Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber vertritt in rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Erstgerichtes, daß mangels einer einschlägigen exekutionsrechtlichen Bestimmung betreffend die Behandlung nicht verbücherter Dienstbarkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren die Regel des § 1500 ABGB eingreife.Der Revisionswerber vertritt in rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Erstgerichtes, daß mangels einer einschlägigen exekutionsrechtlichen Bestimmung betreffend die Behandlung nicht verbücherter Dienstbarkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren die Regel des Paragraph 1500, ABGB eingreife.
Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die bei Ehrenzweig2 I/2, 220 in Anm. 8 zitierte Entscheidung des OGH vom 1. Oktober 1918, Rv VI 104/18, und auf die bei Klang2 II, 373 in Anm. 14 zitierte Entscheidung des OG Brünn vom 25. Feber 1937, BrJZ 2774, zum Ausdruck gebracht hat, ist die in der Entscheidung GlUNF 7483 vertretene Ansicht - auf die sich das Erstgericht und der Revisionswerber zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes berufen - in der Rechtsprechung nicht unwidersprochen geblieben. Der OGH folgt - ebenso wie das Berufungsgericht - der in Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO II, 1306 zum Ausdruck gebrachten Meinung, wonach beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos bleiben, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im § 150 EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die bei Ehrenzweig2 I/2, 220 in Anmerkung 8, zitierte Entscheidung des OGH vom 1. Oktober 1918, Rv VI 104/18, und auf die bei Klang2 römisch zwei, 373 in Anmerkung 14, zitierte Entscheidung des OG Brünn vom 25. Feber 1937, BrJZ 2774, zum Ausdruck gebracht hat, ist die in der Entscheidung GlUNF 7483 vertretene Ansicht - auf die sich das Erstgericht und der Revisionswerber zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes berufen - in der Rechtsprechung nicht unwidersprochen geblieben. Der OGH folgt - ebenso wie das Berufungsgericht - der in Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO römisch zwei, 1306 zum Ausdruck gebrachten Meinung, wonach beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos bleiben, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im Paragraph 150, EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.
Zutreffend verweisen die oben genannten Autoren darauf, daß sich die Berechtigung dieser Anschauung daraus ergebe, daß im anderen Fall nicht verbücherte Privatrechte an der Liegenschaft besser gestellt wären als verbücherte, die nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder dem betreibenden Gläubiger und den Hypothekargläubigern im Rang vorgehen und vom Ersteher zu übernehmen sind oder wenn sie vermöge ihres bücherlichen Ranges im Meistbot ihre Deckung finden, während die nicht verbücherten in dem gesetzten Fall unter allen Umständen aufrecht blieben. Auch würde dies den Bestimmungen der §§ 146 Z. 5, 150, 152 EO und dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen widersprechen, da der Ersteher nur die in den Bedingungen bezeichneten Dienstbarkeiten und Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß jeder auf der zu versteigernden Liegenschaft haftenden Dienstbarkeit ein bestimmter Wert zukommt, der im Zuge des Schätzungsverfahrens zu ermitteln ist und der auf den Schätzwert der Liegenschaft Einfluß nimmt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die in jüngster Zeit ergangene Entscheidung des OGH vom 28. April 1977, 7 Ob 563/1977 (in diesem Band veröffentlicht unter Nr. ), verwiesen, in der ebenfalls ausgesprochen wurde, daß die Versteigerungsbedingungen allein dafür maßgebend sind, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, daß der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen von jenen, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat.Zutreffend verweisen die oben genannten Autoren darauf, daß sich die Berechtigung dieser Anschauung daraus ergebe, daß im anderen Fall nicht verbücherte Privatrechte an der Liegenschaft besser gestellt wären als verbücherte, die nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder dem betreibenden Gläubiger und den Hypothekargläubigern im Rang vorgehen und vom Ersteher zu übernehmen sind oder wenn sie vermöge ihres bücherlichen Ranges im Meistbot ihre Deckung finden, während die nicht verbücherten in dem gesetzten Fall unter allen Umständen aufrecht blieben. Auch würde dies den Bestimmungen der Paragraphen 146, Ziffer 5, 150, 152, EO und dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen widersprechen, da der Ersteher nur die in den Bedingungen bezeichneten Dienstbarkeiten und Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß jeder auf der zu versteigernden Liegenschaft haftenden Dienstbarkeit ein bestimmter Wert zukommt, der im Zuge des Schätzungsverfahrens zu ermitteln ist und der auf den Schätzwert der Liegenschaft Einfluß nimmt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die in jüngster Zeit ergangene Entscheidung des OGH vom 28. April 1977, 7 Ob 563 aus 1977, (in diesem Band veröffentlicht unter Nr. ), verwiesen, in der ebenfalls ausgesprochen wurde, daß die Versteigerungsbedingungen allein dafür maßgebend sind, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, daß der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen von jenen, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat.