Der Rechtsmittelwerber führt aus, seine Aussage sei im Protokoll des Erstgerichtes vom 8. Oktober 1985, gegen das er zugleich Widerspruch erhebe, nicht richtig wiedergegeben worden. Er habe nicht ausgesagt, daß er Ende März, Anfang April 1985 zu seiner Mutter in die Dietrichsteingasse gezogen sei, sondern daß er bei seiner Mutter vorgesprochen habe. Die Unrichtigkeit der Protokollierung ergebe sich aus ihrer Widersprüchlichkeit. Im Protokoll finde sich der Satz "Ende März, Anfang April 85 bin ich wieder zu meiner Mutter in die Dietrichsteingasse gezogen und erst bei dieser Gelegenheit hat mir meine Mutter mitgeteilt, daß das Verfahren nicht zu meinen Gunsten ausgegangen sei". Da das Urteil des Erstgerichtes erst am 29. April 1985 durch Hinterlegung zugestellt wurde, habe ihm seine Mutter nicht schon Ende März, bzw. Anfang April 1985 zur Kenntnis bringen können, daß das Verfahren nicht zu seinen Gunsten ausgegangen sei. Die Protokollierung sei offensichtlich denkgesetzwidrig.
Der im Rekurs erhobene, offenbar an das Erstgericht gerichtete Widerspruch gegen die Protokollierung ist gemäß den §§ 212 Abs. 5 und 212a Abs. 2 ZPO verspätet, da er binnen drei Tagen nach Übertragung des Protokolls zu erheben gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wurde vom Beklagten nicht beantragt. Es ist daher von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung schließt zwar auch die Unterlassung des Widerspruchs gegen das Protokoll den Gegenbeweis seiner Unrichtigkeit nicht aus (1 Ob 523,524/86; SZ 53/94; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 633); dieser kann jedoch nicht über eine unzulässige Neuerung in der Berufung geführt werden (vgl. SZ 51/8). Der Beklagte konnte sich daher in der Berufung zum Nachweis der Unrichtigkeit der Protokollierung nur auf deren Denkgesetzwidrigkeit berufen. Nun kann aber aus der im Protokoll festgehaltenen Aussage des Beklagten nicht zwingend auf die Unrichtigkeit der Protokollierung geschlossen werden, weil es auch zutreffen kann, daß die Protokollierung richtig erfolgte und der Mangel der Aussage selbst anhaftete. Der Beklagte hat aber ohnehin seine Aussage dahin berichtigt, daß er erklärte, er sei Ende März, Anfang April zu seiner Mutter gezogen, die ihm mitgeteilt habe, daß das Verfahren noch anhängig sei. Er habe dann privat mit seinem Rechtsanwalt Dr. Helmut G*** gesprochen, der ihm migeteilt habe, daß er zunächst nichts unternehmen könne, sondern erst einen Beschluß oder ein Urteil abwarten müsse. Da dem Beklagten sohin der Beweis der Unrichtigkeit der Protokollierung nicht gelungen ist, ist davon auszugehen, daß er seit Ende März, Anfang April 1985 an der Abgabestelle wohnhaft war, so daß die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes durch Hinterlegung dem Gesetz entsprach. Demzufolge wurde die Berufung vom Berufungsgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist der Erfolg zu versagen.Der im Rekurs erhobene, offenbar an das Erstgericht gerichtete Widerspruch gegen die Protokollierung ist gemäß den Paragraphen 212, Absatz 5 und 212 a Absatz 2, ZPO verspätet, da er binnen drei Tagen nach Übertragung des Protokolls zu erheben gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wurde vom Beklagten nicht beantragt. Es ist daher von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung schließt zwar auch die Unterlassung des Widerspruchs gegen das Protokoll den Gegenbeweis seiner Unrichtigkeit nicht aus (1 Ob 523,524/86; SZ 53/94; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 633); dieser kann jedoch nicht über eine unzulässige Neuerung in der Berufung geführt werden vergleiche SZ 51/8). Der Beklagte konnte sich daher in der Berufung zum Nachweis der Unrichtigkeit der Protokollierung nur auf deren Denkgesetzwidrigkeit berufen. Nun kann aber aus der im Protokoll festgehaltenen Aussage des Beklagten nicht zwingend auf die Unrichtigkeit der Protokollierung geschlossen werden, weil es auch zutreffen kann, daß die Protokollierung richtig erfolgte und der Mangel der Aussage selbst anhaftete. Der Beklagte hat aber ohnehin seine Aussage dahin berichtigt, daß er erklärte, er sei Ende März, Anfang April zu seiner Mutter gezogen, die ihm mitgeteilt habe, daß das Verfahren noch anhängig sei. Er habe dann privat mit seinem Rechtsanwalt Dr. Helmut G*** gesprochen, der ihm migeteilt habe, daß er zunächst nichts unternehmen könne, sondern erst einen Beschluß oder ein Urteil abwarten müsse. Da dem Beklagten sohin der Beweis der Unrichtigkeit der Protokollierung nicht gelungen ist, ist davon auszugehen, daß er seit Ende März, Anfang April 1985 an der Abgabestelle wohnhaft war, so daß die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes durch Hinterlegung dem Gesetz entsprach. Demzufolge wurde die Berufung vom Berufungsgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.