Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Es ist nicht strittig, daß der Bestandgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, so daß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 MRG auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Bildung des Mietzinses (§§ 15 ff MRG), insbesondere § 27 MRG, nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 27 MRG). Die Bestimmung der Höhe des Mietzinses unterlag demnach grundsätzlich der freien Vereinbarung der Vertragsteile. Im vorliegenden Fall wurde neben dem monatlich zu leistenden Mietzins von S 3.061,28 die Leistung einer einmaligen 'Mietzinsvorauszahlung' von S 30.000,-- vereinbart, die nicht auf den laufenden Mietzins anzurechnen und im Falle der Auflösung des Bestandverhältnisses nicht zurückzuzahlen war. Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg. 29.291; SZ 43/11; MietSlg. 22.310/20) ist jede im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages vereinbarte Leistung des Mieters, falls nicht eine andere Zweckbestimmung ausdrücklich vereinbart wurde, als Teil des Mietzinses unabhängig davon anzusehen, ob es sich um einen einmaligen Betrag (Ablöse), um wiederkehrende Leistungen oder um eine Kombination von beiden handelt. Die vom Mieter dem Vermieter gezahlte Ablöse ist eine mögliche und bei freier Mietzinsbildung auch zulässige Form der Festsetzung des Mietzinses. Mit Recht gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die getroffene Vereinbarung über die Bezahlung des Betrages von S 30.000,-- nicht den guten Sitten widerstreitet. Da die österreichische Rechtsordnung kein allgemeines Gebot der öquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, vielmehr die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Parteien überantwortet (MietSlg. 31.091, 31.094; EvBl. 1960/221; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 90 und 91 zu § 879) macht die allfällige Ungleichheit der beiderseitigen Leistungen einen Vertrag an sich nicht schon sittenwidrig. § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB macht im Falle von öquivalenzstörungen die Sittenwidrigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig, deren Vorliegen hier nicht behauptet wurde. Knüpft aber das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, d.h. solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs. 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandselements ausgleicht (MietSlg. 31.091;Es ist nicht strittig, daß der Bestandgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, so daß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Bildung des Mietzinses (Paragraphen 15, ff MRG), insbesondere Paragraph 27, MRG, nicht zur Anwendung gelangen vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 27, MRG). Die Bestimmung der Höhe des Mietzinses unterlag demnach grundsätzlich der freien Vereinbarung der Vertragsteile. Im vorliegenden Fall wurde neben dem monatlich zu leistenden Mietzins von S 3.061,28 die Leistung einer einmaligen 'Mietzinsvorauszahlung' von S 30.000,-- vereinbart, die nicht auf den laufenden Mietzins anzurechnen und im Falle der Auflösung des Bestandverhältnisses nicht zurückzuzahlen war. Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg. 29.291; SZ 43/11; MietSlg. 22.310/20) ist jede im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages vereinbarte Leistung des Mieters, falls nicht eine andere Zweckbestimmung ausdrücklich vereinbart wurde, als Teil des Mietzinses unabhängig davon anzusehen, ob es sich um einen einmaligen Betrag (Ablöse), um wiederkehrende Leistungen oder um eine Kombination von beiden handelt. Die vom Mieter dem Vermieter gezahlte Ablöse ist eine mögliche und bei freier Mietzinsbildung auch zulässige Form der Festsetzung des Mietzinses. Mit Recht gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die getroffene Vereinbarung über die Bezahlung des Betrages von S 30.000,-- nicht den guten Sitten widerstreitet. Da die österreichische Rechtsordnung kein allgemeines Gebot der öquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, vielmehr die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Parteien überantwortet (MietSlg. 31.091, 31.094; EvBl. 1960/221; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 90 und 91 zu Paragraph 879,) macht die allfällige Ungleichheit der beiderseitigen Leistungen einen Vertrag an sich nicht schon sittenwidrig. Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB macht im Falle von öquivalenzstörungen die Sittenwidrigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig, deren Vorliegen hier nicht behauptet wurde. Knüpft aber das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, d.h. solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandselements ausgleicht (MietSlg. 31.091;
EvBl. 1963/180; Krejci a.a.O. Rdz 91 und 92 zu § 879). Solche ergänzenden, für das Sittenwidrigkeitsurteil bedeutsamen Umstände wurden nicht behauptet.EvBl. 1963/180; Krejci a.a.O. Rdz 91 und 92 zu Paragraph 879,). Solche ergänzenden, für das Sittenwidrigkeitsurteil bedeutsamen Umstände wurden nicht behauptet.
Die Rückforderung einer einmaligen Mietzinszahlung kann gemäß § 1435 ABGB dann gerechtfertigt sein, wenn das Mietverhältnis, für das sie gegeben wurde, nur so kurze Zeit gedauert hat, daß diese Zeit zu der Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis stehend angesehen werden muß (MietSlg. 23.216, 23.215, 21.264, 21.263; Wilburg in Klang, Komm. 2 VI 465; Rummel in Rummel a.a.O. Rdz 3 zu § 1435). Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn der Mieter selbst nach verhältnismäßig kurzer Zeit das Bestandverhältnis zur Auflösung bringt (vgl. SZ 26/175), kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall das Bestandverhältnis ein Jahr gedauert hat und daher nicht gesagt werden kann, daß die Zahlung des Betrages von S 30.000,-- unter Berücksichtigung der laufenden monatlichen Mietzinszahlung zu dem dem Kläger im Mietvertrag eingeräumten Gebrauch des Bestandobjektes außerhalb jedes Verhältnisses stünde. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Die Rückforderung einer einmaligen Mietzinszahlung kann gemäß Paragraph 1435, ABGB dann gerechtfertigt sein, wenn das Mietverhältnis, für das sie gegeben wurde, nur so kurze Zeit gedauert hat, daß diese Zeit zu der Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis stehend angesehen werden muß (MietSlg. 23.216, 23.215, 21.264, 21.263; Wilburg in Klang, Komm. 2 römisch sechs 465; Rummel in Rummel a.a.O. Rdz 3 zu Paragraph 1435,). Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn der Mieter selbst nach verhältnismäßig kurzer Zeit das Bestandverhältnis zur Auflösung bringt vergleiche SZ 26/175), kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall das Bestandverhältnis ein Jahr gedauert hat und daher nicht gesagt werden kann, daß die Zahlung des Betrages von S 30.000,-- unter Berücksichtigung der laufenden monatlichen Mietzinszahlung zu dem dem Kläger im Mietvertrag eingeräumten Gebrauch des Bestandobjektes außerhalb jedes Verhältnisses stünde. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.