Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht Anwendung zu finden hat, weil das mj. Kind, das einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend macht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Art 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht = „Unterhaltsstatutabkommen“, BGBl 1961/293; Schwimann, IPR 87; IPRE 2/159).Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht Anwendung zu finden hat, weil das mj. Kind, das einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend macht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Artikel eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht = „Unterhaltsstatutabkommen“, BGBl 1961/293; Schwimann, IPR 87; IPRE 2/159).
Die Frage, ob bei unbekanntem Aufenthalt eines Unterhaltspflichtigen dessen Anspannung auf ein in Österreich erzielbares Einkommen möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Nach Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses, aber noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes langte beim Erstgericht eine Auskunft des Bundesverwaltungsamtes K***** vom 7.6.1994 ein, wonach der Vater in O*****, O***** Straße *****, wohnhaft sei. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben des Vaters, gerichtet an den besonderen Sachwalter, ergibt sich, das dies tatsächlich der Fall ist (AS 197 ff). Der Umstand, daß der Aufenthaltsort des Vaters nunmehr ausfindig gemacht werden konnte, muß zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen, zumal das im Rekursverfahren grundsätzlich herrschende Neuerungsverbot jedenfalls dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (EF 64593; vgl EvBl 1992/54), und im Interesse des Kindeswohles auf Änderungen selbst dann Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich diese erst nach der Beschlußfassung ergeben haben (EF 67376). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Einkommens- und Vermögenssituation des Vaters sowie alle Verhältnisse in dessen Bereich, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind, zu erheben und sodann neuerlich zu entscheiden haben.Die Frage, ob bei unbekanntem Aufenthalt eines Unterhaltspflichtigen dessen Anspannung auf ein in Österreich erzielbares Einkommen möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Nach Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses, aber noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes langte beim Erstgericht eine Auskunft des Bundesverwaltungsamtes K***** vom 7.6.1994 ein, wonach der Vater in O*****, O***** Straße *****, wohnhaft sei. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben des Vaters, gerichtet an den besonderen Sachwalter, ergibt sich, das dies tatsächlich der Fall ist (AS 197 ff). Der Umstand, daß der Aufenthaltsort des Vaters nunmehr ausfindig gemacht werden konnte, muß zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen, zumal das im Rekursverfahren grundsätzlich herrschende Neuerungsverbot jedenfalls dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (EF 64593; vergleiche EvBl 1992/54), und im Interesse des Kindeswohles auf Änderungen selbst dann Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich diese erst nach der Beschlußfassung ergeben haben (EF 67376). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Einkommens- und Vermögenssituation des Vaters sowie alle Verhältnisse in dessen Bereich, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind, zu erheben und sodann neuerlich zu entscheiden haben.