Entscheidung 1 Ob 61/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. R* Inc, *, Vereinigte Staaten von Amerika, und 3. R* GmbH & Co KG, *, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sowie Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. März 2025, GZ 33 R 37/25s-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den fünf im Revisionsrekurs genannten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits zu 8 Ob 126/24y (Rz 21), 9 Ob 93/24b (Rz 23) und 7 Ob 30/25z (Rz 21) genannten Gründen nicht erforderlich. [1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den fünf im Revisionsrekurs genannten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits zu 8 Ob 126/24y (Rz 21), 9 Ob 93/24b (Rz 23) und 7 Ob 30/25z (Rz 21) genannten Gründen nicht erforderlich.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[2] Der Kläger begehrt von allen Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.
[3] Das Erstgericht wies die Klage gegen die zweitbeklagte Herstellerin des Beatmungsgeräts, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen. [5] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.
[6] Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen zu 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y, 9 Ob 93/24b und 7 Ob 30/25z in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit der zweitbeklagten Herstellerin mit Sitz in den USA für die Schadenersatzklage dort klagender Parteien verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren – bei im Wesentlichen übereinstimmenden erstinstanzlichem Vorbringen – festzuhalten. Neue Argumente führt der (vom selben Rechtsanwalt vertretene) Revisionsrekurswerber nicht aus, sodass auf die Begründung in den genannten Beschlüssen verwiesen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00061.25I.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250429_OGH0002_0010OB00061_25I0000_000