Begründung:
Franziska L*** setzte in ihrem Testament vom 20. Dezember 1975 ihren Sohn Othmar zum Alleinerben ein und bat ihren Sohn Wolfgang, keinen Pflichteilsanspruch zu erheben. Othmar L*** gab auf Grund des Testamentes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Das Erstgericht nahm mit dem Beschluß vom 12.Dezember 1985 die Erbserklärung zu Gericht an, überließ dem erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und forderte Wolfgang L*** auf, binnen vier Wochen Anträge im Verlassenschaftsverfahren zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Bedachtnahme darauf beendet würde. Wolfgang L*** meldete innerhalb der ihm gesetzten Frist Forderungen gegen die Verlassenschaft an und zwar 786.128,28 S aus gewährten Darlehen, 42.013,20 S an bezahlten Heimkosten und 36.136 S an bezahlten Begräbniskosten. Am 17. Februar 1986 erstattete der Erbe das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit Aktiven von 202.693,93 S und Passiven von 36.136 S (Begräbniskosten). Die von Wolfgang L*** angemeldeten Forderungen nahm der Erbe zur Kenntnis, anerkannte sie jedoch mit Ausnahme der Begräbniskostenforderung nicht.
Das Erstgericht legte mit Beschluß vom 5.März 1986 (ON 9) das erstattete Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde (Punkt 1), nahm die Erklärung des Erben in bezug auf die angemeldeten Forderungen zur Kenntnis (Punkt 2), erteilte zugunsten des Erben Verfügungsermächtigungen (Punkt 3), bestimmte die Gerichtskommissionsgebühren (Punkt 4), kündigte die Nachlaßeinantwortung (Punkt 5) und die Übersendung des Aktes an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern an (Punkt 6) und nahm den Testamentserfüllungsausweis als erbracht an (Punkt 7). Mit der Einantwortungsurkunde vom 5.März 1986 (ON 10) antwortete es den Nachlaß zur Gänze dem Othmar L*** ein.
Wolfgang L*** erhob gegen den Mantelbeschluß und die Einantwortungsurkunde Rekurs mit dem Antrag, beide Beschlüsse aufzuheben, dem Erstgericht die Prüfung und Feststellung der angemeldeten Forderungen von 786.028,28 S und 42.013,12 S im Vermögensbekenntnis aufzutragen und den Erben anzuweisen, den Betrag von 36.136 S (Begräbniskosten) an ihn zu bezahlen und erst dann mit der Einantwortung vorzugehen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück. Der Rechtsmittelwerber habe im Verfahren keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, sondern nur Forderungen angemeldet, so daß ihm auch nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers zukomme. Als Nachlaßgläubiger könne er Verfügungen des Abhandlungsgerichtes nur wegen eines Eingriffes in die ihm nach den §§ 811, 812, 815 ABGB, §§ 73, 135 und 136 AußStrG zustehenden Rechte bekämpfen. Ein Eingriff in solche Rechte sei nicht behauptet worden. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Wolfgang L*** ist nicht gerechtfertigt.Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück. Der Rechtsmittelwerber habe im Verfahren keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, sondern nur Forderungen angemeldet, so daß ihm auch nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers zukomme. Als Nachlaßgläubiger könne er Verfügungen des Abhandlungsgerichtes nur wegen eines Eingriffes in die ihm nach den Paragraphen 811, 812, 815, ABGB, Paragraphen 73, 135 und 136 AußStrG zustehenden Rechte bekämpfen. Ein Eingriff in solche Rechte sei nicht behauptet worden. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Wolfgang L*** ist nicht gerechtfertigt.
Der Rechtsmittelwerber erklärt, die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nur insoweit anzufechten, als seinem Antrag auf Anweisung des Betrages von 36.136 S für bezahlte Begräbniskosten nicht stattgegeben wurde.