Begründung:
Die erstbeklagte Partei beabsichtigte die Errichtung eines Betriebsgebäudes und wandte sich zwecks Finanzierung an ihre Hausbank. Dort wurde der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft von einem Angestellten beraten. Weitere Gespräche führte er mit Sachbearbeitern des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds. Bei diesen Gesprächen ging es auch um die Richtlinien, die der Förderung zugrundelagen. Ob diese Richtlinien dem Geschäftsführer ausgefolgt wurden, konnte nicht festgestellt werden. In der Folge unterzeichnete eine Angestellte der beklagten Parteien, die dazu jedenfalls nicht bevollmächtigt war, das bei der Bank bereits vorbereitete Ansuchen um Gewährung eines Baukostenzuschusses, weil der Geschäftsführer gerade auf einer Geschäftsreise war und der Angestellte der Bank ihr versicherte, daß zwischen ihm und dem Geschäftsführer alles abgesprochen sei. Der Antrag auf Gewährung des Baukostenzuschusses stützte sich auf die Richtlinien der Wiener Strukturverbesserungsaktion, die unter Punkt 7 den Widerruf des Baukostenzuschusses innerhalb von 10 Jahren vorsehen, wenn das Betriebsobjekt ohne Zustimmung der Stadt Wien veräußert oder sonst weitergegeben wird. Im Juli 1989 verkaufte die erstbeklagte Partei das Objekt.
Die klagende Partei begehrt aufgrund des Widerrufes des Baukostenzuschusses den Zuspruch des Betrages von S 611.800,-- samt Anhang.
Die beklagten Parteien wendeten, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die Richtlinien seien ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden, die Angestellte wäre nicht zeichnungsberechtigt gewesen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 611.800,--, eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei mit S 40.786,67 zu Recht bestehe und erkannte die beklagten Parteien demnach zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 571.013,33 samt Anhang zu bezahlen. Es schenkte der Aussage des Geschäftsführers, er habe von den Richtlinien erst nach Widerruf der Förderung erfahren, keinen Glauben. Es sei vielmehr bei Gesprächen mit einem Sachbearbeiter des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds auch um diese Richtlinien gegangen. Die Angestellte habe mit Anscheinsvollmacht gehandelt.
Nur die beklagten Parteien erhoben Berufung, in der sie unter anderem auch den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 6 ZPO geltend machten.Nur die beklagten Parteien erhoben Berufung, in der sie unter anderem auch den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO geltend machten.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, im übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Die Revision nach § 502 Abs.1 ZPO erklärte es für zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Rückforderungen von Baukostenzuschüssen des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Haftung der beklagten Parteien sei schon deshalb zu bejahen, weil die erstbeklagte Partei den von ihr angestrebten und mit Angestellten ihrer Hausbank und des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds besprochenen Förderungsbetrag angenommen habe. Sie habe sich damit den aus dem Geschäft, von dem sie gewußt und das sie auch gewollt habe, entstandenen Vorteil zugewendet.Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, im übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erklärte es für zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Rückforderungen von Baukostenzuschüssen des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Haftung der beklagten Parteien sei schon deshalb zu bejahen, weil die erstbeklagte Partei den von ihr angestrebten und mit Angestellten ihrer Hausbank und des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds besprochenen Förderungsbetrag angenommen habe. Sie habe sich damit den aus dem Geschäft, von dem sie gewußt und das sie auch gewollt habe, entstandenen Vorteil zugewendet.