Der von Maria L*** zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Ist der Nachlaß - wie im vorliegenden Fall - unbedeutend und können vermutlich nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden gedeckt werden, hat das Abhandlungsgericht nach § 73 Abs. 1 AußStrG den damit erschöpften Nachlaß nach Vernehmung der Parteien über dessen Beschaffenheit und Wert sowie über die Höhe der Krankheits- und Leichenkosten und der anderen mit besonderem Vorrecht verbundenen Forderungen den Gläubigern an Zahlungs Statt zu überlassen; damit sollen überschuldete unbedeutende Nachlässe unter Vermeidung des Verlassenschaftskonkurses kridamäßig verteilt werden, so daß die Verteilungsgrundsätze der Konkursordnung - auch auf das Ausmaß der Bevorrechtung der in § 73 Abs. 1 AußStrG ausdrücklich genannten Krankheits- und Leichenkosten - sinngemäß anzuwenden sind (RZ 1986/75 mwN). Demnach sind die Leichenkosten, soweit sie die Kosten einer einfachen Bestattung nicht übersteigen, im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO wie Masseforderungen im Konkurs vorrangig und im übrigen Umfang wie die Krankheitskosten, die seit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes nun keine Bevorrechtung mehr genießen, Konkursforderungen entsprechend im gleichen Rang verhältnismäßig zu befriedigen (NZ 1986, 260; RZ 1986/75 ua; vgl. Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 348).Ist der Nachlaß - wie im vorliegenden Fall - unbedeutend und können vermutlich nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden gedeckt werden, hat das Abhandlungsgericht nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG den damit erschöpften Nachlaß nach Vernehmung der Parteien über dessen Beschaffenheit und Wert sowie über die Höhe der Krankheits- und Leichenkosten und der anderen mit besonderem Vorrecht verbundenen Forderungen den Gläubigern an Zahlungs Statt zu überlassen; damit sollen überschuldete unbedeutende Nachlässe unter Vermeidung des Verlassenschaftskonkurses kridamäßig verteilt werden, so daß die Verteilungsgrundsätze der Konkursordnung - auch auf das Ausmaß der Bevorrechtung der in Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG ausdrücklich genannten Krankheits- und Leichenkosten - sinngemäß anzuwenden sind (RZ 1986/75 mwN). Demnach sind die Leichenkosten, soweit sie die Kosten einer einfachen Bestattung nicht übersteigen, im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO wie Masseforderungen im Konkurs vorrangig und im übrigen Umfang wie die Krankheitskosten, die seit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes nun keine Bevorrechtung mehr genießen, Konkursforderungen entsprechend im gleichen Rang verhältnismäßig zu befriedigen (NZ 1986, 260; RZ 1986/75 ua; vergleiche Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 348).
Ob demnach auch der Stadt Wien auf Abschlag ihrer offenen Pflegekostenforderung ein Teil der Nachlaßaktiven an Zahlungs Statt zu überlassen ist, hängt davon ab, wie hoch die Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 7 KO zu veranschlagen sind. Den Materialien zu der erst mit Art. II Z 11 IRÄG dem § 46 KO eingefügten Bestimmung (JA 1147 BlgNR 15.GP 8 sowie 20; RV 3 BlgNR 15.GP 35) ist zu entnehmen, der Gesetzgeber habe die Bestimmungen (der Ausgleichs- und der Konkursordnung) über die Begräbniskosten so vereinheitlichen wollen, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt werden und andererseits die Grenzen des wirtschaftlich Tragbaren gewahrt bleiben; Bestattungskosten im Insolvenzfall sollen sich also zwar nicht mehr am Aufwand des dem Ortsgebrauch sowie dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnisses (§ 549 ABGB) orientieren, aber auch nicht bloß die Kosten einer Beisetzung in einem Massengrab umfassen. Demgemäß ist auch schon ausgesprochen worden, daß die Kosten einer einfachen Bestattung die Anschaffung eines einfachen Grabsteines einschließen und im Falle eines unbedeutenden Nachlasses zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des § 549 ABGB im allgemeinen kein großer Unterschied bestehen werde (RZ 1986/75). Bei Bedachtnahme auf diese Grundsätze kann auch die Verlegung einer einfachen Einfassung und Grabsteinplatte (aus Kunststein) unter besonderen Umständen (Alter, Krankheit) noch von einer einfachen Bestattung mitumfaßt sein. Da die Angehörigen außerstande sind, das Grab regelmäßig zu pflegen, und denen auch die laufenden Kosten einer Betreuung durch einen hiezu beauftragten Friedhofsgärtner nicht zuzumuten ist, war die Herstellung eines einfachen gruftartigen Grabes unerläßlich, um es nicht sogleich der Verwahrlosung preiszugeben. Damit wird einerseits Pietätsgedanken, auf die - entgegen der Auffassung der Stadt Wien in ihrem Rekurs an die zweite Instanz - Bedacht zu nehmen ist, Rechnung getragen, andererseits der noch gerechtfertigte Aufwand nicht über Gebühr angehoben.Ob demnach auch der Stadt Wien auf Abschlag ihrer offenen Pflegekostenforderung ein Teil der Nachlaßaktiven an Zahlungs Statt zu überlassen ist, hängt davon ab, wie hoch die Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO zu veranschlagen sind. Den Materialien zu der erst mit Artikel römisch zwei, Ziffer 11, IRÄG dem Paragraph 46, KO eingefügten Bestimmung (JA 1147 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 8 sowie 20; Regierungsvorlage 3 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 35) ist zu entnehmen, der Gesetzgeber habe die Bestimmungen (der Ausgleichs- und der Konkursordnung) über die Begräbniskosten so vereinheitlichen wollen, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt werden und andererseits die Grenzen des wirtschaftlich Tragbaren gewahrt bleiben; Bestattungskosten im Insolvenzfall sollen sich also zwar nicht mehr am Aufwand des dem Ortsgebrauch sowie dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnisses (Paragraph 549, ABGB) orientieren, aber auch nicht bloß die Kosten einer Beisetzung in einem Massengrab umfassen. Demgemäß ist auch schon ausgesprochen worden, daß die Kosten einer einfachen Bestattung die Anschaffung eines einfachen Grabsteines einschließen und im Falle eines unbedeutenden Nachlasses zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des Paragraph 549, ABGB im allgemeinen kein großer Unterschied bestehen werde (RZ 1986/75). Bei Bedachtnahme auf diese Grundsätze kann auch die Verlegung einer einfachen Einfassung und Grabsteinplatte (aus Kunststein) unter besonderen Umständen (Alter, Krankheit) noch von einer einfachen Bestattung mitumfaßt sein. Da die Angehörigen außerstande sind, das Grab regelmäßig zu pflegen, und denen auch die laufenden Kosten einer Betreuung durch einen hiezu beauftragten Friedhofsgärtner nicht zuzumuten ist, war die Herstellung eines einfachen gruftartigen Grabes unerläßlich, um es nicht sogleich der Verwahrlosung preiszugeben. Damit wird einerseits Pietätsgedanken, auf die - entgegen der Auffassung der Stadt Wien in ihrem Rekurs an die zweite Instanz - Bedacht zu nehmen ist, Rechnung getragen, andererseits der noch gerechtfertigte Aufwand nicht über Gebühr angehoben.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der erblasserischen Cousine ist deshalb der erstinstanzliche Beschluß wieder herzustellen.