Der zulässige (§ 15 Abs 3 UVG idF des RRÄG 1989, § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989) Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, der seine Rekursanträge wiederholt, ist berechtigt.Der zulässige (Paragraph 15, Absatz 3, UVG in der Fassung des RRÄG 1989, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989) Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, der seine Rekursanträge wiederholt, ist berechtigt.
Den drei Kindern wurden Titelvorschüsse gewährt. Gemäß § 18 Abs 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn 1. dies das Kind....beantragt und 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind. Nach Abs 2 leg.cit. ist die Weitergewährung zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Im vorliegenden Fall sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (§ 18 Abs 1 UVG) unstrittig vorhanden, zu prüfen bleibt nur die Frage, ob der spezielle Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG (teilweise) vorliegt.Den drei Kindern wurden Titelvorschüsse gewährt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn 1. dies das Kind....beantragt und 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, weiter gegeben sind. Nach Absatz 2, leg.cit. ist die Weitergewährung zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Im vorliegenden Fall sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (Paragraph 18, Absatz eins, UVG) unstrittig vorhanden, zu prüfen bleibt nur die Frage, ob der spezielle Versagungsgrund des Paragraph 18, Absatz 2, UVG (teilweise) vorliegt.
Die Gesetzesmaterialen zum Stammgesetz und zur Novelle 1980, BGBl 1980/278, enthalten keine unmittelbar verwertbaren Aussagen, ob die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse teilweise zu versagen ist, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner nicht voll, sondern nur teilweise eingehen werden. Ihrem sachlichen Gehalt nach ist dies aber zu unterstellen: Dies entspricht dem Regelungszweck, daß nur in den Fällen einer notleidend gewordenen Unterhaltsverpflichtung eines Kindes die Vorschußleistung aus öffentlichen Mitteln einzugreifen hat. Die veröffentlichte Judikatur der Rekursgerichte geht, soweit überblickbar, zur maßgeblichen Norm des § 5 UVG (Höhe des Unterhaltsvorschusses) nahezu einhellig davon aus, daß bei stabiler Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner nur der offene Rest einer Titelbevorschussung zugänglich ist (LG ZRS Wien EFSlg. 54.733, 46.461, 36.544, 34.213 ua; Knoll, UVG in ÖA, § 4 Z 1 Rz 28, § 5 Rz 6 mwN). Es wird dies zum Teil mit den Materialien (199 BlgNR XIV.GP, 5) zu § 5 UVG begründet, wonach der Justizausschuß mit dieser Regelung den Fällen Rechnung tragen wolle, in denen der Unterhaltsschuldner regelmäßig einen bestimmten, allerdings unter dem seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht liegenden Unterhaltsbeitrag leiste; das Kind solle in einem solchen Fall die Gewährung von Vorschüssen bloß auf den Fehlbetrag beantragen können. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und erachtet somit eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge als einen Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung, weil dann die in § 18 Abs 2 UVG genannte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der laufende Unterhalt der Kinder zum Teil - im Umfang der Teilleistung - gesichert ist.Die Gesetzesmaterialen zum Stammgesetz und zur Novelle 1980, BGBl 1980/278, enthalten keine unmittelbar verwertbaren Aussagen, ob die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse teilweise zu versagen ist, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner nicht voll, sondern nur teilweise eingehen werden. Ihrem sachlichen Gehalt nach ist dies aber zu unterstellen: Dies entspricht dem Regelungszweck, daß nur in den Fällen einer notleidend gewordenen Unterhaltsverpflichtung eines Kindes die Vorschußleistung aus öffentlichen Mitteln einzugreifen hat. Die veröffentlichte Judikatur der Rekursgerichte geht, soweit überblickbar, zur maßgeblichen Norm des Paragraph 5, UVG (Höhe des Unterhaltsvorschusses) nahezu einhellig davon aus, daß bei stabiler Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner nur der offene Rest einer Titelbevorschussung zugänglich ist (LG ZRS Wien EFSlg. 54.733, 46.461, 36.544, 34.213 ua; Knoll, UVG in ÖA, Paragraph 4, Ziffer eins, Rz 28, Paragraph 5, Rz 6 mwN). Es wird dies zum Teil mit den Materialien (199 BlgNR römisch vierzehn.GP, 5) zu Paragraph 5, UVG begründet, wonach der Justizausschuß mit dieser Regelung den Fällen Rechnung tragen wolle, in denen der Unterhaltsschuldner regelmäßig einen bestimmten, allerdings unter dem seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht liegenden Unterhaltsbeitrag leiste; das Kind solle in einem solchen Fall die Gewährung von Vorschüssen bloß auf den Fehlbetrag beantragen können. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und erachtet somit eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge als einen Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung, weil dann die in Paragraph 18, Absatz 2, UVG genannte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der laufende Unterhalt der Kinder zum Teil - im Umfang der Teilleistung - gesichert ist.
Ob im vorliegenden Fall der Unterhaltsschuldner tatsächlich stabile Teilleistungen auf den laufenden Unterhalt der Kinder erbringt, wie in den gleichlautenden Rekursen des Bundes als zulässige Neuerung vorgetragen wurde, wird im fortgesetzten Verfahren noch zu klären und dabei auch zu prüfen sein, ob der Unterhaltsschuldner für jedes Kind oder nur insgesamt monatlich mindestens 1.100 S an Unterhalt leistet. Die Unterhaltsvorschußsache ist aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif. Sie ist unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse zur Durchführung der notwendigen Erhebungen und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.