Im Verfahren außer Streitsachen richtet sich die Zulässigkeit des vom erbl. Sohn erhobenen ordentlichen Revisionsrekurses nach den Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG. Ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, ist die rekursgerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt (§ 14 Abs.1, Abs.2 Z 1 und Abs.3 AußStrG). Daß der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, kann nicht zweifelhaft sein, wendet sich doch der Rechtsmittelwerber gegen die Sicherstellung bestimmter Vermögenswerte aus dem Nachlaß; auch hilfsweise beantragt er bloß, die Wirkung der Sicherstellung an die Einbringung der Klage durch die Vermächtnisnehmer binnen Monatsfrist zu binden und jedenfalls mit der Erledigung des Rechtsstreites zeitlich zu begrenzen. In solchen Fällen hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 AußStrG in seinem Beschluß auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht und im letzteren Fall, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, im ersteren Fall jedoch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Der Entscheidungsgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag, weil er nicht etwa die genannten Vermögenswerte (deren Summe den genannten Betrag an sich überstiege), sondern deren Sicherstellung zugunsten der Legatsansprecher zum Inhalt hat.Im Verfahren außer Streitsachen richtet sich die Zulässigkeit des vom erbl. Sohn erhobenen ordentlichen Revisionsrekurses nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff AußStrG. Ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, ist die rekursgerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt (Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, AußStrG). Daß der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, kann nicht zweifelhaft sein, wendet sich doch der Rechtsmittelwerber gegen die Sicherstellung bestimmter Vermögenswerte aus dem Nachlaß; auch hilfsweise beantragt er bloß, die Wirkung der Sicherstellung an die Einbringung der Klage durch die Vermächtnisnehmer binnen Monatsfrist zu binden und jedenfalls mit der Erledigung des Rechtsstreites zeitlich zu begrenzen. In solchen Fällen hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG in seinem Beschluß auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht und im letzteren Fall, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, im ersteren Fall jedoch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Der Entscheidungsgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag, weil er nicht etwa die genannten Vermögenswerte (deren Summe den genannten Betrag an sich überstiege), sondern deren Sicherstellung zugunsten der Legatsansprecher zum Inhalt hat.
Da der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt, gemäß § 13 Abs.2 und 3 AußStrG nicht nur unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (1 Ob 510,511/91; vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 749), kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst nach Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses in diesem Belange beurteilt werden. Das Gericht zweiter Instanz wird seinen Beschluß deshalb durch den Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG zu ergänzen und diesem entsprechend entweder nach Z 2 oder nach Z 3 dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben.Da der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt, gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG nicht nur unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (1 Ob 510,511/91; vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 749), kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst nach Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses in diesem Belange beurteilt werden. Das Gericht zweiter Instanz wird seinen Beschluß deshalb durch den Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zu ergänzen und diesem entsprechend entweder nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben.