Der Rekurs der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Beklagte betreibt als Gerüsteverleiher kein Grundhandelsgewerbe
iS des § 1 HGB, weil er die Gerüste nicht zum Zwecke der
Weiterveräußerung, sondern zur Vermietung anschaffte, und könnte
demnach nur nach § 2 HGB Kaufmann sein (Straube in Straube, § 2 HGB
Rz 3). Während eine Roman M*** Gerüsteverleih- und -aufbau
Gesellschaft mbH in Natters zu HRB 2.312 des Landesgerichtes
Innsbruck ins Handelsregister eingetragen ist, ist dies beim
Beklagten nicht der Fall. Mangels Kaufmannseigenschaft des Beklagten
und daher eines beiderseitigen Handelsgeschäftes ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen § 377 HGB hier nicht anzuwenden (Kramer
in Straube, § 377 HGB Rz 5 f). Es bedarf daher keiner
Verfahrensergänzung, ob die vom Beklagten gerügte Mängel geheime
sind. Die Bedenken der zweiten Instanz gegen die erstgerichtliche
Feststellung, der Beklagte habe von der klagenden Partei gelieferte
Gerüstteile bereits vor dem 13.Juni 1988 auf einer Baustelle im
Kanton Glarus, Schweiz, eingesetzt, betreffen eine unerhebliche,
weil nur die Rechtzeitigkeit der Rüge betreffende Feststellung.
Der Rechtsfall ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Die
klagende Partei lieferte zwischen 27.Mai 1988 und 13.Juni 1988
Gerüstteile, somit bewegliche Sachen. Der Beklagte rügte den Mangel
des "Nichtpassens", das heißt erkennbar der mangelnden
Kompatibilität mit den R***-Gerüsten, telefonisch am 3.Juli 1988
und den Mangel der unzureichenden Wandstärke der Rahmenrohre in dem,
in der Verhandlungstagsatzung vom 19.Oktober 1988 vorgetragenen
Schriftsatz ON 3, somit beide Mängel innerhalb der sechsmonatigen Fallfrist des § 933 Abs 1 ABGB. Damit ist seine Gewährleistungseinrede gegen die Kaufpreisforderung iS des § 933 Abs 2 ABGB perpetuiert (JBl 1985, 743; SZ 55/151, SZ 53/128 uva; Reischauer in Rummel2, § 933 ABGB Rz 9). Der Beklagte hat bei beiden Mängeln das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaften behauptet, schon damit entgegen dem Rekursvortrag wesentliche Sachmängel (SZ 58/174; SZ 53/37 ua) geltend gemacht und daraus einen nicht näher bezifferten Preisminderungs- als Gewährleistungsanspruch und compensando den Ersatz von Verbesserungskosten aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes abgeleitet. Ob dem Beklagten solche Ansprüche zustehen, kann derzeit schon mangels ausreichender Feststellungen, ob überhaupt Mängel vorlagen, nicht gesagt werden. Diese Feststellungen werden nachzutragen sein.Schriftsatz ON 3, somit beide Mängel innerhalb der sechsmonatigen Fallfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB. Damit ist seine Gewährleistungseinrede gegen die Kaufpreisforderung iS des Paragraph 933, Absatz 2, ABGB perpetuiert (JBl 1985, 743; SZ 55/151, SZ 53/128 uva; Reischauer in Rummel2, Paragraph 933, ABGB Rz 9). Der Beklagte hat bei beiden Mängeln das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaften behauptet, schon damit entgegen dem Rekursvortrag wesentliche Sachmängel (SZ 58/174; SZ 53/37 ua) geltend gemacht und daraus einen nicht näher bezifferten Preisminderungs- als Gewährleistungsanspruch und compensando den Ersatz von Verbesserungskosten aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes abgeleitet. Ob dem Beklagten solche Ansprüche zustehen, kann derzeit schon mangels ausreichender Feststellungen, ob überhaupt Mängel vorlagen, nicht gesagt werden. Diese Feststellungen werden nachzutragen sein.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.