Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Stefan Z*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ottokar Z*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Jänner 2001, GZ 45 R 218/00t-164, womit der Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des genannten Gerichts vom 21. Juni 2000 und vom 25. Oktober 2000, GZ 45 R 218/00t-138 und 159, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 6. 2000 (ON 138) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung abgewiesen wurde, bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit Beschluss vom 25. 10. 2000 (ON 159) gab das Rekursgericht dem vom Vater gemäß § 14a Abs 1 AußStrG gestellten Abänderungsantrag nicht Folge und wies seinen Revisionsrekurs zurück.Mit Beschluss vom 25. 10. 2000 (ON 159) gab das Rekursgericht dem vom Vater gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gestellten Abänderungsantrag nicht Folge und wies seinen Revisionsrekurs zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den vom Vater gegen die Beschlüsse ON 138 und 159 gerichteten, als Einspruch bezeichneten Rekurs zurück, weil gemäß § 14a Abs 4 AußStrG gegen beide Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den vom Vater gegen die Beschlüsse ON 138 und 159 gerichteten, als Einspruch bezeichneten Rekurs zurück, weil gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG gegen beide Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht S 260.000 und spricht das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn - samt dem ordentlichen Revisionsrekurs - mit Beschluss zurückzuweisen (4 Ob 130/00x). Auf diese Weise ist das Rekursgericht im Beschluss vom 25. 10. 2000 (ON 159) vorgegangen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 4 AußStrG).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht S 260.000 und spricht das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn - samt dem ordentlichen Revisionsrekurs - mit Beschluss zurückzuweisen (4 Ob 130/00x). Auf diese Weise ist das Rekursgericht im Beschluss vom 25. 10. 2000 (ON 159) vorgegangen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG).
Dementsprechend hat das Rekursgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung einen vom Vater gegen die Beschlüsse ON 138 und 159 erhobenen, als Einspruch bezeichneten Rekurs zurückgewiesen.
Der vom Vater gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhobene - als Einspruch bezeichnete - Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hält das Rekursgericht einen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG für nicht stichhältig und weist es daher diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück, so ist gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht vorgesehen und wurde dieses vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Vater damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung seines Moniturantrags dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG widerspricht (4 Ob 130/00x; 7 Ob 320, 337/99f).Hält das Rekursgericht einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG für nicht stichhältig und weist es daher diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück, so ist gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht vorgesehen und wurde dieses vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Vater damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung seines Moniturantrags dem Rechtsmittelverbot des Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG widerspricht (4 Ob 130/00x; 7 Ob 320, 337/99f).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00061.01D.0327.000
Dokumentnummer
JJT_20010327_OGH0002_0010OB00061_01D0000_000