Soweit das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufhob (und damit implizit die Klage zurückwies), ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 ZPO stets zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 519). Die von der klagenden Partei erhobene „außerordentliche Revision“ richtet sich nur gegen den vom Berufungsgericht gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gefaßten und auf den Teilbetrag des Klagebegehrens von 12.923,79 S sA bezogenen Beschluß. Das Rechtsmittel ist daher als Rekurs zu behandeln.Soweit das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufhob (und damit implizit die Klage zurückwies), ist der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO stets zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 519,). Die von der klagenden Partei erhobene „außerordentliche Revision“ richtet sich nur gegen den vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gefaßten und auf den Teilbetrag des Klagebegehrens von 12.923,79 S sA bezogenen Beschluß. Das Rechtsmittel ist daher als Rekurs zu behandeln.
Die klagende Partei gliederte ihr Leistungsbegehren im Schriftsatz vom 13.September 1991 (ON 35) dahin auf, daß „Mietzins/Benützungsentgelt für die Wohnung“ ua auch für den Zahlungszeitraum September 1988 bis Jänner 1989 unbezahlt sei; für den Kfz-Abstellplatz werde der Zuspruch von „Mietzins/Benützungsentgelt“ für den Zeitraum ab Februar 1989 begehrt. Im Schriftsatz vom 4.Oktober 1991 (ON 38) stellte die klagende Partei die Anrechnung der vom Beklagten geleisteten Zahlung (19.107,80 S) auf die - ihrer Ansicht nach - bisher ungedeckten Forderungen dar und wies zum einen das „Benützungsentgelt“ für den Kfz-Abstellplatz für 1989 und 1990, zum anderen das „Benützungsentgelt“ für die Wohnung für Juni und Juli 1990 als getilgt aus, rechnete als verbleibenden Rest 1.760,38 S „auf die klagsgegenständliche Forderung“ an, korrigierte den an monatlichem „Benützungsentgelt“ für bestimmte Zeiträume begehrten Betrag geringfügig und schränkte das Leistungsbegehren auf 77.753,28 S sA ein, ohne jedoch ihr Prozeßvorbringen zu jenen Mietzinsperioden, in deren Ansehung der Beklagte in Leistungsverzug geraten sein soll, zu ändern. Als das Erstgericht sein Teilurteil vom 16.Jänner 1995 fällte, begehrte die klagende Partei den Betrag von 77.753,28 S aber nur noch für auf die Wohnung entfallendes „Benützungsentgelt/Miete“.
Der von der klagenden Partei im Verfahren zur AZ 44 C 108/89 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erwirkte, am 14.Februar 1989 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl gegen den Beklagten bezieht sich auf die „Miete für den Garagenplatz“ für den Zeitraum von Juli 1988 bis Jänner 1989. Diesem Leistungstitel liegt also überhaupt keine Mietzinsforderung für die Wohnung zugrunde; im übrigen knüpfte das im vorliegenden Verfahren ursprünglich geltend gemachte Zahlungsbegehren für den Kfz-Abstellplatz an die zeitliche Begrenzung des Zuspruchs im Zahlungsbefehl vom 14.Februar 1989 an. Auch die vom Berufungsgericht zitierten, von der klagenden Partei gegen den Beklagten erwirkten Zahlungsbefehle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Dezember 1986 (AZ 44 C 924/86) und 13.November 1987 (AZ 44 C 823/87) beziehen sich auf keinen der Leistungszeiträume, die im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand des Leistungsbegehrens gemacht wurden.
Für den erkennenden Senat ist daher die Ansicht des Berufungsgerichts, die klagende Partei begehre 12.923,79 S sA „trotz entschiedener Rechtssache neuerlich“, nicht nachvollziehbar. Wie im Rekurs richtig dargelegt wird, fehlt es bisher an einer gerichtlichen Entscheidung über eine Leistungspflicht des Beklagten für den auf den Zeitraum September 1988 bis Jänner 1989 entfallenden Mietzins für die Wohnung.
Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben. Die von den Parteien gegen das Teilurteil des Erstgerichts vom 16.Jänner 1995 erhobenen Berufungen beziehen sich im einzelnen auch auf Beträge, die auf den Zeitraum September 1988 bis Jänner 1989 entfallen (ON 81 und 82). Das Gericht zweiter Instanz hat daher in Ansehung des Teilbetrags von 12.923,79 S über beide Berufungen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist überdies hervorzuheben, daß der angefochtene Beschluß nicht erkennen läßt, in welcher Art sich der Betrag von 12.923,79 S auf den klagestattgebenden bzw den klageabweisenden Teil der vom Erstgericht gefällten Entscheidung aufteilt.
Da sich der Prozeßerfolg der Parteien im Berufungsverfahren abschließend erst beurteilen läßt, wenn das Gericht zweiter Instanz meritorisch über den Teilbetrag von 12.923,79 S sA entschieden haben wird, ist auch die über die Kosten des Berufungsverfahrens gefällte Entscheidung aufzuheben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht zweiter Instanz kann nämlich über die Kosten des Berufungsverfahrens endgültig entscheiden, weil sich dieses Rechtsmittelverfahren auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 409; Fasching, Kommentar II 364; 1 Ob 539/81 [Bestätigung eines Teilurteils]; 5 Ob 509/76 [Bestätigung eines Teilurteils]).