durch Vertrag eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht begrundet worden, an welcher die Witwe zu einem Viertel und ihre Söhne zu je drei Achtel an Substanz und Gewinn beteiligt gewesen seien. Diese Gesellschaft sei durch den Tod des Erblassers in Ansehung seiner Person erloschen. In den Nachlaß falle daher nur sein am Todestage zu errechnender und ihm tatsächlich zustehender Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und sei auch der bis zu diesem Tage erwachsene und etwa nicht behobene Gewinn einzubeziehen. Leopoldine P. hat daraufhin nur die Rechtsauffassung des Bruders des Erblassers bestritten und behauptet, die Mutter des Erblassers Henriette P. habe auf ihren Geschäftsanteil im Jahre 1941 zugunsten ihrer Söhne verzichtet, und diese hätten dann beschlossen, Franz P. jun. in diese Gesellschaft aufzunehmen und soviel von ihren Anteilen an diesen abzutreten, daß er an der Gesellschaft mit einem Drittel beteiligt sei. In ihrem Antrag auf Rechnungslegung hat Leopoldine P. dagegen bloß behauptet, daß die Hälfte des Unternehmens zum Nachlaß gehöre. Somit handelt es sich nach dem in diesem Punkte übereinstimmenden Vorbringen der Witwe und des Bruders des Erblassers um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Nach § 1206 ABGB. gehen die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten in der Regel nicht auf die Erben über. Gemäß § 1207 ABGB. erlischt eine nur aus zwei Personen bestehende Gesellschaft mit dem Tode des einen; besteht sie dagegen aus mehreren Personen, so wird von den übrigen Mitgliedern vermutet, daß sie die Gesellschaft unter sich fortsetzen wollen. Nach § 1208 ABGB. kann aber der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auf die Erben lauten. Zweimanngesellschaften werden demnach durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, was die Teilung des Vermögens zur Folge hat, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist, daß der Überlebende das Unternehmen allein fortsetze und den Erben nur den Anteil des Verstorbenen in Geld auszuzahlen habe. Bei Gesellschaften mit mehr als zwei Mitgliedern bewirkt dagegen der Tod eines Gesellschafters nur das Ende seiner Mitgliedschaft und wird die Gesellschaft von den überlebenden Teilhabern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht dann bloß der Anspruch auf Auszahlung des Wertes des Anteiles des Verstorbenen in Geld zu (vgl. Ehrenzweig, Obligationenrecht I928, S. 550; Bettelheim - Klang, Kommentar, 1. Aufl., zu § 1207 ABGB., S. 495 f.). Nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vom 23. Mai 1951 waren an der Gesellschaft der Bruder des Erblassers, der Erblasser und zuerst dessen Mutter und schließlich dessen Neffe, also jedenfalls mehr als zwei Gesellschafter beteiligt. Bei Fehlen einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung, wäre daher nach § 1207 ABGB. die Gesellschaft von den beiden überlebenden Gesellschaftern fortzusetzen und wären diese nur zur Auszahlung des Anteiles des Verstorbenen verpflichtet. In diesem Falle bestunde im Sinne des § 1206 ABGB. eine Rechnungslegungspflicht für die Zeit nach dem Tode des Erblassers nicht. Somit ist für die Frage des Bestehens der behaupteten Rechnungslegungspflicht für die Zeit nach dem Tode des Erblassers entscheidend, ob an der Gesellschaft mehr als zwei Personen beteiligt waren und ob und welche ausdrückliche Vereinbarung, sei es mündlich oder schriftlich, über die Fortsetzung nach dem Tode des Erblassers getroffen worden ist, bzw. ob, falls es sich nur um eine Zweimanngesellschaft gehandelt hätte, ausdrücklich vereinbart worden ist, daß das Unternehmen nach dem Tode des einen Gesellschafters von dem Überlebenden fortzusetzen ist. Da all diese Umstände bisher nicht festgestellt worden sind, erscheint das erstgerichtliche Verfahren tatsächlich ergänzungsbedürftig.Der Bruder des Erblassers Franz P. hat bereits im Zuge der Abhandlung am 23. Mai 1951 vor dem Gerichtskommissär vorgebracht, der Nachlaß nach dem Vater des Erblassers Franz P. einschließlich der chemischen Putzerei und Färberei sei seiner Witwe Henriette P. zu einem Viertel und seinen beiden Söhnen Franz und Karl P. zu je drei Achtel eingeantwortet worden, hierauf sei zwischen diesen Personen durch Vertrag eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht begrundet worden, an welcher die Witwe zu einem Viertel und ihre Söhne zu je drei Achtel an Substanz und Gewinn beteiligt gewesen seien. Diese Gesellschaft sei durch den Tod des Erblassers in Ansehung seiner Person erloschen. In den Nachlaß falle daher nur sein am Todestage zu errechnender und ihm tatsächlich zustehender Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und sei auch der bis zu diesem Tage erwachsene und etwa nicht behobene Gewinn einzubeziehen. Leopoldine P. hat daraufhin nur die Rechtsauffassung des Bruders des Erblassers bestritten und behauptet, die Mutter des Erblassers Henriette P. habe auf ihren Geschäftsanteil im Jahre 1941 zugunsten ihrer Söhne verzichtet, und diese hätten dann beschlossen, Franz P. jun. in diese Gesellschaft aufzunehmen und soviel von ihren Anteilen an diesen abzutreten, daß er an der Gesellschaft mit einem Drittel beteiligt sei. In ihrem Antrag auf Rechnungslegung hat Leopoldine P. dagegen bloß behauptet, daß die Hälfte des Unternehmens zum Nachlaß gehöre. Somit handelt es sich nach dem in diesem Punkte übereinstimmenden Vorbringen der Witwe und des Bruders des Erblassers um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Nach Paragraph 1206, ABGB. gehen die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten in der Regel nicht auf die Erben über. Gemäß Paragraph 1207, ABGB. erlischt eine nur aus zwei Personen bestehende Gesellschaft mit dem Tode des einen; besteht sie dagegen aus mehreren Personen, so wird von den übrigen Mitgliedern vermutet, daß sie die Gesellschaft unter sich fortsetzen wollen. Nach Paragraph 1208, ABGB. kann aber der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auf die Erben lauten. Zweimanngesellschaften werden demnach durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, was die Teilung des Vermögens zur Folge hat, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist, daß der Überlebende das Unternehmen allein fortsetze und den Erben nur den Anteil des Verstorbenen in Geld auszuzahlen habe. Bei Gesellschaften mit mehr als zwei Mitgliedern bewirkt dagegen der Tod eines Gesellschafters nur das Ende seiner Mitgliedschaft und wird die Gesellschaft von den überlebenden Teilhabern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht dann bloß der Anspruch auf Auszahlung des Wertes des Anteiles des Verstorbenen in Geld zu vergleiche Ehrenzweig, Obligationenrecht I928, S. 550; Bettelheim - Klang, Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 1207, ABGB., S. 495 f.). Nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vom 23. Mai 1951 waren an der Gesellschaft der Bruder des Erblassers, der Erblasser und zuerst dessen Mutter und schließlich dessen Neffe, also jedenfalls mehr als zwei Gesellschafter beteiligt. Bei Fehlen einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung, wäre daher nach Paragraph 1207, ABGB. die Gesellschaft von den beiden überlebenden Gesellschaftern fortzusetzen und wären diese nur zur Auszahlung des Anteiles des Verstorbenen verpflichtet. In diesem Falle bestunde im Sinne des Paragraph 1206, ABGB. eine Rechnungslegungspflicht für die Zeit nach dem Tode des Erblassers nicht. Somit ist für die Frage des Bestehens der behaupteten Rechnungslegungspflicht für die Zeit nach dem Tode des Erblassers entscheidend, ob an der Gesellschaft mehr als zwei Personen beteiligt waren und ob und welche ausdrückliche Vereinbarung, sei es mündlich oder schriftlich, über die Fortsetzung nach dem Tode des Erblassers getroffen worden ist, bzw. ob, falls es sich nur um eine Zweimanngesellschaft gehandelt hätte, ausdrücklich vereinbart worden ist, daß das Unternehmen nach dem Tode des einen Gesellschafters von dem Überlebenden fortzusetzen ist. Da all diese Umstände bisher nicht festgestellt worden sind, erscheint das erstgerichtliche Verfahren tatsächlich ergänzungsbedürftig.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist somit zutreffend und mußte daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.