Die mit einem Zwischenfeststellungsantrag begehrte Feststellung muß einerseits für die Entscheidung des Hauptbegehrens präjudiziell sein, andererseits müssen ihre Wirkungen über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen, sodaß der Zwischenfeststellungsantrag einen prozeßökonomischen Zweck erfüllt (MietSlg.30.733; SZ 51/96; MietSlg.29.623/8 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1079). Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinn des § 411 ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg.4110; RZ 1937, 400;Die mit einem Zwischenfeststellungsantrag begehrte Feststellung muß einerseits für die Entscheidung des Hauptbegehrens präjudiziell sein, andererseits müssen ihre Wirkungen über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen, sodaß der Zwischenfeststellungsantrag einen prozeßökonomischen Zweck erfüllt (MietSlg.30.733; SZ 51/96; MietSlg.29.623/8 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1079). Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinn des Paragraph 411, ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg.4110; RZ 1937, 400;
ZBl.1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek; vgl. SZ 8/70;ZBl.1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek; vergleiche SZ 8/70;
Fasching aaO Rz 1515, vgl Rz 1187). Stünde aber zwischen den Parteien des Kündigungsstreites rechtskräftig fest, daß die Beklagte überhaupt nicht Mieterin oder nur Mitmieterin ist, könnte sie, würde gegen sie allein zu einem anderen Termin das Mietverhältnis aufgekündigt werden, sich zur Dartuung ihrer mangelnden Passivlegitimation auf die Rechtskraft eines ihrem Zwischenfeststellungsantrag stattgebenden Urteiles berufen. Die Beklagte formulierte allerdings ihren Antrag auf Zwischenfeststellung dahin, daß ihre Tochter Angela W*** in den zwischen der klagenden Partei und Luise K*** bestandenen Mietvertrag nach dem Tod der Luise K*** eingetreten sei. Was damit gemeint war, ergibt sich aber deutlich aus ihren Einwendungen, die das dem Zwischenfeststellungsantrag zugrunde liegende Tatsachenvorbringen enthalten. Die Kündigung gegen sie sei verfehlt, sie sei daher nicht passiv legitimiert, weil nicht sie, sondern ihre Tochter Allein- oder Mitmieterin der Wohnung ist. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß das Gericht berechtigt ist, dem Urteilsantrag eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben (MietSlg.34.785); es ist nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften, dieses ist vielmehr dem sachlichen Inhalt anzupassen (JBl.1975, 605); das Begehren ist daher so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (MietSlg.32.693). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist das Gericht nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, einem nur versehentlich unrichtig formulierten Begehren die richtige Fassung zu geben (MietSlg.34.785, 32.693). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Beklagte ist nicht die selbständige Lösung der Vorfrage, ob ihre Tochter eintrittsberechtigt ist, von rechtlichem Interesse, sondern der sich daraus ergebende Schluß, sie sei nicht Mieterin, zumindest aber nicht Alleinmieterin der aufgekündigten Wohnung. Diese Festestellung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, präjudiziell, die Wirkungen dieser Feststellungen gehen auch über diesen Prozeß hinaus. Die Vorinstanzen werden daher dem Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten die von ihr inhaltlich gewünschte Fassung zu geben haben.Fasching aaO Rz 1515, vergleiche Rz 1187). Stünde aber zwischen den Parteien des Kündigungsstreites rechtskräftig fest, daß die Beklagte überhaupt nicht Mieterin oder nur Mitmieterin ist, könnte sie, würde gegen sie allein zu einem anderen Termin das Mietverhältnis aufgekündigt werden, sich zur Dartuung ihrer mangelnden Passivlegitimation auf die Rechtskraft eines ihrem Zwischenfeststellungsantrag stattgebenden Urteiles berufen. Die Beklagte formulierte allerdings ihren Antrag auf Zwischenfeststellung dahin, daß ihre Tochter Angela W*** in den zwischen der klagenden Partei und Luise K*** bestandenen Mietvertrag nach dem Tod der Luise K*** eingetreten sei. Was damit gemeint war, ergibt sich aber deutlich aus ihren Einwendungen, die das dem Zwischenfeststellungsantrag zugrunde liegende Tatsachenvorbringen enthalten. Die Kündigung gegen sie sei verfehlt, sie sei daher nicht passiv legitimiert, weil nicht sie, sondern ihre Tochter Allein- oder Mitmieterin der Wohnung ist. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß das Gericht berechtigt ist, dem Urteilsantrag eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben (MietSlg.34.785); es ist nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften, dieses ist vielmehr dem sachlichen Inhalt anzupassen (JBl.1975, 605); das Begehren ist daher so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (MietSlg.32.693). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist das Gericht nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, einem nur versehentlich unrichtig formulierten Begehren die richtige Fassung zu geben (MietSlg.34.785, 32.693). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Beklagte ist nicht die selbständige Lösung der Vorfrage, ob ihre Tochter eintrittsberechtigt ist, von rechtlichem Interesse, sondern der sich daraus ergebende Schluß, sie sei nicht Mieterin, zumindest aber nicht Alleinmieterin der aufgekündigten Wohnung. Diese Festestellung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, präjudiziell, die Wirkungen dieser Feststellungen gehen auch über diesen Prozeß hinaus. Die Vorinstanzen werden daher dem Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten die von ihr inhaltlich gewünschte Fassung zu geben haben.
Da das Berufungsgericht zur Frage, ob Angelika W*** tatsächlich eintrittsberechtigt sei, eine Erweiterung der Tatsachengrundlage für nötig hielt, ist der Revision im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben und die Rechtssache auch in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs.1 ZPO). Soweit das Erstgericht in die spruchmäßige Erledigung auch aufnahm, daß die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis von Angelika W*** diene und von ihr auch mit Ausnahme der studienbedingten Abwesenheit regelmäßig verwendet werde, handelt es sich um einen Teil der Begründung des Zwischenfeststellungsantrages. Dessen spruchgemäße Erledigung wird bei der neuerlichen Entscheidung zu entfallen haben.Da das Berufungsgericht zur Frage, ob Angelika W*** tatsächlich eintrittsberechtigt sei, eine Erweiterung der Tatsachengrundlage für nötig hielt, ist der Revision im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben und die Rechtssache auch in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Soweit das Erstgericht in die spruchmäßige Erledigung auch aufnahm, daß die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis von Angelika W*** diene und von ihr auch mit Ausnahme der studienbedingten Abwesenheit regelmäßig verwendet werde, handelt es sich um einen Teil der Begründung des Zwischenfeststellungsantrages. Dessen spruchgemäße Erledigung wird bei der neuerlichen Entscheidung zu entfallen haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.